Rechtsanwalt Wolfgang Puder

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Rechtsanwalt Wolfgang Puder
Fehrbelliner Straße 50
10119 Berlin

Betreff: Ihre Entlastung

Berlin, 8. Juni 2001

Sehr geehrter Herr Puder,

 

da ich keinen einzigen Hinweis darauf habe, dass Sie in irgend einer meiner Angelegenheiten wie auch immer produktiv tätig geworden sind, bitte ich Sie zum wiederholten mal um Ihre Entlastung, d. h. die Rücksendung meiner sämtlichen Unterlagen an die vorbezeichnete Anschrift. Unklar ist, wie wir mit der Zwangsvollstreckung in Sache 9 C 313/99, Amtsgericht Neukölln verfahren. Am 8. Juni 2000 habe ich DM 67,50 bezahlt und Sie erklärten mir, dass die Angelegenheit innerhalb von spätestens drei Monaten erledigt sein würde. Mittlerweile ist ein Jahr vergangen und ich weiß immer noch nichts genaues.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Amtsgericht Berlin Mitte - 3 C 156/01


Amtsgericht Berlin Mitte - 3 C 156/01

Amtsgericht Mitte
- Geschäftszeichen: 3 C 156/01
Littenstraße 12-15
10174 Berlin

Betreff: Ihr Schreiben vom 12.7.2001, bei mir eingegangen 28.7.2001.

Berlin, 28. Juli 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mir ist unklar auf wessen Initiative die Fragestellung aus Ihrem vorbezeichneten Schreiben zurück zu führen ist. Jedenfalls ist diese Frage mit dem Beklagten längst geklärt, er hätte auch seinerseits genügend Zeit und Gelegenheit gehabt diese Frage zu klären. Das bezeichnete Schreiben vom 7.8.2000 habe ich im Original eingereicht, eine Kopie davon habe ich nicht und meine sie auch nicht mehr zu brauchen. Es handelt sich wohl um Einsicht in die Akte 65 Js 2877/99 bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin. Dazu mache ich folgende Aussage.

Ich habe Herrn RA Puder im Juni 2000 aufgesucht, nachdem dieser mir von anderer Stelle empfohlen wurde und ich zuvor bereits bei mehreren Anwälten gescheitert war, mich in meinem Verfahren wg. Behandlungsfehler und unterlassener Hilfeleistung gegen diverse Ärzte zu unterstützen. D. h. dies war mein Hauptanliegen. Herr RA Puder hat in dieser Frage stets ausweichend reagiert, schriftlich festlegen wollte er sich erst recht nicht. Mündlich nannte er unter anderem das Argument er wäre für diese Angelegenheit nicht hoch genug versichert!? Einen anderen Anwalt empfehlen mochte er mir auch nicht. Die besagte Akteneinsicht sollte mir die Möglichkeit bieten etwaigen Aussagen der beschuldigten Ärzte eigene Darstellungen entgegen zu setzten um damit die Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in meinem Sinne beeinflussen zu können. Außerdem war es zum Verschwinden von Akten gekommen, sodass ich verschwundene Akten erneut einreichen wollte (vgl. Anlage; Schreiben III B 2 Fa -0320/7 der Senatsverwaltung für Inneres vom 8.5.2000). Nun erhielt ich aber zwischenzeitlich den Bescheid der Staatsanwaltschaft (datiert vom 7.7.2000, mir etwa zwei Wochen später zugestellt) in welchem mir die Einstellung des Verfahrens eröffnet wurde. Dem Bescheid waren die Zeugenaussagen, allerdings nur dreier, beschuldigter Ärzte beigefügt. Da diese Zeugenaussagen als Beweismittel für mein Anliegen ausreichend sind und waren, sah ich von dieser Seite keine Veranlassung mehr gegeben für eine weitere Akteneinsicht. Da ich ohnehin zwischenzeitlich in der Sache weiter recherchierte, nutzte ich die Gelegenheit um die Unterlagen erneut komplett mit den neuen Unterlagen bei der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen, d. h. auch von diesem Standpunkt war eine Akteneinsicht hinfällig geworden. Letztlich Scheiterte meine Klage an der völligen, mutmaßlich vorsätzlichen, Fehleinschätzung der Staatsanwaltschaften und am Fehlen der für den Klageerzwingungsantrag erforderlichen Unterschrift eines Rechtsanwalts, denn nachdem RA Puder einer eindeutigen Stellungnahme ausgewichen ist, habe ich es anderweitig versucht, wurde aber erneut arglistig getäuscht, womit die Monatsfrist verstrichen ist, mit dem Ergebnis, dass die Angelegenheit nun beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Bezüglich weiterer Akten und Unterlagen, erkläre ich, dass mir Oktober/November 2000 der ablehnende Bescheid 52 VIII P7176/7323 (in zwei verschiedenen Versionen) in meiner Umgangsrechts-Angelegenheit zugestellt wurde. Beide Bescheide habe ich RA Puder zwecks Prüfung überlassen, insbesondere da auch ein Zusammenhang über die sachverständigen Gutachter zu dem vorbezeichneten Strafverfahren besteht. Zudem ist das Verfahren beim Kammergericht anhängig (3 UF 9454/00 und 3 UF 9455/00), da ich selbstverständlich Beschwerde eingelegt habe. Allerdings besteht beim Kammergericht meines Wissens Anwaltszwang, RA Puder zeigt aber keine Bereitschaft tätig zu werden, verweigert mir gleichzeitig die Rückgabe meiner Unterlagen und sorgt ansonsten auch nur für Verwirrung.

