An den Kanzler des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte
- Beschwerde Nr. 76680/01
Europarat
F-67075 STRASBOURG CEDEX

Mittels Telefax: +33 (0)3 88 41 27 30

 



EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE


Europarat Strasbourg, Frankreich


BESCHWERDE



gemäß Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtkonvention
und Artikel 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

 


I. DIE PARTEIEN

A. DER BESCHWERDEFÜHRER

1. Familienname: Skugor / 2. Vorname: Alexander / Geschlecht: männlich

3. Staatsangehörigkeit: deutsch / 4. Beruf: Informatiker - arbeitslos

5. Geburtsdatum und Ort: 10. April 1964, Tübingen, Deutschland

6. Ständige Anschrift: Mühsamstraße 69, D-10249 Berlin

7. Tel. Nr.: +49 (0)179 522.... / Fax. Nr.: +49 (0)179 33 522....

8. - 12.: -/-

B. DIE HOHE VERTRAGSCHLIESSENDE PARTEI

13...

Bundesrepublik Deutschland

II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTS

14...

Meine Beschwerde bezieht sich auf zwei Sachverhalte.

 

Der erste Sachverhalt ist empörend plump, banal und unfassbar. Ich bin zwischen September 1994 und Februar 1998 mehrfach psychiatrisch misshandelt worden, habe ein Selbststudium der Psychiatrie angefangen und seither bin ich ohne Psycho-Pharmaka gesund. Im Dezember 1999 habe ich die Psychiatrie und Pharma-Industrie wegen Fehlbehandlung angeklagt und zwar im Alleingang, da ich keinen Anwalt fand, der bereit gewesen wäre mich zu unterstützen. Nun ging der Fall über Polizeipräsident, Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft an den Strafsenat des Kammergerichts in Berlin. Die Ermittlungen wurden jeweils unter lapidarem Hinweis auf schulmedizinischen Konsens ohne sachliche Begründung eingestellt und mein Antrag auf Erhebung einer öffentlichen Klage wurde unter Hinweis auf die zwingende Formvorschrift, wonach dieser von einem Anwalt unterschrieben sein müsse abgewiesen. Nun habe ich mich aber nachweislich um einen Anwalt bemüht, habe auch den Verdacht geäußert, dass die Rechtsanwälte korrumpiert sein müssen, da sie sich ohne Angabe von Gründen weigerten mich zu unterstützen. Diesem Verdacht, welcher das vorsätzlich kriminelle Verhalten der Psychiatrie beweisen würde, wurde aber auch nicht nachgegangen, auch wurde mir die Beiordnung eines sog. Notanwalts verweigert. Daher habe ich gegen den Vorsitzenden Richter am zuständigen Kammergericht, Dr. Dietrich, Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gestellt und zwar weil er die zwingenden Formvorschriften über die körperliche und geistige Unversehrtheit unter anderem auch von Kindern stellt. Dies empfinde ich als zutiefst menschenverachtend und sittenwidrig. Die Ermittlungen sind aber seitens der Staatsanwaltschaft erneut willkürlich eingestellt worden und zwecks Klageerzwingung bekomme ich erneut keine Unterschrift eines Anwalts. Mein Klageerzwingungsantrag wurde dementsprechend auch am 7. September 2001 zurückgewiesen.


Es besteht der dringende Verdacht, dass es sich bei den Machenschaften der Psychiatrie und Psycho-Pharma-Industrie um den größten Skandal und vorsätzliches Verbrechen der Medizingeschichte handelt. Auch erscheint der Slogan "Keine Macht den Drogen!" angesichts der vorliegenden Sachverhalte wie Hohn und Spott. Daher setze ich mich für ein Verbot sämtlicher Psycho-Pharmaka ein, da es sich hierbei um nichts anderes als, teilweise sogar hochgradig, das Gehirn schädigende Drogen handelt. Auch wäre zu untersuchen, ob vieles Fehlverhalten psychisch erkrankter Menschen nicht durch die "Behandlungen" verursacht wurde, da eben genau diese zu völlig unkalkulierbaren Effekten führen.
Diesbezüglich habe ich auch Verfassungsbeschwerde eingelegt. Da mir aber seitens der Behörden jegliche Auskunft verweigert wurde und ich wie dargelegt auch seitens der Rechtsanwälte in Deutschland sabotiert werde, habe ich die Beschwerdefrist versäumt, welche in Deutschland nur einen Monat beträgt (dies war mir unbekannt und ich war bezüglich der Kürze der Frist völlig überrascht). Daher ist es denkbar, dass meine Verfassungsbeschwerde aus diesem Grund abgewiesen wird. Somit stehe ich unter dem Dilemma die Beschwerdefrist des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls zu versäumen, da der fragliche Beschluss vom 16. März 2001 datiert und die Frist somit am 16. September 2001 abläuft.


Den chronologischen Ablauf dieses Prozesses habe ich im Internet unter:
http://www.alex-sk.de/prozesse/ veröffentlicht.


Die von mir recherchierten wissenschaftlichen Unterlagen stehen unter:
http://www.alex-sk.de/ zur Einsicht frei.


D. h. diese Unterlagen können vom Gerichtshof, ähnlich einem Fax-Abruf jederzeit abgerufen werden, was mir angesichts der künstlich produzierten Komplexität des Falles enorme logistische Probleme erspart, weshalb ich den Gerichtshof bitte davon Gebrauch zu machen.

 

Der zweite Sachverhalt bezieht sich auf die Ursache meiner geistigen Verwirrung, nämlich die böswillige und intrigante Vereitelung des Umgangs mit meinen leiblichen Kindern seitens deren Mutter, von der ich getrennt bin. Das diesbezügliche neue Kindschaftsrecht trat am 1. Juli 1998 in Kraft. Meinen gerichtlichen Antrag auf Umgangsrecht habe ich im März 1998 gestellt und zwar umgehend nachdem mir die neue Rechtslage bekannt wurde, aber allerdings ohne das in Kraft treten dieser abzuwarten. Nachdem es zu keiner gütlichen Einigung kam, habe ich im August 1998 beantragt das Sorgerecht für die Kinder wegen des Tatbestandes der böswilligen Umgangsvereitelung auf mich zu übertragen. Nun werden beide Angelegenheiten seit über drei Jahren verschleppt, ich habe keine Möglichkeit meine Kinder zu sehen, die Gerichte haben bislang absolut gar nichts veranlasst, was der objektiven Klärung der Sachverhalte dienlich wäre und die Kinder werden mir völlig entfremdet. Eine von mir mehrfach beantragte Familientherapie wurde bislang verweigert anzuordnen. Damit werden Fakten geschaffen, welche die geistige Gesundheit meiner Kinder gefährden, mich extrem seelisch belasten und mich in tiefste ohnmächtige Verzweiflung treiben. Dieses Vorgehen stellt einen eindeutigen Verstoß gegen Art. 6 der Menschenrechtskonvention dar und es ist mir gegen die willkürliche Verschleppung nicht möglich den Rechtsweg zu Ende zu beschreiten. Die Gerichte nennen auch keine Fristen und ich weiß seit Jahren überhaupt nicht worauf ich warte und was den Gerichten in den Angelegenheiten unklar ist.

III. ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

15...

Der erste Sachverhalt stellt einen Verstoß gegen Art. 3 sowie Art. 6 dar. Bezüglich Art. 5 e) besteht die Schwierigkeit der Definition von "geisteskrank". Eine vorübergehende geistige Verwirrung impliziert nicht einen genetischen Defekt (siehe meine recherchierten wissenschaftlichen Beweisunterlagen im Internet), wie das gängige Lehrmeinung der Psychiatrie ist, vielmehr werden Hirnschäden in Folge der psychiatrischen Misshandlungen verursacht. Eine Hilfe bei der Bewältigung der Ursachen und der Lösung persönlicher Probleme wären die geeigneteren Hilfen als Gehirnamputationen. Allerdings sind Methoden der suggestiven Beeinflussung (im Sinne von Machtausübung und Machtmissbrauch) in der Gesellschaft so weit verbreitet, dass es wohl ein Politikum ist bei den Menschen ein Bewusstsein darüber zu fördern. Daher fühle ich mich auch gemäß Art. 5 nicht sicher, da ich den willkürlichen Behauptungen der Psychiatrie völlig schutzlos ausgeliefert bin und in ständiger Angst vor willkürlichen Zwangsbehandlungen leben muss.

Der zweite Sachverhalt stellt einen Verstoß gegen Art. 6 sowie auch gegen Art. 3 dar, da ich die mit dem Gewaltmonopol des Staates erzwungene willkürliche Trennung von meinen Kindern als unnatürlich, unwirklich und als abscheulichste menschenverachtende psychische Folter empfinde.

IV. ANGABEN ZU ART. 35 ABS. 1 DER KONVENTION

16. Letzte innerstaatliche Entscheidung:

(Angaben zum ersten Beschwerdepunkt)
  • 16. März 2001 / 9. April 2001 - 3 Ws 32/01 Beschluss - Kammergericht in Berlin
  • 7. September 2001 - 3 Ws 426/01 Beschluss - Kammergericht in Berlin
  • 7. September 2001 - 3 Ws 453/01 Beschluss - Kammergericht in Berlin
  • 23. Oktober 2001 - 2 BvR 1237/01 Beschluss - Bundesverfassungsgericht
(Angaben zum zweiten Beschwerdepunkt)
  • 20. November 2001 - 3 UF 9454,9455/00 Beschluss - Kammergericht in Berlin
  • 20. November 2001 - 3 UF 323/01 Beschluss - Kammergericht in Berlin
  • 8. Januar 2002 - 1 BvR 2021/01 Beschluss - Bundesverfassungsgericht

17. Andere Entscheidungen:

(Angaben zum ersten Beschwerdepunkt)
  • 7. Juli 2000 - 65 Js 2877/99 Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Psychiatrie - Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin
  • 28. Dezember 2000 - Zs 1631/00 Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Psychiatrie - Generalstaatsanwaltschaft Berlin
  • 3. Mai 2001 - 65 Js 827/01 Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen vorsitzenden Richter am Kammergericht - Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin
  • 7. Juni 2001 - 2 Wi Js 109/01 Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen mutmaßlich korrupte Rechtsanwälte - Oberstaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin
  • 21. Juni 2001 - 65 Js 1147/01 Dez.948 Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen vorsitzenden Richter am Kammergericht - Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin
  • 27. Juli 2001 - 1 Zs 1704/01 Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen vorsitzenden Richter am Kammergericht - Generalstaatsanwaltschaft Berlin
  • 14. August 2001 - 1 Zs 1224/01 Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen vorsitzenden Richter am Kammergericht - Generalstaatsanwaltschaft Berlin
(Angaben zum zweiten Beschwerdepunkt)
  • 20. Oktober 2000 - 52 VIII P 7176/7323 Beschluss - Amtsgericht Berlin Neukölln
  • 8. September 2001 - 171 F 15411/00 Beschluss - Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg

18. Nicht eingelegte Rechtsmittel:

Keine mir bekannten. Wie bereits erwähnt, werde ich von deutschen Rechtsanwälten systematisch sabotiert und seitens der Behörden wird mir auch jegliche Auskunft verweigert.

V. ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDES UND DER VORLÄUFIGEN ANSPRÜCHE AUF ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG

19...

Gegen Psychiatrie und Psycho-Pharma Industrie hatte ich Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von DM 350.000,00 - bei nachweisbarem Vorsatz in Höhe von DM 1.000.000,00
(ca. € 511.000,00) beantragt. Die verlorene Zeit mit meinen Kindern wird mir niemand ersetzen können.

VI. ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN, DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER WAREN

20...

Keine.

VII. BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN

21...

Alle Dokumente sind im Internet abrufbar.

VIII. ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT

Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die von mir im vorliegenden Beschwerdeformular gemachten Angaben richtig sind.



Ort: Berlin

Datum: 3. September 2001, 17. Januar 2002


(Unterschrift des Beschwerdeführers)


An den Kanzler des Europäischen
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- Beschwerde Nr. 76680/01
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Ihr Zeichen:
ECHR-LGer1.1R
AMU/npf

Betreff: Nachträge zu meiner Beschwerde 76680/01 vom 3. September 2001.

Berlin, 10. September 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in Ergänzung meiner Beschwerde vom 3. September 2001, erkläre ich, dass mir drei Jahre nach diesbezüglicher Antragstellung, am 8. September 2001 der ablehnende Beschluss in der Sorgerechts-Sache 171 F 15411/00 zugestellt wurde. Gegen diesen Beschluss habe ich umgehend Beschwerde eingelegt und halte weiterhin am Beschwerdepunkt der psychischen Folter beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fest.

Angesichts des von mir dargelegten Umstands, dass seitens des Familiengerichts nichts veranlasst wurde, was der Wahrheitsfindung und objektiven Feststellung der Sachverhalte dienlich gewesen wäre, war ein anderes Urteil auch gar nicht zu erwarten. Warum ich auf dieses Urteil drei Jahre lang warten musste, liegt völlig im dunkeln. Solch ein Urteil hätte innerhalb einer Frist von zwei Monaten gefällt werden können. Das Familiengericht hat alle meine Argumente und Ausführungen sowie alle von mir eingereichten wissenschaftlichen Unterlagen völlig ignoriert, auch den Umstand, dass ich seit 4. März 1998 nicht mehr in psychiatrischer "Behandlung" war, und übernimmt vorbehaltlos einseitig und irrational starrsinnig die völlig haltlosen Auffassungen der sog. Sachverständigen. Demnach darf ich meine Kinder erst dann sehen, wenn ich bereit bin mich "freiwillig" in psychiatrische "Behandlung" zu begeben. Eine Familientherapie wurde erneut verweigert anzuordnen. Das Gewaltmonopol des Staates Bundesrepublik Deutschland ist vollends in Händen gefährlicher und schockierend dreister sadistischer Psychopathen, die nicht davor zurückschrecken auch Kinder übelst zu foltern und zu misshandeln, wobei jede körperliche Notwehr als Fremdgefährdung interpretiert wird. Damit sind Gerichte in Deutschland selbst völlig überflüssig. Dass mir als dem Hauptleidtragenden auch noch sämtliche Verfahrenskosten aufgebürdet werden, erfüllt auch noch den Tatbestand des staatlich organisierten Kindesentzugs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, wobei hier die Willkür der sog. Sachverständigen die entscheidende Rolle spielt. Hier geht es ausschließlich um unmoralische Geschäfte und keinesfalls um das Wohl von Kindern, somit wären sämtliche Kosten den sog. Sachverständigen aufzuerlegen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Berlin, 13. September 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei zwei Beschlüsse, betreffend meine Strafanzeige gegen die Psychiatrie, des Kammergerichts in Berlin, welche mir am 12. September 2001 zugestellt wurden:

 

a) Beschluss 3 Ws 426/01 vom 7. September 2001
b) Beschluss 3 Ws 453/01 vom 7. September 2001

 

Damit sind alle meine Rechtsmittel endgültig ausgeschöpft. Mein persönliches Fazit ist, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um keinen Rechtsstaat handelt, dass es sich bei der Psychiatrie um eine perverse Form des Staats-Terrors handelt und dass die deutsche Rechtsanwaltschaft völlig von der Pharma-Industrie korrumpiert ist und als deren Interessensvertreter fungiert. Besonders zynisch ist, dass sich dieses "System" aus Mitteln der Krankenversicherungsbeiträge finanziert. Ich selbst habe neun Jahre lang Beiträge entrichtet und muss davon ausgehen, dass ich mir damit mein eigenes Grab geschaufelt habe und nicht einmal das Recht habe meine eigenen Kinder zu sehen, oder überhaupt zu wissen wo sie sich aufhalten.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Meine Petition Pet 4-14-07-3120-035822 beim Deutschen Bundestag.