Ich hoffe diese Auskünfte reichen aus, ansonsten bin ich notwendigenfalls jederzeit zu weiteren Auskünften bereit.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Amtsgericht Berlin Mitte - 3 C 156/01

Amtsgericht Mitte
- Geschäftszeichen: 3 C 156/01
Littenstraße 12-15
10174 Berlin

Betreff: Ihr Schreiben vom 30.7.2001, bei mir eingegangen 10.8.2001

Berlin, 10. August 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Zu Frage 1:

Ich habe veranlasst dem Beklagten persönlich mündlich mitzuteilen, dass ich an einer Akteneinsicht aus den in meinem Schreiben vom 28.7.2001 benannten Gründen nicht weiter interessiert bin. Ich habe dem Beklagten auch mitgeteilt, dass ich ihm die Einsicht in die Akte frei stelle, damit er daraus folgernd entscheiden kann, ob er bereit wäre mich zu unterstützen, d. h. das entsprechende Mandat anzunehmen oder nicht. Offenbar hat er davon Gebrauch gemacht, mir aber niemals irgendeine Entscheidung mitgeteilt.

 

Zu Frage 2:

Dazu füge ich in der Anlage beispielhaft ein Schreiben an das Arbeitsamt Berlin Mitte bei. Ich habe den Beklagten beauftragt, mir die Einsicht in die bezeichnete begründende Akte des zu meiner Person erstellten ärztlichen Gutachtens zu ermöglichen, nachdem ich mit meinen eigenen diesbezüglichen Bemühungen stets gescheitert bin. Die bezeichnete Akte habe ich bis zum heutigen Tage nicht eingesehen, d. h. die zu diesem Zweck sinnlos aufgewendeten DM 50,00 beantrage ich mir zurück zu erstatten.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Amtsgericht Mitte
- Geschäftszeichen: 3 C 156/01
Littenstraße 12-15
10174 Berlin

Mittels Telefax: (030) 9023-1236

Betreff: Einschreiben RA Puder, bei mir eingegangen 28.9.2001

Berlin, 28. September 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit dem vorbezeichneten Einschreiben, wurden mir meine Zwangsvollstreckungsunterlagen aus der Angelegenheit 9 C 313/99 des Amtsgerichts Neukölln zugestellt. Diesen war keinerlei Erläuterung beigefügt, d. h. keine meiner Fragen beantwortet. Auch ist nicht klar, wo meine restlichen Unterlagen sind.

Ich muss eine meiner Aussagen korrigieren, und zwar besuchte ich den Rechtsanwalt Ende Mai 2000 und nicht Juni 2000. Diesbezüglich bitte um Nachsicht.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Einschreiben RA Puder, bei mir eingegangen 28.9.2001

Berlin, 17. Oktober 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in Ergänzung meines Schreibens vom 28.9.2001, erkläre ich, dass die darin bezeichneten Zwangsvollstreckungsunterlagen aus der Angelegenheit 9 C 313/99 des Amtsgerichts Neukölln, keinerlei Vermerke (Eingangsstempel o. Ä.) irgend eines Gerichtsvollziehers enthalten. Daher liegt die Vermutung nahe, dass RA Puder in dieser Sache überhaupt nicht tätig geworden ist.

Ich bitte das Gericht um Auskunft darüber, ob es diese Unterlagen in Augenschein nehmen möchte. Da mir nicht klar ist, welche besonderen Schwierigkeiten diese Angelegenheit bietet, möchte ich ohnehin kurzfristig die Akte einsehen und könnte bei der Gelegenheit die besagten Unterlagen vorlegen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Amtsgericht Berlin Mitte - 3 C 156/01


Amtsgericht Mitte
- Geschäftszeichen: 3 C 156/01
Littenstraße 12-15
10174 Berlin

Betreff: Ihr Beschluss vom 23.10.2001, bei mir eingegangen am 26.10.2001.

Berlin, 26. Oktober 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen den vorbezeichneten Beschluss in der vorbezeichneten Angelegenheit, erhebe ich hiermit Widerspruch, den ich wie folgt begründe. Siehe hierzu auch meine Fax-Nachrichten vom 24.10.2001 und 25.10.2001.

 

Mein Antrag lautet auf Herausgabe der von mir eingereichten Unterlagen. Siehe dazu insbesondere mein Schreiben vom 28.7.2001, in dem ich die wichtigsten genannt habe. Die Notizen des Anwalts interessieren mich nicht. Die Wortwahl, auf die Sie sich beziehen, ist der Klageschrift vom 26.6.2001 entnommen und diese hat die Rechtsantragsstelle zu verantworten. Diese müsste aber über den von Ihnen dargelegten Sachverhalt informiert sein. Daher trifft mich bei dieser Verwirrung keine Schuld, insbesondere da ich gegen die Herausgabe der gesamten Akte auch nichts einzuwenden hätte. Tatsache ist auf jeden Fall, dass sich in dieser Akte noch von mir eingereichte Unterlagen befinden müssen. Ich erkläre eidesstattlich, dass ich diese Unterlagen dem Beklagten persönlich überreicht habe.

Auf eine Akteneinsicht bezüglich des bezeichneten ärztlichen Gutachtens (Oktober 2000) habe ich niemals verzichtet. Der Verzicht bezieht sich auf eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft, bzw. Generalstaatsanwaltschaft (August 2000). Die eine Akte liegt beim ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes, während es sich bei den Unterlagen der Staatsanwaltschaft um Zeugenaussagen der wegen Fehlbehandlung angeklagten Ärzte handelt. Da mir diese Unterlagen vorliegen, hatte ich naturgemäß keinen Bedarf mehr diese einzusehen. Dagegen wird mir die Herausgabe der begründenden Unterlagen des mich diffamierenden Arbeitsamts-Gutachtens seit Monaten und Jahren irrational starrsinnig verweigert (diese liegen mir immer noch nicht vor).

Alle diese Sachverhalte habe ich meiner Meinung nach zweifelsfrei eindeutig dargelegt. Sollte ich meinerseits hierbei irgendwie missverständlich gewesen sein, bitte ich um Nachsicht, allerdings kann das nur daran liegen, dass es sehr schwer ist solche unglaublichen und verwirrenden Sachverhalte anderen Menschen zu erläutern. Ich bin es allerdings auch leid mich seitens der Justiz ständig direkt und indirekt des mutwilligen Prozessierens und irrationalen Verhaltens beschuldigen zu lassen. Tatsächlich benimmt sich der beklagte Rechtsanwalt völlig irrational, wobei man dies vielleicht besser als verwirrende und schwer fassbare Dreistigkeit bezeichnen kann.