Berlin, 30. September 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei weitere Dokumente der Sinnlosigkeit und vergeblicher Bemühungen. Wenn ich mich in diesen öfter wiederhole, dann liegt dies nur daran, dass ich Begriffsstutzigkeit gewohnt und dementsprechend konditioniert bin. Allerdings ist bei unterstelltem Vorsatz jegliche Verständigung ausgeschlossen und das ist genau die Form der Ohnmacht, die Menschen verzweifeln und wahnsinnig werden lässt.

Bei diesem Rechtsstaat handelt es sich zweifellos nur um eine Potemkinsche Attrappe. Besonders paradox ist, dass die Volksvertreter mit ihrer Entmündigung des Bürgers sich selbst delegitimieren und eingestehen, dass sie selbst ihre eigene Stellung auf heimtückische Täuschung des vermeintlich naiven Bürgers zurückführen. Damit ist aus Demokratie bestenfalls eine schizophrene "Mobokratie" gemacht.

Des Weiteren scheint in "diesem unserem Land" ein doch noch all zu sehr "traditionelles" Obrigkeitsdenken vorherrschend zu sein, lediglich die Methoden der Umsetzung wurden verfeinert und der Moderne angepasst. Ich hoffe, dass im Land des "Code Civil" ein anderer Geist vorherrschend ist, ich jedenfalls lebe hier offensichtlich in einem Psycho-KZ. Worin liegt der Unterschied, ob man Menschen direkt tötet, oder ob man sie zu entwürdigen trachtet und alternativ ihrer Lebensgrundlagen beraubt.

Mir geht es aber zunächst vorrangig um die heimtückischen Tötungsmethoden der Psychiatrie, welche ich physisch am eigenen Leib erfahren habe und gegen die dementsprechend in einfachster Weise der Beweis zu führen wäre. In dieser Frage stoße ich allerdings auf eine dicke Mauer des Desinteresses und Schweigens, wie sie aus "alten" Zeiten überliefert ist. Bezüglich meiner Bemühungen um einen Rechtsanwalt, muss ich ergänzen, dass ich nur die Fälle dokumentiert habe, bei denen es zu irgendeiner Form des schriftlichen Austausches gekommen ist. Die zahllosen, sinnlosen und unbeantworteten Telefonate und E-Mails sind darin nicht verzeichnet und somit stellt meine diesbezügliche Dokumentation nur eine kleine Spitze eines eiskalten Eisbergs dar.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Ihr Schreiben vom 26.10.2001, bei mir eingegangen am 31.10.2001.

Berlin, 31. Oktober 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei die ergänzten Unterlagen. Dazu möchte ich nochmal bekräftigen, dass die Bundesrepublik Deutschland unter zwei Gesichtspunkten kein Rechtsstaat ist. Zum einen hat ein geschädigtes Opfer bei einer Strafverfolgung keinen Anspruch auf sachkundige Unterstützung, d. h. das Opfer ist völlig auf das Wohlwollen der Staatsanwaltschaft angewiesen und hat nicht einmal das Recht sich selbst zu vertreten. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit völlig willkürlich zu entscheiden, welche Täter und welche Art von Straftaten sie verfolgen möchte und welche nicht.
Zum zweiten werden Gesetze und Rechte äußerst leichtfertig außer Kraft gesetzt, indem blind Auffassungen von sog. Sachverständigen vertraut wird. Die Justiz erweist sich hierbei als des Urteils unfähig, d. h. es wäre eigentlich Aufgabe der Justiz sich in den jeweiligen Sachbereichen auch eine Sachkunde anzueignen, um nicht Scharlatanen zu erliegen. Leider scheint in Deutschland ein starker Hang zum Fachidiotentum ausgeprägt zu sein, was eben zu Deformationen und Fehlentwicklungen bei allen Geisteswissenschaften (insbesondere Jura, Wirtschafts-"Wissenschaften" und Psychologie bzw. Psychiatrie) führt. Im Geiste sind eben Dinge möglich, welche sich physikalisch bzw. formal-logisch nicht verwirklichen ließen, d. h. ich sehe mich hier tatsächlich als Opfer multipler Paradoxien und Betrügereien.
Daher bin ich neben meinem Psychiatrie-Selbststudium nun auch noch gezwungen mich mit juristischen Fragen auseinander zu setzen, wobei das Psychiatrie-Studium hier eine exzellente Grundlage bietet.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Berlin, 7. November 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit dem beiliegenden Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. November 2002, sehe ich die innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft. Einen Anwalt kann ich zur Mitwirkung nicht zwingen und meine Beschwerden gegen den Anwaltszwang wurden sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags abgewiesen.

Die Aktenzeichen für dieses absurde Verfahren lauten:

 

Der Polizeipräsident in Berlin ..... Dir 2 VB III 4 - 020415/4025-4
Staatsanwaltschaft Berlin .......... 91 Js 3603/02
Generalstaatsanwaltschaft Berlin ... 1 Zs 2124/02

 

Die Strafanzeige hatte ich bei der Direktion 2 VB III 4. Kommissariat am 5.6.2002 mündlich zu Protokoll gegeben, eine Abschrift davon aber nicht erhalten. Die Absurdität ergibt sich aus dem Umstand, dass hier gar nicht untersucht wurde, ob es sich bei der Psychiatrie generell um Scharlatanerie handelt, sondern ich wurde zum Opfer einer angeblichen Unwissenheit gemacht und soll beweisen, dass Psychiater vorsätzlich unwissend sind. Dazu fehlen mir die Mittel, d. h. eigentlich wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen dieser Fragestellung nachzugehen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Ihr Schreiben vom 20.3.2003.

Berlin, 28. Mai 2003

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei der Beschluss des Bundessozialgerichts.
Ein Rechtssystem, welches die Erhebung von Tatsachen unmöglich macht, verhindert meiner Auffassung nach auch vorsätzlich jegliche Wahrheitsfindung. Insofern handelt es sich um ein kriminelles Rechtssystem. Die Tatsache, dass ich nicht an einer Krankheit "Schizophrenie" leide, sehe ich als erwiesen an. Somit bestehe ich auf Begleichung aller materieller und imaterieller Schäden seitens der BR Deutschland, die mir durch diese falsche Unterstellung entstanden sind, eben und insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein offensichtlich kriminelles Rechtssystem handelt.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Ihr Schreiben bzw. Anfrage vom 3.6.2003, bei mir eingegangen am 6.6.2003.

Berlin, 6. Juni 2003

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich erkläre hiermit:

Gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23.5.2003 habe ich nicht Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben.

Begründung:

Das Bundessozialgericht beruft sich in seiner Urteilsbegründung auf rechtsgültige Vorschriften. In diesem Fall "greift" GG Art. 97. Verfassungsbeschwerden gegen gültige Rechtsvorschriften sind gemäß BVerfGG § 93 Abs. 3 nur Gerichten vorbehalten und zwar unter Berufung auf GG Art. 100. Das Bundessozialgericht hat es versäumt diesbezüglich aktiv zu werden, d. h. hält diese angewendeten Vorschriften für verfassungskonform, was mich wiederum in meiner Auffassung von einem kriminellem Rechtsstaat bestärkt. Ich mache auch darauf aufmerksam, dass ich mit meinen beiden bisherigen Verfassungsbeschwerden ohne Angabe von Gründen gescheitert bin und auch meine Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags wurde ja auch eher nur "abgewimmelt", als dass man sich tatsächlich ernsthaft damit auseinander gesetzt hätte. Ich bleibe somit bei meiner Auffassung, dass es sich bei der Psychiatrie um eine Art des vorsätzlichen Staatsterrors handelt.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Berlin, 26. November 2003

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei als ergänzendes Beweismaterial Verweise auf diverse wissenschaftliche Publikationen, die beweisen sollen, dass die von mir beklagten mutmaßlichen Menschenrechtsvergehen vorsätzlich begangen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Ihr Schreiben bzw. Anfrage vom 24.11.2003, bei mir eingegangen am 27.11.2003.

Berlin, 27. November 2003

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

leider kann ich Ihnen nur den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof betreffend des Sorgerechts senden. Bezüglich des Beschlusses in Sachen Umgangsrecht sende ich Ihnen erläuternde Schreiben an das Amtsgericht Mitte. Der von mir beklagte RA Puder hat mir den Beschluss bislang nicht herausgegeben, bzw. auch diese Klage ist gescheitert. Ich versichere aber eidesstattlich, dass die von mir gemachten Angaben wahrheitsgemäß sind. Ich war auch der Auffassung, dass Sie Ihrerseits die Originalakten anfordern und erhalten würden, insbesondere spielen da ja die Ausführungen der "Sachverständigen" und meine Gegendarstellungen die entscheidende Rolle.
Außerdem erkläre ich, dass es keine weiteren Entscheidungen in Sachen Umgangsrecht und Sorgerecht gibt. Zwar hatte ich mich über das Jugendamt Tempelhof bemüht, doch hat man mir dort stets glaubhaft versichert, dass aufgrund der damaligen Rechtslage keine Möglichkeit bestehe in diesen Fragen etwas zu erreichen und ich mich wohl oder übel mit der Kindesmutter privat einigen müsste. Es wurde auch nicht einmal der Versuch einer Vermittlung/Mediation unternommen. Meine gerichtlichen Anträge sind daher in Bezug zu der mir seinerzeit bekannt gewordenen Änderung der diesbezüglichen Rechtslage zum 1.7.1998 zu sehen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
- Beschwerde Nr. 76680/01
F-67075 STRASBOURG CEDEX

TROISIÈME SECTION

 

Mittels Telefax: +33 (0)3 88 41 27 30

Ihr Zeichen:
CEDH-LF4.11R
AMU/csp

Betreff: Ihr Schreiben vom 15.10.2004, bei mir eingegangen am 20.10.2004.

Berlin, 20. Oktober 2004

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens und nehme wie folgt Stellung.
Leider sind meine Französischkenntnisse sehr dürftig und falls es nicht möglich sein sollte in deutscher Sprache zu korrespondieren, wäre Englisch für mich die leichtere Alternative. Ich bitte diesbezüglich um Nachsicht.
So wie ich verstehe, ist dem EGHMR nicht klar gegen welche Menschenrechtskonvention-Verstöße sich meine Beschwerde nun letztlich richtet. Die Problematik meines Falles lässt sich am einfachsten über Art. 8 Abs. 2 darlegen. Dort ist festgelegt, dass der Eingriff in Grundrechte unter bestimmten Bedingungen "statthaft" sei. Das Problem besteht aber genau darin wer nun wie beurteilt ob solche Bedingungen gegeben sind. In meinem konkreten Fall geht es um die Wissenschaftlichkeit psychiatrischer Diagnosen, Behandlungsmethoden und Sichtweisen, welche als Grundlage solcher Beurteilungen herangezogen werden. Dass ich vor 10 Jahren an irgendeiner Psychose "erkrankt" bin, hab ich gar nie in Abrede gestellt - der Streit geht im Wesentlichen darum ob die Psychose endogen war/ist. Die von der Psychiatrie dogmatisch vertretene Auffassung, dass Psychosen biogenetische Ursachen hätten und in der Person des Betroffenen wurzeln, die angeblich an einer erblich bedingten Krankheit genannt Schizophrenie (vormals Dementia Praecox) leiden soll, impliziert eine völlig verfehlte Kausalitätskette, die zum oben dargelegten "statthaften" Verlust sämtlicher Menschenrechte und der Menschenwürde führt. Diese verfehlten Diagnosen machen es dem Betroffenen unmöglich überhaupt irgendwelche Rechte wahrnehmen zu können und verhindern nur die Lösung der psychisch belastenden Probleme und somit letztlich die Gesundung. Im Gegenteil ist der Betroffene einer Erpressung ausgesetzt eine objektiv nicht existierende Krankheit einzusehen und bei der physischen Zerstörung der eigenen Gesundheit mittels psychiatrischer Präparate (Neuroleptika) "freiwillig" mitzuwirken, womit ich ganz bewusst behaupten möchte, dass die Intention psychiatrischer Behandlungen ganz bestimmt nicht ist Menschen irgendwie zu heilen, sondern allenfalls sie zum vermeintlichen Schutz der Allgemeinheit "unschädlich" zu machen, was letztlich auf eine besonders heimtückische Art des Holocausts hinausläuft.
In meinem Fall wär es zudem fatal, wenn meine Kinder unter der falschen Prämisse weiterleben müssten von einem genetisch defekten Vater abzustammen, welche Belastung u. U. in selbst erfüllender Weise irgendwann dazu führen könnte, dass sie selber mal eine Psychose entwickeln. Das deutsche Rechtssystem macht eine Wahrheitsfindung in dieser Frage aber unmöglich. Insbesondere ist die Psychiatrie offenbar ein Instrument, welches geeignet ist jegliches Unrecht zu legitimieren, indem sich die Justiz auf solche pseudowissenschaftlichen "Gutachten" berufen darf, um sich beispielsweise überall missliebiger Nonkonformisten zu entledigen. Ich möchte zu den Fakten ergänzen, dass mir bei meinen eigenen Vorfahren keine Fälle psychiatrischer Erkrankungen bekannt sind, ich somit bezüglich einer solchen Problematik völlig ahnungslos war. Auch nehme ich seit meiner letzten Zwangsbehandlung im Februar 1998 keinerlei psychiatrische Präparate ein und es kam seither zu keinem "Rückfall" gerade eben wohl weil ich mich von Psychiatern strikt fern halte. Irgendwo gelte ich aus dem einzigen Grund als genetisch defekt, weil ich die völlig willkürliche Trennung von meinen Kindern nicht in der Lage war zu akzeptieren, bzw. psychisch zu verkraften. Nun ist es so, dass meine Kinder im November 2003 von sich aus den Kontakt zu mir aufgenommen haben und ich jetzt ganz normalen Umgang mit ihnen habe. Also kann es für mich nur noch um die Feststellung gehen, dass die Auffassung ich würde an einer biogenetischen Erkrankung leiden, welche jeglichen Eingriff in meine Grundrechte statthaft macht schlicht falsch ist. Und es geht um die Kompensation der materiellen und immateriellen Schäden, die mir durch solche objektiv wissenschaftlich unerwiesenen, stigmatisierenden Behauptungen, gegen welche es in der BR Deutschland keinerlei Rechtsmittel gibt, in den letzten 10 Jahren aufgelaufen sind.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
- Beschwerde Nr. 76680/01
F-67075 STRASBOURG CEDEX

THIRD SECTION

 

Mittels Telefax: +33 (0)3 88 41 27 30

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Betreff: Ihr Schreiben vom 24. März 2005 und Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland vom 4. März 2005, bei mir eingegangen am 4. April 2005.

Berlin, 5. April 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu der o. g. Stellungnahme nehme ich meinerseits wie folgt Stellung.

 

Ich stelle fest, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Bundesregierung in ihrer Argumentation auf die von mir dargelegte zugrunde liegende Problematik in der Sache überhaupt nicht eingegangen ist. Die Verfahrensbevollmächtigte hat es versäumt wissenschaftliche Beweise für das Vorliegen einer wohlgemerkt endogenen psychischen Erkrankung meinerseits vorzulegen oder diese zumindest spezifisch zu benennen, was der eigentliche Grund meiner Beschwernis ist. Denn nur unter dieser Bedingung ist die Verweigerung des Umgangsrechts gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen gewesen. Meine Sichtweise ist, dass das willkürliche, unmenschliche bzw. psychisch gestörte Verhalten der Kindesmutter in Kombination mit der seinerzeit in der BRD geltenden menschenverachtenden Rechtslage zu meinen ohnmachtsbedingt unlösbaren psychischen Problemen geführt hat. Die BRD wurde ausdrücklich gezwungen die Rechtslage den international geltenden Menschlichkeitsmaßstäben anzupassen, was dann zum 1. Juli 1998 auch geschah. Dies hatte in Folge den entscheidenden Einfluss auf meine persönliche psychische "Gesundung". Insofern stelle ich zum wiederholten mal fest, dass ich Opfer verfehlter pseudowissenschaftlicher Sichtweisen bin und dass sich die Justiz der BRD auch in der o. g. Stellungnahme weiterhin stur weigert diesen entscheidenden Fragen nachzugehen, nämlich der Auseinandersetzung um die wissenschaftliche Objektivität psychiatrischer Gutachten und deren Aussagekraft im Sinne der Zulässigkeit einer juristischen Verwertung. Hier beruft man sich aber sinnlos und zum wiederholten Male blindlings auf solche willkürlichen, objektiv unbewiesenen und unwissenschaftlichen Aussagen betreffend irgendeiner "psychischer Erkrankung" meinerseits. Somit kann ich beim Gerichtshof nur erneut beantragen, die Herausgabe aller "wissenschaftlichen" Beweismittel auf welche sich die Bevollmächtigte der Bundesregierung bei ihrer Unterstellung einer psychischen Erkrankung meiner Person beruft zu erwirken. Sollte sich der Gerichtshof der Bundesdeutschen Justiz-Praxis anschließen wollen, psychiatrische Gutachten ungeachtet jeglicher logischer Plausibilitätsprüfung als Grundlage der eigenen Urteilsfindung zu verwenden, sehe ich gar keinen Sinn meine Klage weiter zu verfolgen. Bislang sind die Voraussetzungen für ein seriöses Verfahren und eine sachliche rechtliche Auseinandersetzung in diesem entscheidenden Punkt nicht gegeben, d. h. die Stellungnahme der Verfahrenbevollmächtigten sehe ich als unqualifiziert, sinnlos und in der von mir beklagten Sache völlig verfehlt an. Ich verweise nochmal auf meine eigene Darlegung des Sachverhalts aus dem Schreiben vom 20. Oktober 2004, da ich dieser eigentlich nichts hinzuzufügen habe.

 

Ergänzend zum Vorwurf der Unsachlichkeit, stelle ich meinerseits fest, dass sich in die Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten auch nachweisbar unwahre Behauptungen eingeschlichen haben, zu denen ich folgende Gegendarstellungen abgebe.

 

Punkt 4

Es ist nicht meine Aufgabe meine psychische Gesundheit nachzuweisen, sondern ich bemühe mich hier auf gerichtlichem Wege in dieser Frage Klarheit herzustellen. Es ist die Aufgabe derjenigen, die behaupten ich würde an einer endogenen psychischen Erkrankung leiden, welche den Verlust meiner sämtlichen persönlichen Menschenrechte statthaft macht, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen. Ich habe mich lediglich stets zurecht einer solchen "Krankheitseinsicht" verweigert - einer rationalen Beweisführung stand ich aber nie im Wege. Ich bin auch heute noch zu jeder Untersuchung bereit, sofern mir selbst die Möglichkeit gegeben wird mich mit den daraus entstehenden Schlussfolgerungen sachlich kritisch und rational auseinander setzen zu dürfen. Tatsächlich handelt es sich bei den psychiatrischen Diagnosen um sinnlose Symptombeschreibungen. Analog könnte man "Erbrechen" als eine Krankheit bezeichnen und die lebenslängliche Einnahme von "Medikamenten", welche den Brechreiz unterdrücken als die geeignetste Therapie. Über die unglaubliche Absurdität dieser Sichtweisen möchte ich mich aber erst auslassen nachdem entsprechende Beweismittel vorgelegt würden.

Punkt 5

Dass mir nun meinerseits eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft an sinnvollen Maßnahmen zur Beilegung der Konflikte unterstellt wird, kann ich nur als unverschämte Dreistigkeit bezeichnen. Ich habe meinerseits mehrfach nachweisbar beantragt eine "systemische Familientherapie" gerichtlich anzuordnen, da sich diese Therapieform als die nachweislich wirksamste erwiesen hat, bei der Bewältigung psychischer Probleme deren Opfer ich war und offensichtlich nach wie vor bin. Man hat dies aber stets abgelehnt unter der von den "Ärzten" vertretenen Ansicht, meine unterstellte aber hier weiterhin unbewiesene "physiologische Krankheit" wäre nur medikamentös zu "behandeln".

Punkt 6

Die Problematik meines Falles liegt nicht in der Benennung der einzelnen Grundrechtsverletzungen, sondern in der Frage welche Beweismittel zu deren Begründung und Rechtfertigung herangezogen wurden. Mir ist bewusst, dass ich gemäß Art 5. Abs 1. e) EMRK bzw. Art 8. Abs. 2 EMRK nach der derzeitigen Lage der Dinge völlig legal meiner sämtlichen Menschenrechte beraubt bin. Mir geht es aber darum die Legalität der gegen mich unkritisch verwandten Beweismittel, bzw. deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen. Die Justiz geht hier in vorsätzlich blind naiv einseitiger Weise von einer objektiven Wissenschaftlichkeit aus und lässt mir kein Mittel der Gegenargumentation, weigert sich auch die Beweismittel vorzulegen oder gar nur selbst in Augenschein zu nehmen.

Punkt 60

Eine infame Verdrehung des Sachverhalts. Tatsächlich hatte ich mich selber nachweisbar um einen vermittlungsbereiten Arzt/Ärztin bemüht. Meine Bemühungen sind an deren Auffassungen gescheitert, dass diese ihrerseits einen Umgang kategorisch ausgeschlossen hatten unter der Prämisse, dass ich mit einer "Medikamenteneinnahme" nicht einverstanden gewesen wäre. Also die sog. "Krankheitseinsicht" war jeweils Grundvoraussetzung für ein positives "ärztliches Attest". Dem konnte und wollte ich mich natürlich niemals unterwerfen bzw. ausliefern. Meine Aussage wäre allein schon dadurch unter Beweis gestellt, wenn die Verfahrensbevollmächtigte die mir offiziell unterstellte "Krankheit" nur spezifisch benannt hätte. Daraus hätten sich die allgemein gültigen und wohlgemerkt auch in der Regel rein prophylaktisch praktizierten "Behandlungen" ableiten können. Das Menschenrechtsverbrechen liegt aber allein schon im Umstand, dass solche nachweislich das Gehirn schädigenden, bzw. die Gehirnfunktion negativ beeinflussenden chemischen Präparate genannt "Neuroleptika" überhaupt eingesetzt werden dürfen. Dass dies bei Psychiatern generelle und "normale" Praxis ist, würde sich auch sehr leicht nachweisen lassen - z. B. über die Abrechnungen bei den Krankenversicherungen.
Dieser Punkt 60 zusammengefasst beweist wiederum zweifelsfrei, dass die Bevollmächtigte der Bundesregierung an Wahrheitsfindung und Aufklärung offensichtlich nicht interessiert ist, sondern im Gegenteil in unseriöser Weise aktiv um Täuschung des Gerichtshofs bemüht ist.

Auf die weiteren Ungenauigkeiten und Fälschungen im Protokoll verzichte ich im Detail einzugehen. Sollte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als unzuständig für die von mir beklagten Verstöße gegen Art. 3 EMRK erklären, beantrage ich hiermit die Klage in dem Punkt an den Internationalen Strafgerichtshof oder ein sonstiges zuständiges Gericht zu überführen, wg. des nachweisbaren Tatbestands der systematischen Menschenvernichtung seitens der Bundesrepublik Deutschland mittels des Instruments Psychiatrie. Diese ist nämlich keinesfalls eine Wissenschaft in humanistisch aufklärerischem Sinne, sondern ein opportunistisches Instrument zur Verschleierung von Machtmissbrauch, vom Missbrauch des Gewaltmonopols und von menschenverachtenden gesellschaftlichen Zuständen. Bei Psychiatern handelt es sich mitnichten um Ärzte oder Wissenschaftler, sondern objektiv gesehen um schädliche organisierte Schwerstverbrecher, bzw. dreiste geldgierige Betrüger und vielfach auch um gemeingefährliche heimtückische Psychopathen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
- Beschwerde Nr. 76680/01
F-67075 STRASBOURG CEDEX

THIRD SECTION

 

Mittels Telefax: +33 (0)3 88 41 27 30

Ihr Zeichen:
ECHR-LE4.12Rmod
AMU/csp

Betreff: Ihr Schreiben vom 12. April 2005, bei mir eingegangen am 15. April 2005.

Berlin, 18. April 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu dem o. g. Schreiben nehme ich wie folgt Stellung.

 

Eine gütliche Beilegung meines Rechtsstreits mit der Bundesrepublik Deutschland schließe ich aus und ich halte sie aus unterschiedlichen Gründen auch für unpraktikabel. Aus meiner Sicht bin ich in meinem Fall von strafrechtlich relevantem Fehlverhalten betroffen und meine Beschwerde im Hinblick auf Art. 6 EMRK bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass in der BRD fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien nicht gewährleistet sind, indem es dem Bürger durch den "Anwaltszwang" verwehrt ist gegen Staatsverbrechen vorzugehen. Die Möglichkeit der gerichtlichen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist für Kläger im Strafprozess nicht vorgesehen, wie ich hinreichend dokumentiert habe und es gibt auch keine Handhabe einen Rechtsanwalt zur Mitwirkung, bzw. die Staatsanwaltschaft zu rechtsstaatlichem Vorgehen zu zwingen.

Da es sich offensichtlich um mit Geld motivierte systematische Wissenschaftsverbrechen handelt, wäre eine Geldstrafe von abschreckender Bedeutung, indem derlei Fehlverhalten durch ebensolche unrentabel gemacht wird. Ich beantrage daher pauschal einen Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von € 500.000,00. Darin enthalten sind Verdienstausfälle seit September 1994, denn als offiziell Geisteskranker hatte ich in meinem Beruf als Informatiker keine Chance auf berufliches Fortkommen, und für 10 ½ Jahre übelsten Stress, die Trennung von meinen Kindern - wobei ich über 5 Jahre bezüglich deren Verbleib nicht informiert war, entwürdigende Demütigungen und nur als traumatisierende Folter zu bezeichnende "medizinische Zwangsbehandlungen". Die Bundesregierung mag nun ihrerseits die an mich persönlich seit September 1994 erbrachten Sozialleistungen berechnen, einschließlich der Unterhaltsvorschussleistung für meine leiblichen Kinder. Mir ist nämlich sehr daran gelegen, dass der Fall nicht zu Lasten der Allgemeinheit "geregelt" wird. Diese Ausgaben bin ich gern bereit aus der Schadensersatzsumme zurück zu erstatten. Außerdem möchte ich der Bundesregierung dringend nahe legen den gesamten Betrag zuzüglich aller Fehlbehandlungskosten über die Wiederaufnahme meines sabotierten Strafprozesses 3 Ws 32/01 - Kammergericht Berlin bei den Verantwortlichen und Nutznießern der Missstände wieder einzutreiben. Allerdings müsste ich auch von den Prozesskosten aus den ergangenen Fehlurteilen meiner Zivilverfahren befreit werden. D. h. ich bestehe darauf, dass ich vom Stigma der Geisteskrankheit offiziell "befreit" werde und ich meine normalen Bürgerrechte wieder wahrnehmen kann.

 

Mir geht es insbesondere auch um die Feststellung, dass ich bestimmt kein Einzelfall bin. Durch diesen Wissenschaftsbetrug entstehen der "Allgemeinheit", als deren Teil und "Anwalt" ich mich mit ansehe, astronomische Schäden, die man hier theoretisch auch als Streitwert ansetzen könnte. Auch ist ein übergreifendes Muster in andere Bereiche der Medizin erkennbar, nämlich Krankheiten nicht nach ihren wahren Ursachen zu behandeln, sondern Patienten über die Abhängigkeit von lediglich die Symptome lindernden Präparaten zu "Goldeseln" der Pharmaindustrie zu funktionalisieren. Hierbei scheint es eine generelle Tendenz zu geben, in grob vereinfachender Weise durch nichts bewiesene genetische Zusammenhänge in betrügerischer Weise als wissenschaftliche Fakten zu konstruieren, anstatt die Ursachen in den immer komplexer werdenden Umweltbelastungen zu suchen. Auch hier scheint der Grundsatz vorherrschend, dass Menschen das Recht auf individuelle "Sensibilität" und Rücksichtnahme abgesprochen wird und man in repressiver Weise zur Anpassung an die sich unnatürlich verändernden Lebensbedingungen gezwungen wird.

 

Deshalb wäre die Feststellung der Verantwortlichkeiten in meinem Fall von entscheidender Relevanz, auch in Bezug der Rechtfertigung meiner Schadensersatzforderung, insbesondere wenn man den Nutzen, den die "Allgemeinheit" durch mein Engagement davontragen würde mit einbezieht. Die Feststellung der Verantwortung ergibt sich aus der Frage welche Instanz über die wissenschaftlichen Schulmeinungen wacht, d. h. ich kann hier über einen Einfluss wirtschaftlicher Interessen der Pharma- und sonstiger Industrien auf das "Bildungswesen" nur mutmaßen. Auch wäre zu prüfen wie es möglich ist, dass Neuroleptika, d. h. Insektizide bzw. Nervengifte, zum Zwecke der Heilung imaginär konstruierter Nervenkrankheiten zugelassen werden konnten, wobei dann auch noch das physische Krankheitsbild von den als Heilmittel deklarierten toxischen Präparaten selbst erzeugt wird. Den Sachverhalt des vorsätzlichen Fehlverhaltens sehe ich persönlich durch zahlreiche Indizien als erwiesen an, wobei leider eben die Bundesdeutsche Justiz selbst durch rechtsbeugendes Verhalten mit involviert ist, insbesondere wenn sie sich in ihren Begründungen der Verfahrenseinstellungen unter Hinweis auf die "freie Beweiswürdigung" ungeprüft auf Aussagen der Beschuldigten selbst beruft, was ein juristisch unseriöses Paradox darstellt. Es wird auch der Unterschied von Konsens und Fakten verkannt, wobei leicht nachvollziehbar ist, dass auch Fakten bei einer Konsensbildung leicht verfälscht und zum Opfer eigennütziger materieller (Gruppen-) Interessen werden können. Wenn nun die "Allgemeinheit" in dieser Angelegenheit wieder belangt würde und diejenigen (Gruppen), die sich unzulässiger Weise bereichert haben verschont bleiben sollen, wäre dies mit meinem Gerechtigkeitssinn unvereinbar. Die hauptsächliche Satisfaktion läge für mich darin dem von mir beklagten Fehlverhalten ein Ende zu bereiten, zum Wohle und Nutzen der "Allgemeinheit".