Meine sämtlichen Klagepunkte sind zweifelsfrei gerechtfertigt und hinreichend begründet, ich führe diese aber nochmal auf und hoffe damit in diesem fortgesetzten Unsinn endgültig Klarheit zu schaffen:

Ich erhebe Klage gegen Rechtsanwalt Wolfgang Puder, Fehrbelliner Straße 50, 10119 Berlin.

  1. auf Herausgabe aller meiner eingereichten und sonstigen Unterlagen, zu deren Herausgabe der Anwalt von Gesetzes wegen nach einer Aufforderung zu seiner Entlastung verpflichtet ist.

  2. auf Auskunft, ob und wie die Zwangsvollstreckung in der Angelegenheit 9 C 313/99 des Amtsgerichts Neukölln verlaufen ist. Siehe hierzu auch die diesbezügliche Quittung des hier Beklagten vom 8.6.2000 und mein Schreiben vom 28.9.2001.

  3. auf Auskunft, ob die Einsicht in die begründende Akte des zu meiner Person im Auftrage der Bundesanstalt für Arbeit erstellten ärztlichen Gutachtens erfolgt ist und ob der Anwalt wie beauftragt eine Abschrift dieser Akte erstellt hat und sich diese Abschrift eventuell in seinem Besitz befindet. Siehe hierzu auch die diesbezügliche Quittung des hier Beklagten vom 12.10.2000.

  4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, da er mich durch sein eigenes schuldhaftes Fehlverhalten zu diesem Verfahren nötigt.

Mit freundlichen Grüßen,

 


Amtsgericht Berlin Mitte - 3 C 156/01

Amtsgericht Mitte
- Geschäftsnummer: 3 C 156/01
Littenstraße 12-15
10174 Berlin

Betreff: Ihr Beschluss vom 6.12.2001, bei mir eingegangen am 8.12.2001.

Berlin, 8. Dezember 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

meine begründete Klage wegen Mandantenverrats gegen RA Wolfgang Puder, beantrage ich hiermit der nächsten Instanz zuzuführen.
Alternativ bitte ich um eindeutige Stellungnahme darüber, ob mit Ihrem vorbezeichneten Beschluss alle Rechtsmittel erschöpft sind. In diesem Fall könnte ich auch diese Angelegenheit unmittelbar an das Bundesverfassungsgericht bzw. Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterleiten. Ich bin nämlich Opfer allerübelster Menschenrechtsverletzungen und einer völlig korrupten und kriminalisierten deutschen Rechtsanwaltschaft. Diese Machenschaften werden von der deutschen Justiz ganz offensichtlich wissentlich gebilligt, womit sich der Verdacht erhärtet, dass die deutsche Justiz ebenfalls korrupt und kriminalisiert ist.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Landgericht Berlin
- Geschäftsnummer: 51 T 158/01
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

Betreff: Ihre Kurzmitteilung vom 10.12.2001, bei mir eingegangen am 15.12.2001.

Berlin, 15. Dezember 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu meinem Fall erkläre ich ergänzend, dass ich meinen Antrag auf Zwangsvollstreckung vom 8.11.2001 beim Amtsgericht Zossen, welchen ich zur Kenntnisnahme dem Amtsgericht Mitte zugesandt habe, bislang noch nicht abgeschickt habe. Dies liegt daran, dass es dem Amtsgericht Neukölln bis zum heutigen Tage nicht gelungen ist die Anschrift des Beklagten abzuändern. Die entsprechende Abänderung habe ich am 7.11.2001 in Zimmer 226 des Amtsgerichts Neukölln beantragt und bin davon ausgegangen, dass dies innerhalb weniger Tage erledigt sein würde. Mir wurde erklärt, dass ich den berichtigten Beschluss auf dem Postweg zugestellt bekommen werde. Eine Frist wurde mir nicht mitgeteilt.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Schreiben AG Neukölln vom 6.12.2001, bei mir eingegangen am 18.1.2002.

Berlin, 18. Januar 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das o. g. Schreiben anbei zur Kenntnisnahme. Warum mir diese Auskunft nicht von den dortigen Sachbearbeiterinnen erteilt werden konnte und warum ich den nun doch nicht berichtigten Beschluss bislang immer noch nicht zurück erhalten habe, ist mir gänzlich schleierhaft.
Ich war immer der Ansicht, Aufgabe der Justiz wäre es Recht zu sprechen und nicht etwa aus Lappalien stets riesige Verwaltungslawinen zu produzieren. In diesem Sinne hoffe ich, dass es in meiner ebenfalls völlig banalen Angelegenheit endlich mal zu irgendwelchen Fortschritten kommt. Dieser Rechtsstaat ist dergestalt, dass ich den Eindruck habe, dass man zur Selbstjustiz regelrecht genötigt werden soll, um hinterher des irrationalen Verhaltens beschuldigt zu werden. Hier funktionieren die einfachsten Dinge nicht und das liegt eindeutig an der Justiz, die selbst das Recht offensichtlich sabotiert.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Berlin, 10. Februar 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

sollte es unabdingbar notwendig sein mich beim Landgericht gemäß § 78 Abs. 1 ZPO durch einen Anwalt vertreten zu lassen, beantrage ich hiermit die Beiordnung eines entsprechenden Anwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Landgericht Berlin - 51 T 158/01

Bei mir bislang keine Stellungnahme eingegangen.


Landgericht Berlin - 51 T 158/01


Landgericht Berlin
- Geschäftsnummer: 51 T 158/01
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

Betreff: Ihr Beschluss vom 2.5.2002, bei mir eingegangen am 15.5.2002.

Berlin, 15. Mai 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu Ihrer Kostenentscheidung aus Ihrem o. g. Beschluss, erkläre ich, dass diese für mich durch nichts nachvollziehbar ist. Ich habe stets nur wahrheitsgemäße Angaben gemacht und das gesamte Verfahren wurzelt ausschließlich im Fehlverhalten des hier beklagten Rechtsanwalts. Das Gericht hat meiner Beschwerde tatsächlich in allen Punkten entsprochen, meint aber ableitend aus der Nichtvollstreckbarkeit der Herausgabe sonstiger nicht näher bezeichneter Unterlagen, mich hier in Haftung nehmen zu können. Mein diesbezüglicher Antrag war stets so formuliert, dass ich annehme, dass der Beklagte Anwalt eine ordnungsgemäße Akte zu meiner Person führt, nach welcher Beschlagnahmung die herauszugeben Unterlagen zu entnehmen gewesen wären. Wären diese Unterlagen in meiner Mandantenakte nicht auffindbar, so wäre dies auch auf ein Fehlverhalten des Beklagten zurück zu führen. Es ist aber unerheblich, ob eine diesbezügliche Vollstreckung nur in Bezug auf das näher bezeichnete Urteil 52 VIII P 7176/7323 (und nicht 52 XIII ...) des AG Neukölln möglich ist, da sich der Beklagte weigert jegliche Unterlagen, d. h. auch betreffend des hier mehrfach näher benannten Urteils herauszugeben. Insofern ist die Zurückweisung meiner Beschwerde in diesem einzigen Punkt für mich als solche nicht erkennbar. Folglich ist auch die Kostenentscheidung überhaupt nicht nach zu vollziehen. Ich erkläre erneut, dass ich bei mir, im Gegensatz zum Beklagten, kein Fehlverhalten erkennen kann, welches eine solche Kostenentscheidung auch nur ansatzweise rechtfertigen könnte.
Im übrigen ist es mir, aufgrund des immer noch andauernden Anfechtungsverfahrens gegen das auch in diesem Verfahren angesprochene ärztliche Gutachten (welches ich übrigens auch immer noch nicht einsehen konnte) der Bundesanstalt für Arbeit, gar nicht möglich irgendwelche Gerichtskosten zu übernehmen, da ich aufgrund des obig dargestellten Sachverhalts derzeit auf Sozialhilfe angewiesen bin. Wenn es das ausschließliche Ziel der Justiz sein sollte, Menschen in Verzweiflung und Resignation zu treiben, dann kann ich meine gesamte Klage samt Beschwerde auch zurück nehmen und dann ist mir absolut alles egal.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Landgericht Berlin - 51 T 158/01