 

Falls dies gemäß den geltenden Regeln unerlässlich ist, beantrage ich mir hiermit einen seitens des Gerichtshofs selbst bestimmten Rechtsanwalt beizuordnen. Außerdem beantrage ich Prozesskostenhilfe, da es mir aufgrund meiner derzeitigen wirtschaftlichen Lage nicht möglich ist die Anwaltskosten selbst zu tragen und bitte dementsprechend um Zusendung des entsprechenden Antragsformulars.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Anlage 1
Anlage 2


Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
- Beschwerde Nr. 76680/01
F-67075 STRASBOURG CEDEX

THIRD SECTION

 

Mittels Telefax: +33 (0)3 88 41 27 30

Ihr Zeichen:
ECHR-LE4.12Rmod
AMU/csp

Betreff: Ihr Schreiben vom 12. April 2005, mein Schreiben vom 18. April 2005.

Berlin, 19. Mai 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

angesichts des in Ihrem o. g. Schreiben festgesetzten Termins 24. Mai 2005, erkläre ich hiermit vorsorglich, dass ich bislang weder eine Empfangsbestätigung für mein Schreiben vom 18. April 2005, noch die Antragsunterlagen für Prozesskostenhilfe erhalten habe. Zwecks Vermeidung etwaiger Nachteile hier noch die Ablichtung meines Post-Einlieferungsbelegs.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
- Beschwerde Nr. 76680/01
F-67075 STRASBOURG CEDEX

THIRD SECTION

 

Ihr Zeichen:
ECHR-LE13.5R + 4.7 + 19.2
AMU/csp

Betreff: Ihr Schreiben vom 30. Juni 2005, bei mir eingegangen am 5. Juli 2005.

Berlin, 6. Juli 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

betreffend meines Antrags auf Prozesskostenhilfe anbei die erforderlichen ausgefüllten Unterlagen samt diverser Belege.

 

Das einzige verbleibende Problem wäre, dass es mir bislang nicht gelungen ist einen zur Mitwirkung bereiten Anwalt zu finden. Es wäre aber anachronistisch, wenn auch diese Klage aus diesem Grund scheitern sollte, da der Punkt aus meiner Sicht indirekt einen beklagten Verstoß gegen Art. 6 EMRK darstellt. Meine Nachforschungen bezüglich des Anwaltszwangs haben ergeben, dass es sich hierbei um eine "Erfindung" des nationalsozialistischen Regimes handelt, welche dazu geeignet war jüdische Mitbürger zu diskriminieren, indem nur sogenannte Arier als Rechtsanwälte zugelassen waren und es ihnen gleichzeitig untersagt war Juden in Rechtsfragen zu unterstützen. Zugleich war es anderen als Rechtsanwälten verboten rechtsberatend tätig zu sein. Einer ebensolchen identischen Form der Diskriminierung sehe ich mich als psychiatrisch Stigmatisierter seitens der Bundesdeutschen Rechtsanwaltschaft derzeit ausgesetzt, wobei ich über die Motive (Korruption bzw. regelrechte Schutzgelder seitens der Pharmaindustrie und/oder Einschüchterung durch angedrohtes Berufsverbot) nur mutmaßen kann. Ohnehin ist mein Vertrauen in diesen Berufsstand, zumindest was die Bundesrepublik Deutschland angeht, aufgrund der von mir selbst gemachten Erfahrungen restlos zerstört.

 

Meine vergeblichen Bemühungen gegen solcherlei Fehlverhalten gerichtlich vorzugehen, habe ich in den eingereichten Unterlagen (Aktenzeichen 2 Wi Js 109/01, 1 Zs 1621/01, 2 BvR 1237/01, Pet 4-14-07-3120-035822, 3 C 156/01, 51 T 158/01) aus meiner Sicht hinreichend dokumentiert. Ich werde mich aber weiterhin um einen vertrauenswürdigen Rechtsanwalt bemühen, diejenigen an welche ich mich bislang gewandt habe, geben an absolut überlastet zu sein. Ansonsten möchte ich das Gericht bitten selbst einen Anwalt auszusuchen, falls dies als unerlässlich notwendig erachtet wird. Aus meiner Sicht würde es ausreichen anhand der jetzt vorliegenden, bzw. nicht vorliegenden Beweisunterlagen zu entscheiden. Mir liegen jedenfalls nach über 7 Jahren der diversen Prozesse immer noch keinerlei Unterlagen vor, welche bei mir das Vorliegen einer endogenen psychischen Erkrankung wissenschaftlich ersichtlich machen könnten und zu welchen ich Stellung in der Sache beziehen könnte. Was ein Rechtsanwalt an diesem Umstand ändern bzw. inwiefern mir einer in der beklagten Sache hilfreich sein könnte, verschließt sich mir, zumal es eine kleine wissenschaftliche Sensation wäre, wenn die Bundesrepublik Deutschland solche Beweismittel vorlegen könnte, die aus meiner Sicht ohnehin niemals wissenschaftlich korrekt sein können, da ich ja seit Februar 1998 nachweislich ohne medikamentöses bzw. sonstiges therapeutisches Zutun keinen sog. "Rückfall" erlitten habe. Dies lässt sich aus Krankenversicherungsabrechnungen und dem Umstand, dass ich mir die Finanzierung privater Therapien derzeit unmöglich leisten kann leicht verifizieren. Insofern seh ich es als empirisch erwiesen an, dass der "Ausbruch" meiner psychischen Erkrankung im Zusammenhang mit den mich seelisch belastenden und für mich damals unlösbaren familiären bzw. affektbehafteten Problemen steht und keinesfalls wie unterstellt in einem "medikamentös" zu behandelnden Gendefekt. Dass die psychiatrischen "Interventionen" im Sinne einer "Heilung" diametral kontraproduktiv waren, lässt sich aus dem Krankheitsverlauf auch leicht schließen, und indem die Pharma-Psychiatrie sich selbst zum hauptsächlichen zu lösenden psychischen bzw. juristischen Problem macht.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Anlagen betr. Prozesskostenhilfe


Bezirsamt Tempelhof von Berlin - Familienunterstützende Hilfen -
- GeschZ: JugFam 2411-P 1709/ P 1710
Tempelhofer Damm 165
12099 Berlin

Mittels Telefax: (030) 7560-2540

 

Betr.: Ihr Schreiben vom 12.9.2003, meine Kinder:

 

XXXXX XXXXXXXX geb. am XX.XX.1990 Kto. 180 2488
XXXXX XXXXXXXX geb. am XX.XX.1992 Kto. 214 1817

Berlin, 16. September 2003

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

am 1.9.2003 habe ich auf beide o. g. Konten jeweils € 500,00, d. h. insgesamt € 1000,00 überwiesen. Bezüglich der Berechnung des Unterhaltsrückstands, gehe ich davon aus, dass die tatsächlich ausgezahlten Leistungen herangezogen wurden und die Zahlungen bzw. Nachzahlungen der Bundesanstalt für Arbeit berücksichtigt wurden. Ansonsten bin ich persönlich derzeit in einen "größeren" und umfangreichen Rechtsstreit verwickelt, der nun vollständig beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig ist. Meine Zahlung hatte nur indirekt damit zu tun, nämlich mit einem Teilerfolg im Prozess gegen die Bundesanstalt für Arbeit. Leider ist es mir bislang, aus völlig unverständlichen Gründen, nicht gelungen die Diagnose einer sog. "Schizophrenie" offiziell zu entkräften, bzw. als Fehldiagnose anerkennen zu lassen. Diese Diagnose wurde ja auch zur Rechtfertigung der Ablehnung meines Umgangsrechtsantrags herangezogen. Daher ist es ja für mich sehr wichtig diese Diagnose zu entkräften und ich leite aus dieser Fehldiagnose auch erhebliche Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland bzw. ihre "Gutachter" und "Ärzte" ab. An der entstandenen Situation trägt aber Ihr Amt bzw. Ihre Gutachter und Familienberater nicht unerheblich Mitschuld.


Sobald ich Erfolg mit meiner anderweitigen Klage beim EGHMR habe, werde ich Sie selbstverständlich davon informieren und sofern möglich meinen Unterhaltsrückstand vollständig begleichen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Bundesrechtsanwaltskammer
Littenstr. 9
D-10179 Berlin

EGHMR Beschwerde Nr. 76680/01

Betreff: Vermittlung eines zur Mitwirkung bereiten Rechtsanwalts in meiner Angelegenheit beim EGHMR.

Berlin, 4. August 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

bezugnehmend auf das beigefügte Schreiben des EGHMR vom 29.7.2005 wende ich mich an Sie, mit der Bitte um Vermittlung eines Rechtsanwalts der Willens und in der Lage wäre mich vorschriftsgemäß beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGHMR) zu vertreten. Den Sachverhalt entnehmen Sie bitte meiner beigefügten Korrespondenz mit dem EGHMR.

 

Anlagen:

  1. Abschrift des o. g. EGHMR Schreibens vom 29. Juli 2005.

  2. Blankoprozessvollmacht gemäß Artikel 36 Verfahrensordnung, unterzeichnet am 4. August 2005.

  3. Mein Schreiben an den EGHMR vom 5. April 2005.

  4. Mein Schreiben an den EGHMR vom 18. April 2005.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Anwalt-Suchservice
Unter den Ulmen 96-98
D-50968 Köln

EGHMR Beschwerde Nr. 76680/01

Betreff: Vermittlung eines zur Mitwirkung bereiten Rechtsanwalts in meiner Angelegenheit beim EGHMR.

Berlin, 12. August 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

bezugnehmend auf das beigefügte Schreiben des EGHMR vom 29.7.2005 bzw. der Bundesrechtsanwaltskammer vom 11.8.2005 wende ich mich an Sie, mit der Bitte um Vermittlung eines Rechtsanwalts der Willens und in der Lage wäre mich vorschriftsgemäß beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGHMR) zu vertreten. Den Sachverhalt entnehmen Sie bitte meiner beigefügten Korrespondenz mit dem EGHMR.

 

Anlagen:

  1. Abschrift des o. g. EGHMR Schreibens vom 29. Juli 2005.

  2. Blankoprozessvollmacht gemäß Artikel 36 Verfahrensordnung, unterzeichnet am 4. August 2005.

  3. Mein Schreiben an den EGHMR vom 5. April 2005.

  4. Mein Schreiben an den EGHMR vom 18. April 2005.

  5. Abschrift des Schreibens der Bundesrechtsanwaltskammer vom 11. August 2005.

Mit freundlichen Grüßen,

 


Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
- Beschwerde Nr. 76680/01
F-67075 STRASBOURG CEDEX

THIRD SECTION

 

Ihr Zeichen:
ECHR-LGer0.1R
AMU/nmi

Betreff: Ihre Schreiben vom 29. Juli 2005 bzw. 23. August 2005.

Berlin, 29. August 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei die Antwort des Rechtsanwalts Dr. Giebenrath und mein weiteres Schreiben, mit der Bitte um Klärung der entsprechenden Problematik. Es steht zumindest fest, dass Rechtsanwalt Giebenrath nicht bereit ist unter den vorschriftsgemäßen Bedingungen zu arbeiten. Insofern müssten m. E. entweder die Vorschriften entsprechen angepasst werden oder der Anwaltszwang abgeschafft werden. Der Widersinn ergibt sich letztlich aus dem Umstand, dass ich bislang keinen Rechtsanwalt in Anspruch genommen habe. Insofern müsste die daraus entstandene Kostenersparnis berücksichtigt werden, wenn Rechtsanwalt Giebenrath sich nun darauf beruft zur Sichtung der Akten mehr als drei Stunden zu benötigen.

 

Im übrigen erkläre ich vorsorglich, dass mir nicht bekannt ist irgendein Telefonat mit Rechtsanwalt Dr. Giebenrath geführt zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
- Beschwerde Nr. 76680/01
F-67075 STRASBOURG CEDEX

THIRD SECTION

 

Ihr Zeichen:
ECHR-LGer0.1R
AMU/nmi

Betreff: Rückerstattungsfähiges Anwaltshonorar.

Berlin, 1. September 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

auf Grundlage der von mir in den letzten Tagen eingereichten Unterlagen und des Umstands, dass Rechtsanwalt Dr. Giebenrath sich weigert entsprechende Auskünfte zu erteilen, bitte ich Sie um eine verbindliche Aussage betreffend der Frage bis zu welcher Höhe in Euro die Zeitstundenhonorare der Rechtsanwälte als angemessen bzw. insbesondere in Form der dann anfallenden Kosten auch als rückerstattungsfähig angesehen werden. Ohne eine solche Auskunft ist es mir unmöglich diesbezügliche Verhandlungen zu führen. Aus Zeitgründen würde ich bitten mir die Antwort mittels Telefax zu übermitteln an die in der Fusszeile angegebene Fax-Mailbox-Nr.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Keinerlei Antwort erhalten.



Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
- Beschwerde Nr. 76680/01
F-67075 STRASBOURG CEDEX

THIRD SECTION

Ihr Zeichen:
ECHR-LGer0.1R
AMU/nmi

Betreff: Akteneinsicht meines Rechtsanwalts.

Berlin, 28. September 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

da mein Rechtsanwalt angibt, dass ihm bislang noch keine Akteneinsicht gewährt worden ist, erkläre ich hiermit meinerseits nochmal explizit, dass ich

Rechtsanwalt Dr. Roland Giebenrath
14 quai Kléber
F-67000 Strasbourg

mit meiner Vertretung gemäß Artikel 36 der Verfahrensordnung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bevollmächtigt habe. Die entsprechende von mir am 4. August 2005 unterzeichnete Vollmacht, müsste Rechtsanwalt Dr. Roland Giebenrath beim Gerichtshof allerdings selbst bereits eingereicht haben.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


From: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Thursday, February 2, 2006 4:12 PM
Subject: Verfahrenshilfe des EGMR.


Sehr geehrter Herr Skugor,

 

in diesen Tagen ist mir ein Schreiben des EGMR zugegangen, in dem mir von einem Beschluss mitgeteilt wurde, wonach Ihnen Verfahrenshilfe gewährt worden sei.

Ich werde mich nunmehr zeitnah mit dem EGMR in Verbindung setzen, um einen Termin zur Einsichtnahme in die Akte abzustimmen.

Ich werde zum gegebenen Zeitpunkt unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Roland Giebenrath, D.E.A.
Rechtsanwalt

 

From: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Wednesday, April 12, 2006 2:05 PM
Subject: Verfügung des EGMR vom 03.04.2006


Sehr geehrter Herr Skugor,

 

Am heutigen 12.04.2006 ist in meiner Straßburger Kanzlei eine Verfügung des Gerichtshofes vom 03.04.2006 eingegangen, die in frz. Sprache formuliert wurde.

Der EGMR hat für die Übersendung meines in Ihrem Namen einzureichenden Schriftsatzes mit Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründtheit Ihrer Beschwerde eine Frist bis zum 22.05.2006 gesetzt, die ich einhalten werde.

In diesem Schriftsatz sind auch Ihre Vorstellungen einer einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit und ggf. einer angemessenen Entschädigung darzulegen und für Letztere entsprechend geeignete Nachweise vorzulegen, weswegen ich mir höflichst Nachfrage erlaube, in welcher Höhe Sie eine Entschädigung seitens der BRepD nun definitiv verlangen wollen und welche Nachweise Sie für einen Ihnen ggf. entstandenen materiellen Schaden - bspw. Anwaltskosten - beibringen könnten, die ggf. noch nicht in der beim EGMR geführten Akte vorhanden sind.

Meinerseits hören bzw. lesen Sie spätestens kurz nach dem Ablauf der oben genannten Frist wieder von mir, wenn ich Ihnen eine Abschrift des beim EGMR eingereichten Schriftsatzes zur Kenentnisnahme übersende.

 

Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für das Osterfest !

Dr. Roland Giebenrath, D.E.A.
Rechtsanwalt


----- Original Message -----

From: alexander <XXXXXXXX>
To: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
Sent: Wednesday, April 12, 2006 6:56 PM
Subject: Re: Verfügung des EGMR vom 03.04.2006

 

Sehr geehrter Rechtsanwalt Dr. Giebenrath,

 

bezugnehmend auf Ihr Schreiben, betr. Verfügung des EGMR vom 03.04.2006, nehme ich wie folgt Stellung.

Zu den angesprochenen Punkten habe ich m. E. bereits längst ausführlichst Stellung genommen und insofern verwundern mich die neuerlichen diesbezüglichen Nachfragen. Zu meinen Forderungen gehört zu allererst die Beibringung der Beweismittel seitens der BRepD, bzw. die Feststellung der Tatsache ob und an welcher "Geisteskrankheit" ich denn nun leide. Mein offizieller Status ist ja nach wie vor, dass ich nur ein "uneinsichtiger Geisteskranker" bin und mir liegt sehr daran, dass offiziell festgestellt wird, dass die Sichtweise/Ansicht ich würde an irgendeiner Geisteskrankheit leiden objektiv falsch ist. Die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche habe ich bereits formuliert und mir ist eigentlich eher daran gelegen, die BRepD dazu zu "nötigen" den Schadenersatz ihrerseits bei denjenigen einzutreiben, die wider besseres Wissen solche pseudowissenschaftlichen Ansichten/Aussagen bei der Justiz vertreten, auf welche sich die BRepD Justiz nun ihrerseits wiederum beruft. Eine Schadenersatzregelung auf Kosten der Allgemeinheit wäre nicht in meinem Sinne, da ich ja eigentlich beabsichtigt hatte die mir zugeflossenen Sozialleistungen aus der Schadenersatzsumme zurück zu erstatten, bzw. zu verrechnen. In dem Zeitraum, seit ich als "geisteskrank" diagnostiziert wurde, d. h. seit 09/1994 hab ich geschätzt 100.000 € an Sozialleistungen erhalten. Dazu kommen noch Unterhaltsvorschussleistungen für meine leiblichen Kinder. Diese exakten Daten hätte m. E. die BRepD beisteuern müssen und ich bleibe meinerseits bei der pauschalen Forderung von 500.000 € und stelle es Ihnen anheim den Betrag Ihrem Ermessen nach soweit anzupassen, dass Sie Ihre Kosten und Honorare zufriedenstellend befriedigen können. Andere Anwaltskosten kann ich gar nicht geltend machen, da ich aufgrund meiner finanziellen Situation stets Anspruch auf Prozesskostenhilfe hatte. Das Problem lag jeweils eher darin einen mitwirkungsbereiten Anwalt überhaupt zu finden - insbesondere in den gegebenen knappen Fristen. Außerdem sind manche Angelegenheiten daran gescheitert, dass die Prozesskostenhilfe erst gar nicht bewilligt wurde und dies auch nur auf Grundlage einer pauschalen und niemals klar begründeten Behauptung meine Angelegenheiten hätten keine Aussicht auf Erfolg.

 

Ich wünsche Ihnen ebenfalls ein frohes Osterfest.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Skugor

 

From: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Monday, May 29, 2006 8:16 PM
Subject: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. .. am EGMR Strasbourg


Sehr geehrter Herr Skugor,

 

in vorbez. Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre e-mail vom 12.04.2006 und übersende Ihnen in der Anlage meinen am 22.05.2006 fristgemäß beim Gerichtshof für Menschenrechte eingereichten, in frz. Sprache gefassten Schriftsatz zur Kenntnisnahme.

Hierin bin ich insbesondere auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Bundesrepublik Deutschland, in deren Schriftsatz vom 04.03.2005 eingegangen.

Als Ergänzung meines schriftsätzlichen Vortrags bitte ich Sie, mir folgende, nicht in der Akte des Gerichtshofs vorhandene Urkunden in Kopie zu übersenden:

  1. Attest der Ärztin Frau Neidhart, das belegt, dass Ihr Gesundheitszustand bereits im Jahr 1998 ohne Beanstandung war, so dass auch seinerzeit kein Grund dafür bestand, Ihnen den Besuch Ihrer Kinder zu verweigern.

  2. Gutachten des Herrn Prof. Lehmkuhl vom 18.11.1999.

Ich bedanke mich vorab und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Dr. Roland Giebenrath,
Rechtsanwalt


----- Original Message -----

From: alexander <XXXXXXXX>
To: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
Sent: Monday, May 29, 2006 10:45 PM
Subject: Re: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. .. am EGMR Strasbourg

 

Sehr geehrter Rechtsanwalt Dr. Giebenrath,

 

auf Ihren Schriftsatz kann ich mangels Sprachkenntnissen nicht eingehen. Jedenfalls ist Gegenstand meiner Klage, dass mir eine wohlgemerkt bio-genetisch verursachte Geisteserkrankung unterstellt wird. Der Streitpunkt ist nicht ob ich zu irgendeinem Zeitpunkt im meinem Leben Symptome geistiger Verwirrung gezeigt habe, sondern lediglich der fehlende Nachweis und die fehlende Plausibilität der Unterstellung, dass es sich dabei um einen Gen-Defekt handeln würde. Meine "Gene" bin ich jederzeit gern bereit analysieren zu lassen und falls hierin irgendein "verursachender" Defekt vorhanden wäre, müsste der sich auch jederzeit nachweisen lassen. Insofern seh ich die Beweislast bei denjenigen, die solche Behauptungen aufstellen.
Ansonsten spar ich mir lange Erklärungen über den Verbleib meiner Original-Unterlagen. Die Frage wär, ob es nicht einfacher wäre, wenn Sie sich Ihrerseits an eine entsprechende Stelle wenden könnten, um eben eine Abschrift unter dem entsprechenden Aktenzeichen zu erwirken. Mir ist gar nicht bekannt wo die Akten gelagert werden und meine Anträge wurden wenn überhaupt bislang stets mehr als schleppend bearbeitet. Das von Ihnen bezeichnete Gutachten wurde von Herrn Dr. Elpers im Auftrag von Frau Prof. Lehmkuhl erstellt und sagt lediglich aus, dass ich zum damaligen Zeitpunkt keine "akuten" Krankheitsymptome vorzuweisen hatte. Dieselbe "nichtssagende" Aussage findet sich auch im Attest von Frau Dr. Neidhardt.
Jedenfalls ist meine Sicht, dass die familiären Probleme in Einheit mit meiner damaligen rechtlichen Ungleichstellung zu Schlafstörungen geführt haben aus welchen sich dann eine geistige Verwirrung "entwickelt" hat. Mit einer systemischen Familientherapie hätte die Familie damals eventuell sogar noch "gerettet" werden können. Das Vorgehen und die Sichtweisen der Psychiatrie haben nur eine "Verschlimmerung" der Situation bewirkt.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Skugor

 

From: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Friday, June 09, 2006 4:47 PM
Subject: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01 am EGMR Strasbourg


Sehr geehrter Herr Skugor,

 

ich bestätige noch dankend den Eingang Ihrer mail vom 29.05.2006.

Am heutigen Tag ist in meiner Straßburger Kanzlei eine Mitteilung des Gerichtshofes vom 06.06.2006 eingegangen, wonach mein Schriftsatz vom 22.05.2006 der Bundesreublik Deutschland zur Stellungnahme bis spätestens zum 04.07.2006 zugeleitet worden sei.

Sollte ich dem Gerichtshof bis zum 07.07.2006 keine anderslautende Mitteilung machen, würde dort davon ausgegangen werden, dass ich in dieser Sache in Ihrem Namen keine mdl. Verhandlung beantragen wolle. Ein evtl. Antrag auf mdl. Verhandlung müsste gesondert begründet werden, und dann würde darüber entschieden werden. Ich bitte Sie um alsbaldige Mitteilung, ob Sie wünschen, dass ich einen solchen Antrag stelle. Aus meiner Sicht wird es ausreichen, dass ich in einem weiteren Schriftsatz im Verlauf des Monats Juli oder August 2006 (Urlaub vom 11. bis 20.07.2006) Stellung nehme, und dann fällt der Gerichtshof seine Entscheidung auf der Grundlage der ihm vorgelegten schriftlichen Unterlagen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Roland Giebenrath, D.E.A.
Rechtsanwalt


----- Original Message -----

From: alexander <XXXXXXXX>
To: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
Sent: Friday, June 09, 2006 11:56 PM
Subject: Re: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01 am EGMR Strasbourg

 

Sehr geehrter Rechtsanwalt Dr. Giebenrath,

 

nachdem mir nach Jahren des Prozessierens keinerlei aussagekräftige Unterlagen vorliegen, weiß ich auch selbst nicht worum es in einer mündlichen Verhandlung überhaupt gehen könnte. Also "die Verfahrensbevollmächtigte" hat es nichtmal für nötig befunden irgendeine "Krankheit" konkret zu benennen, insofern weiß die BRepD Justiz offenbar selbst auch gar nicht worauf sie sich in ihren Gerichtsurteilen beruft, weil die Angelegenheit auf die sog. Sachverständigen "übertragen" wurde. Diese wiederum weigern sich seit Jahren irgendwelche begründenden Unterlagen auszuhändigen und meine diesbezüglichen juristischen Bemühungen sind auch allesamt gescheitert. Außerdem scheint es in der BRepD keine Instanz zu geben, die es für nötig befindet oder bereit wäre sich mit der Schlüssigkeit und dem Wahrheitsgehalt von "Sachverständigengutachten" zu befassen.
Ich gehe natürlich davon aus, dass Sie meine Interessen adäquat vertreten. Persönlich würde ich eine mündliche Verhandlung bestimmt nicht scheuen, aber falls Ihnen dies nicht unbedingt notwendig erscheint, kann man sich den Aufwand selbstverständlich auch sparen.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Skugor

 

 

From: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Tuesday, December 12, 2006 1:42 PM
Subject: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01 am EGMR Strasbourg - Vfg vom 07.12.2006

 

Sehr geehrter Herr Skugor,

 

im vorbez. Beschwerdeverfahren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mir sein (am Ende dieser mail) in der Anlage befindliches, an die Bgg'in gerichtetes Schreiben vom 07.12.2006 zur Kenntnisnahme übersandt, dem Sie entnehmen werden, dass die BRepD aufgefordert wird, dem EGMR innerhalb einer Frist bis zum 27.01.2007 jeweils zwei Kopien der Akten des Amtsgerichts Neukölln zum Az. - 52 VIII P 7176, 7323 - über das Besuchsrecht und des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zum Verfahren - 171 F 15411/00 - über das Sorgerecht zu übersenden.

Über den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens werde ich Sie unterrichtet halten und stehe Ihnen für evtl. Rückfragen in meiner Straßburger Kanzlei jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für das bevorstehende Weihnachtsfest und den Jahreswechsel !

 

Dr. Roland Giebenrath, D.E.A.
Rechtsanwalt


----- Original Message -----

From: alexander <XXXXXXXX>
To: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
Sent: Wednesday, December 13, 2006 1:24 PM
Subject: Re: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01 am EGMR Strasbourg - Vfg vom 07.12.2006

 

Sehr geehrter Rechtsanwalt Dr. Giebenrath,

 

ich nehme das mal so zur Kenntnis. Aus meiner Sicht wäre es allerdings viel sinnvoller und einfacher, wenn der Gerichtshof sich um Unterlagen bemühen würde, aus denen sich ergibt, dass ich an irgendeiner Geisteskrankheit leiden soll, da die beiden bezeichneten Verfahren unter derselbigen Prämisse "geführt" wurden und ich bereits vorher "diagnostiziert" wurde. Meine Klage richtet sich in erster Linie gegen die Wissenschaftlichkeit "schulmedizinisch" psychiatrischer Sichtweisen. In diesen Unterlagen ist allenfalls die aussichtslose Lage dokumentiert, in der man sich befindet, wenn man mit solcherlei "Diagnosen" behaftet wird. Ich bestehe aber weiterhin unbedingt auf Feststellung der Tatsache seitens des Gerichtshofs, ob und an welcher Geisteskrankheit ich leiden soll und auf Beibringung der entsprechenden wissenschaftlichen Beweismittel, weil ich mich in erster Linie durch die Unterstellung irgendeiner endogenen Geisteskrankheit geschädigt sehe und dafür, nämlich ab dem Zeitpunkt der Unterstellung einer Geisteskrankheit im September 1994, Schadenersatz beanspruche.

 

Ihnen auch ein frohes Fest und guten Rutsch ins Neue Jahr,

Alexander Skugor

 

From: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Tuesday, February 20, 2007 12:47 PM
Subject: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01 am EGMR

 

Sehr geehrter Herr Skugor,

 

in vorbez. Angelegenheit hat der Gerichtshof mir mit Schreiben vom 16.02.2007 mitgeteilt, dass die bei den Amtsgerichten Neukölln und Tempelhof-Kreuzberg angeforderten Akten zwichenzeitlich eingegangen seien. Wegen des Umfangs dieser Akten habe man davon abgesehen, mir eine Kopie zu übersenden. Wenn ich dennoch eine Kopie dieser Akten haben wollte, möge ich dies dem Gerichtshof anzeigen. Im Übrigen teilt der Gerichtshof mit, dass der Vorsitzende der Fünften Kammer entschieden habe, der Öffentlichkeit keinen Zugang zu diesen Akten zu geben.

Ich bitte um Ihre Rückmeldung, wenn ich mir von den vorgenannten Akten eine Kopie kommen lassen sollte. Ich weise jedoch vorsorglich sogleich darauf hin, dass ich mich - auch in Anbetracht unserer gesonderten Vereinbarung - bei Durchsicht dieser Akten auf das Allernotwendigste beschränken müsste, weil andernfalls eine auch nur annähernd wirtschaftliche Bearbeitung der Akte nicht mehr gewährleistet wäre. Ob die B Rep D im vorliegenden Fall wegen eines Verstoßes gegen die Konvention verurteilt und Ihnen ggf. eine Entschädigungssumme seitens des Gerichtshofes zugesprochen werden wird, an der ich dann ggf. partizipierte, ist zum aktuellen Zeitpunkt absolut ungewiss. Anders sähe die Sache immer dann aus, wenn Sie bereit wären, mir für in weiterem erheblichem Umfang aufzubringende Arbeitszeit ein angemessenes Zusatzhonorar zur bereits gewährten und - zeitlich bzw. betriebswirtschaftlich gesehen - mehr als vollständig verbrauchten Verfahrenshilfe zu zahlen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Roland Giebenrath, D.E.A.
Rechtsanwalt


----- Original Message -----

From: alexander <XXXXXXXX>
To: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
Sent: Tuesday, February 20, 2006 1:17 PM
Subject: Re: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01 am EGMR

 

Sehr geehrter Rechtsanwalt Dr. Giebenrath,

 

wie ich bereits erwähnt habe, halte ich diese Akten für nicht relevant, sondern den Umstand dass die entsprechenden Urteile aufgrund einer mir unterstellten Geisteskrankheit ergangen sind. Falls irgendjemand behaupten möchte, dass sich aus den Akten ein schlüssiger Beweis für das Vorliegen irgendeiner endogenen, d. h. mit "Medikamenten" zu therapierenden Geisteskrankheit ergibt, bestehe ich sogar darauf mich selbst persönlich in sachlich rationaler Weise argumentativ damit auseinander setzen zu dürfen. Insofern besteht für Sie natürlich auch kein Bedarf sich damit auseinander zu setzen.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Skugor

 

From: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Friday, April 13, 2007 3:38 PM
Subject: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01 am EGMR - Urteil vom 10.04.2007

 

Sehr geehrter Herr Skugor,

 

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte teilt mir mit am heutigen Tag in meiner Straßburger Kanzlei eingegangener Verfügung vom 11.04.2007 mit, dass er am 10.04.2007 ein Urteil gefällt habe, das er mir mit Schreiben am 10.05.2007 übersenden werde. An diesem Tag werde das Urteil auch auf seiner website unter http://www.echr.coe.int/ öffentlich zugänglich gemacht werden.