Amtsgericht Mitte
- Geschäftszeichen: 3 C 156/01
Littenstraße 12-15
10174 Berlin

Betreff: Ihr Schreiben vom 26.6.2002, bei mir eingegangen 3.7.2002

Berlin, 3. Juli 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in Anlehnung an meine Klage vom 26.6.2001, meine Beschwerde vom 26.10.2001 und den Beschluss 51 T 158/01 des Landgerichts Berlin vom 2.5.2002, erhebe ich Klage gegen:

 

Rechtsanwalt Wolfgang Puder
Fehrbelliner Straße 50
10119 Berlin

  1. auf Auskunft, ob und wie die Zwangsvollstreckung in der Angelegenheit 9 C 313/99 des Amtsgerichts Neukölln verlaufen ist. Siehe hierzu auch die diesbezügliche Quittung des hier Beklagten vom 8.6.2000 und mein Schreiben vom 28.9.2001. Da zwischenzeitlich ohne jeden Zweifel fest steht, dass niemals irgendeine Zwangsvollstreckung stattgefunden hat, beantrage ich die Rückerstattung des zu diesem Zwecke erbrachten Rechnungsbetrags.

  2. auf Auskunft, ob die Einsicht in die begründende Akte des zu meiner Person im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit erstellten ärztlichen Gutachtens erfolgt ist und ob der Anwalt wie beauftragt eine Abschrift dieser Akte erstellt hat und sich diese Abschrift eventuell in seinem Besitz befindet. Siehe hierzu auch die diesbezügliche Quittung des hier Beklagten vom 12.10.2000. Da sich die Quittung auf eine von ihm selbst anberaumte und mir selbst damals völlig überflüssig erscheinende vorherige Besprechung bezieht, ist unklar in wie weit ich daraus unmittelbar Anspruch auf Herausgabe der Abschrift des Gutachtens hätte. Der Beklagte hat aber bislang auch keine weitergehende Forderung auf Kostenerstattung gestellt, woraus man ableiten kann, dass gar keine Akteneinsicht erfolgt ist und somit hätte er mir wenigstens die Kosten für die von vorn herein unsinnige Besprechung zurück zu erstatten. Im Rahmen dieser Besprechung hatte ich dem Beklagten ausdrücklich erklärt, dass sich die fraglichen Unterlagen nach meinem Kenntnisstand nicht beim Arbeitsamt befinden, worauf er glaubhaft versicherte, dass er sich beim Arbeitsamt erkundigt hätte und dort hätte man ihm erklärt, die Akte befände sich nun doch dort. Die anschließende Akteneinsicht beim Arbeitsamt führte aber nicht zu dem von mir gewünschten Ergebnis. Mein derzeit noch anhängiges Verfahren beim Sozialgericht Berlin, legt die Annahme nahe, dass es diese ärztlichen Unterlagen gar nicht gibt und es sich beim Verhalten des Beklagten um eine Form des Parteiverrats handelt, denn er wäre als von mir beauftragter Rechtsanwalt, zur Aufklärung der Sachverhalte verpflichtet gewesen.

  3. auf Herausgabe meines eingereichten Gerichtsurteils in meiner Umgangsrechts-Angelegenheit
    52 VIII P 7176/7323, AG Neukölln, vom 20.10.2000 (Datum der ersten Fassung des Urteils, ob die zweite Fassung ein anderes Datum trägt, weiß ich nicht).