Folglich können Sie und ich auch - wie im Übrigen die ganze internetfähige Welt - am Donnerstag, dem 10.05.2007 im Internet das Urteil in Ihrer Angelegenheit einsehen, und zwar vorauss. noch bevor es mir in schriftlicher Fassung gemäß den Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zugegangen sein wird.

Es ist nach meinen bisherigen Erfahrungen nicht möglich, vor dem 10.05.2007 Kenntnis über den Inhalt des Urteils zu erlangen. Allerdings ist es in fast allen Fällen, die der Gerichtshof näher untersucht hat, so, dass es zu einer mindestens teilweisen Verurteilung des Mitgliedstaates gekommen ist. Wie auch immer, wir werden uns noch knapp vier Wochen gedulden müssen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Roland Giebenrath, D.E.A.
Rechtsanwalt / Avocat


From: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Thursday, May 10, 2007 12:13 PM
Subject: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01 am EGMR - Urteil vom 10.05.2007

 

Sehr geehrter Herr Skugor,

 

ich habe soeben das in Ihrer Sache am heutigen Tag, dem 10.05.2007, ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf seiner website unter http://www.echr.coe.int/ einsehen und auch ausdrucken lassen können. Es ist jedoch derzeit nur in frz. Sprache verfügbar. Den Tenor des insgesamt 17-seitigen Urteils übersetze ich Ihnen wie folgt:

1.
Die Beschwerde wird insoweit für zulässig erklärt, als sie Artikel 8 (Ausschluss vom Besuchsrecht) und Artikel 6 § 1 (Dauer der Verfahren) betrifft, im Übrigen für unzulässig erklärt.

2.
Es wird festgestellt, dass eine Verletzung des Artikels 8 der (Europäischen) Konvention (für Menschenrechte) nicht vorliegt.

3.
Es wird festgestellt, dass eine Verletzung des Artikels 6 § 1 der Konvention insoweit vorliegt, als die Dauer des Verfahrens hinsichtlich des Besuchsrechts betroffen ist.

4.
Es wird festgestellt, dass eine Verletzung des Artikels 6 § 1 der Konvention insoweit nicht vorliegt, als die Dauer des Verfahrens hinsichtlich des Sorgerechts betroffen ist.

5.
a) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil gemäß Artikel 44 § 2 der Konvention rechtskräftig geworden ist, einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro als (immaterielle) Entschädigung und weitere 1.000,00 Euro als Ausgleich der (dem Beschwerdeführer) entstandenen Anwaltskosten und Auslagen zu bezahlen, zzgl. jedes Betrags, der in steuerlicher Hinsicht geschuldet sein könnte.

b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist sind die vorgenannten Beträge bis zu Ihrer Überweisung mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

6.
Der Antrag auf angemessene Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Meine ersten Kommentare zum Inhalt des Urteils wie folgt:

1. Sie ersehen aus dem Urteil, dass die Bäume leider nicht in den Himmel wachsen, denn die Ihnen in diesem Urteil zugesprochene Entschädigung bleibt noch ganz erheblich unter denjenigen Beträgen, die ich für Sie gefordert habe (und diese wiederum lagen sehr deutlich unter Ihren Forderungen).

2. Nichtsdestotrotz bleibt festzustellen (ach wenn es Sie wenig trösten wird): Der Gerichtshof hat eine Verletzung des Artikels 6 § 1 festgestellt, woraus der Schluss gezogen werden kann und muss, dass die deutschen Behörden und Gerichte jedenfalls in Teilen der diversen familienrechtlichen Verfahren um Ihre beiden Kinder die in der Europäischen Konvention für Menschenrechte garantierten Rechte verletzt haben. Damit gehört Ihr Verfahren zu einer sehr kleinen Anzahl von Beschwerden, die überhaupt für zulässig erklärt werden. Immerhin haben Sie damit am Gerichtshof für Menschenrechte teilweise "Ihr Recht" erhalten.

3. Die beiden Entschädigungssummen verstehe ich so, dass die ersten 1.000 Euro Ihnen gehören und nach unserer internen Vereinbarung darauf die XX,X % anfallen, die ich von Ihnen verlangen kann, während die zweiten 1.000,00 Euro zzgl. USt, folglich insgesamt X.XXX,XX Euro, von der Bundesrepublik Deutschland an Anwaltskosten zu erstatten sind, und deshalb muss dieser Betrag in vollem Umfang an mich gehen.

4. Die im Urteil genannten Fristen sind so zu verstehen, dass nach Zustellung desselben beiden Parteien zunächst ein Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung steht, während dem sie Rechtsmittel einlegen können, und dann ginge die Sache zur Überprüfung noch einmal vor die große Kammer, die mit 17 Richtern besetzt ist. Wenn bis Mitte August 2007 keine der Parteien Rechtsmittel eingelegt hätte, würden sodann die drei Monate Zahlungsfrist bis Mitte November 2007 zu laufen beginnen, und erst nach deren Ablauf, wenn immer noch nicht gezahlt worden wäre, müssten die beiden vorgenannten Summen dann ggf. verzinst werden.

Für evtl. Rückfragen stehe ich Ihnen in meiner Straßburger Kanzlei jederzeit gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Roland Giebenrath, D.E.A.
Rechtsanwalt / Avocat


----- Original Message -----

From: alexander <XXXXXXXX>
To: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
Sent: Thursday, May 10, 2007 1:24 PM
Subject: Re: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01 am EGMR - Urteil vom 10.05.2007

 

Sehr geehrter Rechtsanwalt Dr. Giebenrath,

 

meine Kontonummer lautet:
XXXXXXXXXX bei der Berliner Sparkasse BLZ 10050000
IBAN: DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX
BIC: BELADEBEXXX

 

Entsprechend unserer Vereinbarung stehen Ihnen XX % der mir zugesprochenen Entschädigung zu.

Ansonsten nimmt das Urteil überhaupt keinen Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Klage, nämlich der Frage ob mir zurecht oder zu unrecht irgendeine biogenetische Geisteskrankheit unterstellt wird, sodass ich weiterhin davon ausgehen muss an einer solchen zu leiden, obwohl weiterhin keinerlei diesbezüglichen Beweise vorgelegt wurden. Aus dieser Sicht ist das ganze Verfahren und das Urteil nur als die gewohnt übliche üble Justiz-Farce anzusehen. Vom Glauben an die Achtung von Menschenrechten in Europa bin ich hiermit nachhaltig desillusioniert worden. Nichts desto trotz sehe ich zumindest subjektiv, dass "Paranoia" eher als ein Zeichen sich objektivierender und mitnichten als vorliegender krankhafter Realitätswahrnehmung anzusehen ist. Daher bescheinige ich mir selbst eigenmächtig geistige Gesundheit und muss nun weiter sehen wie ich zu meinen Rechten komme.

Da Sie in Ihrem Schreiben Rechtsmittel erwähnen, ist es für mich selbstverständlich dass ich sämtliche verfügbaren Mittel einlegen werde. Ob Sie mich weiterhin unterstützen möchten, bleibt Ihnen unbenommen. Jedenfalls hatte ich Sie übrigens niemals beauftragt meine Schadensersatzforderung zu senken, sondern ggf. allenfalls anzuheben. D. h. ich bestehe meinerseits ganz bewusst weiterhin auf meinem Schadensersatzanspruch von € 500.000,00 und halte diesen aus meiner Sicht mitnichten in irgendeinster Weise für unangemessen.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Skugor

 

 

From: alexander <XXXXXXXX>
To: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
Sent: Friday, May 18, 2007 11:01 PM
Subject: Ihr Schreiben vom 15.05.2007

 

Sehr geehrter Rechtsanwalt Dr. Giebenrath,

 

ich bestätige hiermit den Empfang Ihres o. g. Schreibens und des beigefügten Urteils in französischer Sprache.

Bezüglich der mir gewährten € 1000,00 für Auslagen und Anwaltskosten, gehe ich mal davon aus, dass es sich um eine gemeinhin übliche Kostenerstattung handelt. Da das Urteil offensichtlich kein besonders spektakuläres Ergebnis geliefert hat, entbehrt auch die Zahlung einer prozentualen "Erfolgsprämie" jeglichen Sinns und ist vom Betrag her auch vernachlässigbar. Ich schlage daher eine 50:50 Teilung vor, also von den € 2000,00 an beide jeweils genau € 1000,00.

Ansonsten werde ich mich nochmal auf eigene Faust an den Gerichtshof wenden, zumindest um meinen Unmut zu äußern. Von weiteren Pflichten wären Sie damit hiermit entbunden.

 

Ihnen alles Gute,
Alexander Skugor

Fax-Kopie der E-Mail am 19.05.2007 13:31 an 0781-9906595.


----- Original Message -----

From: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Monday, May 21, 2007 12:49 PM
Subject: Skugor ./. B Rep D - EGMR-Urteil vom 10.05.2007 - Ihre mail vom 18.05.2007

 

Sehr geehrter Herr Skugor,

 

mit der Ihrerseits vorgschlagenen Teilung der beiden Summen in Höhe von je 1.000,00 Euro, insgesamt folglich 2.000,00 Euro, im Verhältnis 50:50 erkläre ich mich einverstanden und werde zu gegebener Zeit die erforderlichen weiteren Maßnahmen veranlassen, d.h. die Beschwerdegegnerin auffordern, die vorgenannte Summe in Höhe von 2.000,00 Euro auf mein Anderkonto zu überweisen, wovon ich Ihnen sodann die Hälfte auf die mir bereits benannte Bankverbindung auskehren werde. Zu gegebener Zeit, nicht jedoch vor Ablauf der beiden Verfahrensparteien zur Verfügung stehenden dreimonatigen Frist, werde ich Ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Vollmacht mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung übersenden.

Ich werde mich infolge unserer Vereinbarung nicht mehr an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Antrag wenden, die Sache der Großen Kammer vorzulegen, sondern werde meine Mandatierung mit dem Erlangen der vorgenannten Summe in Höhe von 2.000,00 Euro als erledigt betrachten (also vorauss. im August oder September 2007).

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Roland Giebenrath, D.E.A.
Rechtsanwalt / Avocat


Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
- Beschwerde Nr. 76680/01
F-67075 STRASBOURG CEDEX

CINQUIÈME SECTION

Betreff: Urteil vom 10. April 2007, ausgefertigt am 10. Mai 2007, mir über meinen Rechtsanwalt zugestellt am 18. Mai 2007.

Berlin, 21. Mai 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit bestätige ich den Empfang Ihres vorbezeichneten Urteils in meiner seit dem 3. September 2001 anhängigen Angelegenheit. Leider kann ich zu Ihrem Urteil kaum was sagen, da es mir nur in französischer Sprache vorliegt und ich bereits in meinem Schreiben vom 20. Oktober 2004 erklärt habe, dass ich der französischen Sprache nur äußerst dürftig mächtig bin. Mein Rechtsanwalt gibt an, dass eine Ausfertigung in deutscher Sprache nicht vorgesehen ist. Ansonsten würde ich hiermit eine ebensolche für meinen eigenen Gebrauch beantragen.

Soweit ich aber auch so ersehen kann, steht das Urteil in keinerlei Bezug zu meiner Klage und den mannigfaltigen Beweismitteln, welche ich eingereicht habe. Zudem ist merkwürdiger Weise eine Schadensersatzforderung von insgesamt € 160.000,00 aufgeführt. In meinem Schreiben vom 18. April 2005 hatte ich aber einen Betrag in Höhe von € 500.000,00 angegeben. Mein Anwalt gibt an, meine Klage wäre in bestimmten Punkten für "unzulässig" erklärt worden. In meinem Schreiben vom 5. April 2005 hatte ich aber erklärt:

 

"Sollte sich der Gerichtshof der Bundesdeutschen Justiz-Praxis anschließen wollen, psychiatrische Gutachten ungeachtet jeglicher logischer Plausibilitätsprüfung als Grundlage der eigenen Urteilsfindung zu verwenden, sehe ich gar keinen Sinn meine Klage weiter zu verfolgen."

 

Der zentrale Punkt meiner Klage ist der Umstand, dass mir seit dem 12. September 1994 unterstellt wird an einer biogenetisch bedingten endogenen Geisteskrankheit namens "paranoid-halluzinatorische Schizophrenie" zu leiden und dass ich unter demselben Vorwand gefoltert, misshandelt und meiner Freiheit, sowie nachfolgend meiner elementarsten Bürgerrechte beraubt wurde, wobei hier die Versagung des Umgangsrechts mit meinen leiblichen Kindern für mich subjektiv das gravierendste Problem darstellte. Das Kernproblem ist, dass mir bezüglich dieser Behauptung bzw. Diagnose bis zum heutigen Tage keinerlei wissenschaftliche Beweismittel vorliegen. Nicht einmal die Frage ist geklärt, ob so eine Geisteskrankheit im Sinne einer biologischen Nachweisbarkeit überhaupt existiert. Daher sehe ich in meinem Fall auch eine erhebliche Bedeutung, da durch die derzeitige Praxis jedem Menschen ungeprüft und somit willkürlich jegliche frei erfundenen Krankheiten unterstellt werden können, womit allergravierendsten Menschenrechtsverletzungen Tür und Tor geöffnet sind. Auch Ihrem Urteil kann ich keinerlei derartigen Beweise entnehmen, womit erneut auch dieses Urteil jeglicher rationalen Grundlage entbehrt.

Ich persönlich bin der Auffassung, dass das Wirken der Psychiatrie dem Nazi-Holocaust in nichts nachsteht und habe dies dem Gerichshof gegenüber mehrfach schriftlich bekundet. Es handelt sich hierbei zweifellos um eine Art der Psycho-Eugenik, wobei die Kriterien im wesentlichen als irrational zu bezeichnen sind, d. h. der blanken eigennützigen Profitgier der Psycho-Pharma Industrie und der sie vertretenden "Ärzte" und Pseudo-Wissenschaftler unterliegen. Außerdem mag "fehlende" blinde Obrigkeitshörigkeit ein Kriterium sein, aber dies dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegenüber weiter zu kommentieren, erspare ich mir, da mir dies schizophren erscheinen würde. Das Wesen der Psychiatrie lässt sich so erklären, dass diese selbst gespalten ist, in eine konservativ-konformistische Verdunkelungs-Fraktion und in eine progressiv-humanistische Aufklärungs-Fraktion. Offenbar ist die erste Fraktion, mit ihren völlig abstrusen Thesen, durch höheres Ansehen im Kontext einer von der plutokratischen Obrigkeit dominierten Begrifflichkeit rationalen Verhaltens korrumpiert worden und hat dadurch die Pfade einer sich am Begriff der objektiven Wahrheitsfindung orientierenden Wissenschaftlichkeit verlassen, bzw. hat sich damit zu einem machtpolitischen Instrument verkommen lassen. Wenn Menschen aber für ihre annäherungsweise objektiv adäquate Wahrnehmung der Realität "bestraft" werden, dann ist ein faschistoid-totalitärer Zustand hergestellt, wie er im bekannten Buch "1984" von George Orwell beschrieben wird.

Desweiteren kann ich schwer beurteilen, in wieweit Ihr Urteil eventuell durch mangelhaftes und mir unverständliches Zutun meines Rechtsanwalts in französischer Sprache zustande gekommen ist. Jedenfalls würde ich bitten, sich in einer eventuellen Vorlage bei der "Großen Kammer", die ich hiermit beantrage, ausschließlich auf die von mir persönlich gemachten, mehr als hinreichenden Angaben, Anträge und Beweismittel zu stützen. Dass der sog. Anwaltszwang in der BR Deutschland dahingehend missbraucht wird Bürgern rechtliches Gehör zu versagen, war auch ein essenzieller Teil meiner Klage. Dazu habe ich mich in meinem Schreiben vom 6. Juli 2005 ergänzend geäußert. Dass nun ausgerechnet diese vom nationalsozialistischen Regime, zwecks willkürlicher Diskriminierung "unliebsamer" Personenkreise eingeführte "rechtliche Regelung" Aufnahme in die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte findet, ist nur als äußerst befremdliche Ironie der Geschichte zu bezeichnen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


From: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Tuesday, May 29, 2007 12:51 PM
Subject: Skugor ./. B Rep D - EGMR-Urteil vom 10.05.2007 - Schreiben BMin Justiz vom 22.05.2007

 

Sehr geehrter Herr Skugor,

 

das deutsche BMin der Justiz hat mir mit Schreiben vom 22.05.2007 mitgeteilt, dass es die Ihnen im Urteil des EGMR vom 10.05.2007 zugesprochene Summe in Höhe von 2.000,00 Euro umgehend nach Rechtskraft des Urteils überweisen werde, wofür ich um Angabe meiner Bankverbindung und Vorlage einer entspr. Vollmacht gebeten werde.

Daher bitte ich Sie höflichst um alsbaldige Erteilung der beiliegenden Vollmacht (vgl. unten) zur Empfangnahme der Summe in Höhe von 2.000,00 Euro auf meinem deutschen Anderkonto, nachdem in unserer Honorarvereinbarung vom 01.09.2005 lediglich eine auf mein frz. Anderkonto bezogene Empfangsvollmacht enthalten ist, die die Dinge jedoch verkomplizieren würde, da es sich um einen rein inländischen Zahlungsvorgang handelt. Nach Eingang der Summe auf meinem Anderkonto werde ich Ihnen - wie vereinbart - die Hälfte dieser Summe, folglich 1.000,00 Euro, auf die Ihrerseits angegebene Bankverbindung überweisen.

Das BMin der Justiz wird kostenfrei eine Übersetzung des Urteils in die deutsche Sprache erstellen lassen, die ich Ihnen unverzüglich nach Ihrem Eingang zukommen lassen werde.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Roland Giebenrath, D.E.A.
Rechtsanwalt / Avocat


----- Original Message -----

From: alexander <XXXXXXXX>
To: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
Sent: Tuesday, May 29, 2007 4:54 PM
Subject: Re: Skugor ./. B Rep D - EGMR-Urteil vom 10.05.2007 - Schreiben BMin Justiz vom 22.05.2007

 

Sehr geehrter Rechtsanwalt Dr. Giebenrath,

 

die beiliegende Vollmacht habe ich ausgefüllt und an Ihre Offenburger Adresse abgeschickt. Ich hatte mir natürlich auch schon gedacht, dass die BMin der Justiz sich auf Kosten der Allgemeinheit eine Übersetzung des Urteils erstellen lässt. Bei der Übersetzung von fremdsprachigen Beweismitteln ist man da wesentlich sparsamer. Gegen eine solche Vogel-Strauss-Justiz hat man natürlich keine Chance und ein jedes Verfahren gerät somit auf dem Wege der "freien" Beweismittelwürdigung zur Farce. Mir bleibt ja nichts anderes als die Zustände zu dokumentieren und eventuell auf Resonanz in den Medien zu hoffen. Das scheint leider das einzige Mittel zu sein, wenn man irgendetwas an den unfassbaren Zuständen ändern möchte.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Skugor

 


European Court of
Human Rights
- Application No 76680/01
F-67075 STRASBOURG CEDEX

FIFTH SECTION

Regarding: Judgement from April 10, 2007, issued May 10, 2007, served to me via my former lawyer May 18, 2007; your letter from June 6, 2007, served to me June 12, 2007 - REQUEST FOR PRESENTATION AT THE GRAND CHAMBER.

Berlin, June 13, 2007

Dear Ladies and Gentlemen,

 

Herewith I confirm the receipt of your judgement mentioned above in my case which is pending since September 3, 2001. Unfortunately I can't say much about it, because it is presented to me in the French language and in my letter from October 20, 2004 I had declared that my French language skills are very poor.

But anyway, as far as I can see, the judgement bears no reference to my application and all the exhibits which I have presented. Moreover curiously a compensation claim of total € 160,000.00 is mentioned. In my letter from April 18, 2005 I had specified an amount of € 500,000.00. My lawyer has informed me that certain points of my application were declared inadmissible. But I have so far received no explanation and no justification for this by either side. In my letter from April 5, 2005 I have declared:

 

"If the human rights court is to follow the FR Germany's legal practise by using psychiatric expertise as basis, with no regard to any logical plausibility check, then I see no use in taking my case further on."

 

The central point of my application is, that since September 12, 1994 I'm being alleged to suffer from a bio-genetic endogenous mental disease named "paranoid hallucinatory schizophrenia" and that under this pretence I was tortured, maltreated, and deprived of my liberty and further on of all my basic human rights. Thereby it was the deprivation of my parental rights which caused the most devastating personal loss and psychologic suffering for me. So there is no use and logic in separating my application in admissible and inadmissible points, because the case is about the legitimacy of the justification used, and this is the same in all points, i. e. the pretence of the psychiatric "experts" that I'm suffering from some sort of endogenous mental disease. And so the central issue is, that until today I have no scientific evidence before me regarding these allegations and that no court has ever requested such evidence to be presented. Not even the question has been cleared up whether any such diseases even exist at all, i. e. by any means of biological detection. Therefore I see a special importance in my case, because by the present practise anybody can arbitrarily be diagnosed of suffering from any kind of imaginary diseases, leaving doors wide open for vicious and very grave human rights violations. Since I cannot recognise any discernible evidence in your judgement, it just represents a continuation of all the previous judgements which lack any rational foundation and thereby have caused my application to the human rights court.

My personal opinion is, that the crimes committed by psychiatry, by no means are lagging behind the nazi holocaust and I have expressed this repeatedly towards the human rights court. And what is the use of a human rights court if such holocaust accusations are arbitrarily being declared inadmissible? Is the use of the court to cover and mask such crimes, whereas a normal citizen is deluded assuming that the court is seriously protecting human rights? What is being done by psychiatry, is with no doubt some kind of psycho eugenics, where the criteria essentially are to be seen as irrational, i. e. they are subject to selfish profit interests of the psycho-pharmaceutical industries and the "medics" and pseudo-scientists that represent it. One criteria might be the "lack" of strict and blind observance of citizens towards legalistic authoritarian legislative, but I'm refusing to comment further on this towards the human rights court, because it would appear schizophrenic to me. The nature of psychiatry can be described as split in itself, in one conservative-conformist obscuring fraction and another progressive-humanistic enlightening fraction. Obviously the first fraction, with its abstruse thesis, has been corrupted by "success" in the context of a certain conceptual definition of rational behaviour dominated by the plutocratic establishment and has abandoned the scientific quest for establishment of truth. By that it has deprecated itself to a pseudo-scientific instrument serving the abuse of power. But if people are being sanctioned for their perception of reality is approximating towards objectivity, then a fascist totalitarian condition is established as it is described by George Orwell in his famous book "1984".

Furthermore it is difficult for me to assess whether your judgement is the result of counter­productive, and for me, an unintelligible contribution of my former lawyer in the French language. Anyway I would kindly request, in case of presentation at the "Grand Chamber" which herewith I apply for, to refer exclusively to my own personal more than adequate statements, requests and exhibits. The constraint for representation by a lawyer is being abused in FR Germany to deny citizens the basic right of legal hearing. This is also an essential part of my application and I have brought in additional particulars in my letter from July 6, 2005. It is a highly odd historic irony that this kind of legal constraint which was introduced by the Hitler nazi regime in order to discriminate "unwelcome" population groups has found its way into the rules of the human rights court. So I declare that I wish not to be represented by any lawyer at all, as your own judgement proves clearly that it is of no use for me, but in this case is now obviously more of a source of additional confusion and obscurity.

 

Yours faithfully,

 

Additional Comments

 

From e-mail to Ben Merhav; June 17, 2007; Re: Success

 

Here is what I meant with "corrupted by success":

...Most Americans are unaware that the World Health Organization (WHO) has repeatedly found that long-term schizophrenia outcomes are much worse in the USA and other "developed" countries than in poor ones such as India and Nigeria, where relatively few patients are on anti-psychotic medications. In "undeveloped" countries, nearly two-thirds of schizophrenia patients are doing fairly well five years after initial diagnosis; about 40% have basically recovered. But in the USA and other developed countries, most patients become chronically ill. The outcome differences are so marked that WHO concluded that living in a developed country is a "strong predictor" that a patient never will fully recover... (By Robert Whitaker, investigative medical journalist, author of the book "Mad in America", statement from 03/03/2002 in "USA TODAY")
http://www.usatoday.com/news/opinion/2002/03/04/ncguest2.htm

This shows that "success" for psychiatry is primarily defined by an ever increasing "turnover" and not by the chance of healing. Such a "success" is obviously achieved by acting counterproductively, i.e. by rather damaging the health of the patients instead of ever healing them.

 

From e-mail to Ben Merhav; June 18, 2007; Re: Psycho eugenics

 

Here is a reference to "psycho eugenics" by Aldous Huxley in his 1946 foreword to his 1932 book "Brave New World":

...And fourth (but this would be a long-term project, which it would take generations of totalitarian control to bring to a successful conclusion) a foolproof system of eugenics, designed to standardize the human product and so to facilitate the task of the managers...
http://www.alex-sk.de/A_Huxley.html

I think that's exactly what it's about and especially when thinking about who is nowadays "dictating" the rules to "our" legislative. I mean why are we forced into observance of rules that we have never agreed upon and we were not even ever asked whether we agree upon? So the problem of "democracy" is, that it is obviously comprised of immature people and there is no effort to "enlighten" people and make them more mature, but on the contrary the effort is to "obscure" and keep them in immaturity, because then they are easier to "handle."

...The greatest triumphs of propaganda have been accomplished, not by doing something, but by refraining from doing. Great is truth, but still greater, from a practical point of view, is silence [or deafness] about truth. By simply not mentioning [or not hearing] certain subjects, by lowering what Mr. Churchill calls an "iron curtain" between the masses and such facts or arguments as the local political bosses regard as undesirable, totalitarian propagandists have influenced opinion much more effectively than they could have done by the most eloquent denunciations, the most compelling of logical rebuttals...
http://www.alex-sk.de/A_Huxley.html

So anyone who feels unhappy and distrusts this system is regarded as suffering from a disease...

 

From e-mail to Ben Merhav; June 20, 2007; Re: Absurdity

 

Here is a reference to "absurdity" as an instrument of domination over immature people:

...The ritual of self-accusation and breast-beating and unconditional surrender to the rules of the elders is part of age-old religious rites. It was based on a more or less unconscious belief in a supreme and omnipotent power. This power may be the monolithic party state or a mysterious deity. It follows the old inner device of "Credo quia absurdum" ("I believe because it is absurd"), of faithful submission to a super-world stronger than the reality which confronts our senses... (By Joost Meerloo in his book "The Rape of the Mind", chapter IV)
http://www.alex-sk.de/A_Meerloo.html#04

This means that an immature person is paradoxically only prone to accept things that it is unable to grasp. It just depends on the "convincing manner" of the "rulers" and not on the truly verified objective rationality of their arguments.

 

From e-mail to Ben Merhav; June 27, 2007; Re: Pseudo-science

 

Another excerpt, from the book "Passage of darkness" by Edmund Wade Davis:

...An emic analysis of the zombie phenomenon should make it clear that the Haitian peasant believes that zombies do exist, fears becoming one, and recognizes that the machinations of the sorcerer, if not detected and neutralized, can indeed lead him or her to such a fate. An individual thus cursed would presumably respond with a mixture of fear and rage, which if not relieved by the successful intervention of a houngan could readily turn to despair...

In order to understand the "nature" of psychiatry, one just needs to translate that quote into:

...An emic analysis of the zombie schizophrenia phenomenon should make it clear that the Haitian peasant American citizen believes that zombies schizophrenics do exist, fears becoming one, and recognizes that the machinations of the sorcerer diagnosis by a psychiatrist, if not detected as being false and neutralized, can indeed lead him or her to such a fate. An individual thus cursed diagnosed would presumably respond with a mixture of fear and rage, which if not relieved by the successful intervention of a houngan truly scientific expert could readily turn to despair...

My personal emic perception is that psychiatrists are nothing but some sort of voodoo sorcerers, whereas "neuroleptics" can be seen as an equivalent to "zombie powder." Psychiatric "magic" is based on the unquestioned credibility of their authority, and by that the self-fulfillingness of their predictions, i.e. "curses." A diagnosis is nothing but a spell or a curse, and its self-fulfilling dynamics results from the respect these "experts" do widely enjoy. Paradoxically the "respect" again is based on fear, i.e. terror, and not on the rationality of their scientific arguments.



European Court of
Human Rights
- Application No 76680/01
F-67075 STRASBOURG CEDEX

Facsimile transmission: +33 (0)3 88 41 27 30

 

FIFTH SECTION

Regarding: Suspension of my unemployment aid.

Berlin, August 15, 2007

Dear Ladies and Gentlemen,

 

Herewith I'm informing you that the payment of unemployment aid to me has been arbitrarily suspended by the FR Germany's "authorities". This is the third time this has happened in the last six years. It was arbitrarily reinstated twice in the meantime, in order to sabotage the trials against suspension and especially to avoid the presentation of "scientific evidence". So the question of my supposedly bio-genetic mental health condition has still not been cleared up, despite my own request in this regard back to May 1999, after which I was examined over a period of two years, i. e. until May 2001. After all this I see my relation to the state of FR Germany definitely as broken now, i. e. I regard myself as being "stateless". In order to be able to survive till your final judgement, I would request from September 1, 2007 on, an aid of € 600,00 monthly to be transferred by your part to the following account:

 

IBAN: XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX
BIC: BELADEBEXXX
Account holder: Alexander Skugor
Bank name: Berliner Sparkasse

 

This aid can be settled afterwards with the adjudged compensation. From the remaining amount I intend to build up a new existence abroad, because life for me personally is absolutely impossible in this country.

In other respects I would like to affirm all of my assessments regarding the criminal conditions in the FR Germany's judicial system. Meanwhile it is obvious that the seemingly humanistic laws in this country in practise are just serving to be violated and that the combination of psychiatric crimes and perversion of justice serves as a kind of "Blutkitt" ("blood-lute") for the rule of this kleptomanic fascist Mafia. All efforts directed against these conditions seem only to cause the contrary, i. e. just a further expansion and concurrently further consolidation of these fascist Mafia structures. It's incredible how the term "constitutional state" could have been perverted to such a large extent without attracting attention of the general public.

 

Yours faithfully,

 


European Court of
Human Rights
- Application No 76680/01
F-67075 STRASBOURG CEDEX

Facsimile transmission: +33 (0)3 88 41 27 30

 

FIFTH SECTION

Regarding: Scientific Evidence.

Berlin, September 7, 2007

Dear Ladies and Gentlemen,

 

Herewith I'm providing some brand new scientific research regarding my case. It's unclear how much more evidence is needed in order to free psychiatric "experts" from their delusional thinking and injurious practises. Psychiatric "expertise" has already been proven false for countless times in the past, with no signs of betterment. It was a psychiatrist named Ernst Kretschmer who stated that a person is severly mentally sick once its behavior cannot be altered by facts. I'd like to add that of course it's not the "disease" that is debilitating to the "patients'" brains, but rather the psychiatric "treatments".

 

Yours sincerely,

Enclosure

 


From: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Monday, August 13, 2007 4:18 PM
Subject: Skugor ./. B Rep D - EGMR-Urteil vom 10.05.2007 - Ihr Antrag auf Verweisung an die Große Kammer des EGMR vom 13.06.2007

 

Sehr geehrter Herr Skugor,

 

in vorbez. Angelegenheit nehme ich Bezug auf unseren im Monat Mai 2007 per e-mail gewechselten Schriftverkehr und teile mit, dass ich (erst) am heutigen Tag durch Anruf im BMin für Justiz in Berlin erfahren habe, dass Sie am 13.06.2007 einen Antrag auf Verweisung an die Große Kammer des Gerichtshofes gestellt haben, der mit mir weder vorher abgestimmt noch Ihrerseits mir hinterher mitgeteilt worden wäre. Dies entspricht nicht unserer internen Absprache, wonach Sie mir mitgeteilt hatten, dass Sie davon absehen wollten, gegen das Urteil des EGMR vom 10.05.2007 Rechtsmittel einzulegen. Andererseits ist es sicherlich Ihr gutes Recht, auch selbstständig Rechtsmittel einzulegen, ohne sich dabei von einem Anwalt beraten und/oder vertreten zu lassen. Ich gehe daher davon aus, dass Sie sich im Laufe des weiteren Verfahrens Ihre Interessen selbst vertreten wollen.

Es steht dann allerdings noch eine Honorarzahlung Ihrerseits aus, und zwar hatten wir uns so geeinigt, dass die Summe in Höhe von insgesamt 2.000,00 Euro, die Ihnen seitens der Bgg'in am heutigen Tag zu zahlen gewesen wäre, wenn Rechtskraft eingetreten wäre, zwischen uns hälftig aufgeteilt wird. Ich darf Sie daher bitten, mir die Summe in Höhe von

1.000,00 Euro

innerhalb einer Frist von zwei Wochen, folglich bis spätestens zum

27.08.2007

auf meine folgende Offenburger Bankverbindung zu überweisen:

XXXXXXXX Bank Offenburg - BLZ XXX XXX XX - Kto XXXXXXXXXX.

 

Sollte die vorgenannte Summe innerhalb der Frist nicht auf meiner Bankverbindung eingegangen sein, müsste ich auf Einhaltung der zwischen uns geschlossenen Honorarvereinbarung vom 01.09.2005 bestehen, und dies würde bedeuten, dass ich XX % der Ihnen seitens des Gerichtshofes am Ende zugesprochenen Entschädigung erhielte, ob dieselbe nun von der einfachen Kammer mit sieben oder der Großen Kammer mit 17 Richtern festgesetzt worden wäre.

Nach heutiger Auskunft des BMin für Justiz habe der Gerichtshof mit Schreiben vom 11.07.2007 mitgeteilt, dass Ihr Antrag vom 13.06.2007 dem mit fünf Richtern besetzten Ausschuss zur Entscheidung über die Frage vorgelegt worden sei, ob Ihrem Antrag auf Verweisung an die Große Kammer stattgegeben wird oder nicht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Roland Giebenrath, D.E.A.
Rechtsanwalt / Avocat


----- Original Message -----

From: alexander <XXXXXXXX>
To: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
Sent: Monday, August 13, 2007 5:14 PM
Subject: Re: Skugor ./. B Rep D - EGMR-Urteil vom 10.05.2007 - Ihr Antrag auf Verweisung an die Große Kammer des EGMR vom 13.06.2007

 

Sehr geehrter Rechtsanwalt Dr. Giebenrath,

 

Ihr Vorbringen entbehrt jeglicher Grundlage. Richtig ist, dass ich niemals erklärt habe, dass ich keine Rechtsmittel gegen das einschlägige Urteil einzulegen gedenke. Richtig ist das Gegenteil (siehe E-Mail vom 10.05.2007). Dass ich auf Ihre Dienste verzichtet habe liegt zum einen daran, dass es für mich überhaupt nicht nachvollziehbar ist, wie diese Angelegenheit überhaupt scheitern konnte und zum anderen an den Konditionen, die Sie in Ihrem Schreiben vom 15.05.2007 genannt haben. Daraus habe ich die m. E. korrekte Schlussfolgerung gezogen, dass Sie selbst vom Erfolg nicht überzeugt sind, bzw. auch nicht ernsthaft gedenken dazu beizutragen. Dafür spricht m. E. auch Ihr offensichtlich guter Kontakt zur BMin für "Justiz". Im übrigen dürfte Ihnen meine finanzielle Situation bekannt sein. Sobald die Angelegenheit seitens des EGHMR erledigt ist, erhalten Sie Ihre € 1000,00 ggf. samt Verzugszinsen.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Skugor


----- Original Message -----

From: alexander <XXXXXXXX>
To: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
Sent: Wednesday, October 31, 2007 2:59 PM
Subject: Ihr Honorar - Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01

 

Sehr geehrter Rechtsanwalt Dr. Giebenrath,

 

wie wohl nicht anders zu erwarten, wurde mein Antrag auf Vorlage bei der "Großen Kammer" abgelehnt.

Gemäß der entsprechenden Verfügung des EGHMR vom 28.09.2007, habe ich umgehend nach Eingang mit Schriftsatz vom 06.10.2007, Einlieferungsbeleg anbei, meine Bankverbindung beim "Bundesministerium der Justiz" bekannt gegeben. Ein Zahlungseingang ist leider bislang nicht zu verzeichnen. Sobald der entsprechende Betrag bei mir eingegangen ist, werde ich das Ihnen seitens des EGHMR zugesprochene Honorar in Höhe von € 1000,00 an die bekannte Kontonummer weiterleiten. Eventuelle weiteren Ansprüche in Gestalt von Verzugszinsen o. Ä. bitte ich an das "Bundesministerium der Justiz" zu richten, ich sehe mich außer Stande hier irgendeine Haftung einzugehen.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Skugor


----- Original Message -----

From: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Wednesday, November 21, 2007 10:33 AM
Subject: Ihr Honorar - Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01

 

Sehr geehrter Herr Skugor,

 

ich nehme Bezug auf Ihre mail vom 31.10.2007 und erlaube mir höflichst Anfrage, ob das Ihnen zustehende Geld seitens des Bundesamts für Justiz zwischenzeitlich überwiesen wurde und Sie die mir zugesagte Summe auskehren können.

Sollte dies nicht der Fall sein und Sie meine Hilfe in Anspruch nehmen wollen, um die besagten Summen zu erhalten, kommen Sie gern auf mich zu.

Für evtl. Rückfragen stehe ich Ihnen in meiner Straßburger Kanzlei jederzeit gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Roland Giebenrath, D.E.A.
Rechtsanwalt / Avocat


----- Original Message -----

From: alexander <XXXXXXXX>
To: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
Sent: Wednesday, November 21, 2007 1:24 PM
Subject: Re: Ihr Honorar - Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01

 

Sehr geehrter Rechtsanwalt Dr. Giebenrath,

 

ich hätte mich schon gemeldet, wenn das Geld eingegangen wäre. Bislang hab ich auch keinerlei sonstige Antwort erhalten und habe auch grundsätzlich nichts dagegen wenn Sie Ihren Einfluss dort in irgendeiner Form geltend machen können.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Skugor


----- Original Message -----

From: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Friday, November 30, 2007 1:39 PM
Subject: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01 - Überweisung der festgesetzten Entschädigungssummen

 

Sehr geehrter Herr Skugor,

 

ich habe mich am heutigen Tag mit dem BMJ fernmdl. in Verbindung gesetzt und über die Mitarbeiterin Frau Sarrach erfahren, dass der grundsätzlich zuständige Sachbearbeiter Herr Stiller die Ausführung der Zahlung/en nach (!) Ablauf der drei Monate Frist seit Rechtskraft des EGMR-Urteils auf den 27.12.2007 gelegt habe (vgl. Anlagen). Frau Sarrach war so freundlich, mir die beiden Belege per Telefax zu übersenden.

Ich habe gegenüber Frau Sarrach meine Empörung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ich dieses Verhalten als lächerlich auffassen muss, und darauf hingewiesen, dass Sie sich allein in diesem Verfahren über mehr als sechs Jahre hinweg gegen die BRepD am höchsten europäischen Gericht, dem EGMR, überdies weithin allein ohne anwaltliche Unterstützung abgekämpft haben, um am Ende erleben zu müssen, dass da ein "Buchhalter" die drei Monate bis auf den letzten Tag ausschöpft, wodurch Sie sich ein weiteres Mal staatlich geohrfeigt und verhöhnt fühlen müssen. Frau Sarrach zeigte großes Verständnis für meine Ausführungen und versicherte mir, dass sie die Angelegenheit Herrn Stiller - derzeit abwesend - nächste Woche zur Kenntnis bringen werde. Auch ich selbst werde mich nächste Woche mit Herrn Stiller in Verbindung setzen, um eine baldigere Zahlung zu erreichen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Roland Giebenrath, D.E.A.
Rechtsanwalt / Avocat

 

 

From: RA Dr. Roland Giebenrath
To: alexander <XXXXXXXX>
Sent: Monday, December 03, 2007 7:53 PM
Subject: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01 - Einstellung des Schriftverkehrs zwischen Mandant und Anwalt im Internet

 

Sehr geehrter Herr Skugor,

 

einer meiner anwaltlichen Mitarbeiter hat mich am heutigen Tag darauf hingewiesen, dass Sie den gesamten, in obiger Beschwerdeangelegenheit am EGMR Skugor ./. Bundesrepublik Deutschland zwischen uns gewechselten Schriftverkehr auf einer im Internet abrufbaren bzw. einsehbaren Seite eingestellt haben, deren Anschrift wie folgt lautet:

 

http://www.alex-sk.de/prozesse/EGHMR.html

 

Um die Erteilung meines Einverständnisses zu einer Veröffentlichung des zwischen uns gewechselten Schriftverkehrs haben Sie mich zu keinem Zeitpunkt jemals gebeten, und ich habe eine solche auch niemals - auch nicht stillschweigend - erteilt.

In diesem nur zwischen uns intern gewechselten Schriftverkehr werden - davon gehen beide Seiten bei Absendung aus - in vertraulich behandelter Art und Weise zwischen Mandant und Anwalt Daten, Meinungsäußerungen etc. ausgetauscht, die strikt innerhalb der Beziehung zwischen Mandant und Anwalt zu bleiben haben und nicht etwa für einen weltweiten Abruf bestimmt sind.

Nur beispielsweise hätte ich keinesfalls jemals einer Veröffentlichung des Umstandes zugestimmt, dass ich eine Bankverbindung bei der XXXXXXXX Bank Offenburg unterhalte, deren Bankleitzahl Sie auch angeben, wenngleich die Konto-Nr. geschwärzt worden ist. Damit greifen Sie in meine Bankbeziehung/en ein, was ich weder dulden muss noch werde.

Wenn Sie etwas aus dem zwischen uns gewechselten Schriftverkehr veröffentlichen möchten, woran Ihrerseits teilweise ein Interesse bestehen kann, haben Sie mich zuvor (!) um mein diesbzgl. Einverständnis zu bitten. Das muss jedem Menschen eigentlich schon der gesunde Menschenverstand sagen, mindestens aber auch der Respekt vor seinem eigenen Vertragspartner, hier überdies einem Anwalt als Dienstleister zur Vertretung und Durchsetzung Ihrer (!) eigenen Interessen.

Nach alledem fordere ich Sie daher auf, den mit meiner Kanzlei gewechselten Schriftverkehr unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist bis zum 04.12.2007 um 18 Uhr aus dem Internet zu nehmen und mir dies in geeigneter Art und Weise nachzuweisen.

Ich hoffe sehr, dass diese Angelegenheit zwischen uns nicht am zuständigen Gericht streitig ausgetragen werden muss.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Roland Giebenrath, D.E.A.
Rechtsanwalt / Avocat


----- Original Message -----

From: alexander <XXXXXXXX>
To: RA Dr. Roland Giebenrath <XXXXXXXX>
Sent: Monday, December 03, 2007 8:17 PM
Subject: Re: Skugor ./. B Rep D - Beschwerde Nr. 76680/01 - Einstellung des Schriftverkehrs zwischen Mandant und Anwalt im Internet

 

Sehr geehrter Rechtsanwalt Dr. Giebenrath,

 

ich habe mein Engagement gegen psychiatrische (und juristische bzw. behördliche) Willkür und Terror auf der Seite http://www.alex-sk.de/prozesse/ dokumentiert und diesen Umstand nie verheimlicht. Sie hatten jederzeit die Möglichkeit sich über die Inhalte dort zu informieren, da ich diese Internetadresse auch beim EGHMR bekannt gegeben habe. Nun kann ich Ihr Anliegen nur als lächerlich bezeichnen, werde aber die Bankleitzahl der XXXXXXXX Bank Offenburg auch schwärzen. Ansonsten sehe ich schon ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit solche Beweismittel zu veröffentlichen. Irgendwie scheint der Sinn einer Klage beim EGHMR nur zu sein Kläger "abzuziehen" und wenn Ihnen daran weiterhin gelegen ist, dann steht Ihnen der diesbezügliche Rechtsweg selbstverständlich offen. Ansonsten möchte ich darum bitten mir jeden Beitrag mit Datum und evtl. Uhrzeit zu benennen, den Sie aus welchem konkreten Grunde beanstanden. Eigentlich hätte dies ja auch eine Art Werbung für Ihr Engagement darstellen können. Der Umstand, dass Sie dies aber selbst offensichtlich nicht so sehen, spricht meines Erachtens Bände.

 

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Skugor