  4. auf Auskunft, ob der Beklagte eine Akte zu meiner Person führt und eine Auflistung der darin befindlichen Unterlagen, bzw. Vorlage der Akte beim Gericht, damit ich selber persönlich die Akte einsehen kann. Ich habe bezüglich meiner eingereichten Unterlagen nicht Buch geführt, auch habe ich keine Empfangsbestätigungen des Beklagten gefordert, d. h. im Zweifelsfall wäre ich gar nicht in der Lage meine Darstellung in jedem Fall unter Beweis zu stellen. Wenn das Gericht in meinem Verhalten ein Versäumnis erblickt, müsste ich mich mich eventuell mit dem Verlust einiger meiner Unterlagen abfinden. Dadurch könnte der letzte noch offene Streitpunkt aufgelöst werden. In diesem Zusammenhang beantrage ich beim Gericht Auskunft darüber, ob auf Schreiben des Landgerichts vom 19.2.2002 (Aufforderung zu einer Stellungnahme binnen 10 Tagen), eine Stellungnahme des Beklagten erfolgte. Mir liegt bislang keine solche vor.

  5. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, da er mich durch sein eigenes schuldhaftes Fehlverhalten zu diesem Verfahren nötigt. Es ist offensichtlich, dass das irrationale verhalten des Beklagten einzig darauf abzielt, mich zu irgendwelchen unüberlegten Handlungen zu provozieren und damit zu diskreditieren und zu schädigen, worin insbesondere auch der Sachverhalt des Parteiverrats zu sehen ist.

Mit freundlichen Grüßen,

 


Berlin, 10. Juli 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in Anlehnung an meine Klage vom 26.6.2001, meine Beschwerde vom 26.10.2001, den Beschluss
51 T 158/01 des Landgerichts Berlin vom 2.5.2002, mein Schreiben vom 3.7.2002 und Ihr Schreiben vom 4.7.2002, bei mir eingegangen am 10.7.2002, erhebe ich Klage gegen:

 

Rechtsanwalt Wolfgang Puder
Fehrbelliner Straße 50
10119 Berlin

 

Der Beklagte wird verurteilt:

  1. Auskunft zu erteilen, ob und wie die Zwangsvollstreckung in der Angelegenheit 9 C 313/99 des Amtsgerichts Neukölln gegen XXXX verlaufen ist.

  2. Auskunft zu erteilen, ob die Einsicht in die begründende Akte des zu meiner Person im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit erstellten ärztlichen Gutachtens erfolgt ist und ob der Anwalt wie beauftragt eine Abschrift dieser Akte erstellt hat.

  3. Mein bei ihm eingereichtes Umgangsrechts-Gerichtsurteil 52 VIII P 7176/7323, Amtsgericht Neukölln, wieder herauszugeben.

  4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Mit freundlichen Grüßen,

 


Amtsgericht Berlin Mitte - 3 C 156/01

Betreff: Ihr Schreiben vom 30.7.2002, bei mir eingegangen 3.8.2002

Berlin, 3. August 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei die, entsprechend Ihrem o. g. Schreiben abgewandelte Klage. Ich vermag aber Ihrer "Anheimstellung" in Punkt 2 nicht zu folgen, da weder meine Klage vom 26.6.2001 so formuliert war, noch habe ich dem Beklagten einen solchen Auftrag tatsächlich jemals erteilt. Insofern ist es mir völlig unmöglich Ihrer Forderung nach Abänderung meiner Klage nachzukommen. Warum das Landgericht Berlin eigenmächtig den Wortlaut meiner Klage abgeändert und verfälscht hat, vermag ich nicht zu beurteilen, ich bleibe jedenfalls bei meiner Version der Klage. Die Akten des Arbeitsamts hatte ich ohnehin zum damaligen Zeitpunkt, als ich dem Beklagten meinen Auftrag erteilt habe, bereits eingesehen und diese haben mich folglich gar nicht mehr interessieren können. Im übrigen habe ich die mich interessierenden begründenden ärztlichen Unterlagen bislang immer noch nicht einsehen können.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Amtsgericht Berlin Mitte - 3 C 156/01

Betreff: Ihr Schreiben vom 29.8.2002, bei mir eingegangen 5.9.2002

Berlin, 5. September 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das Landgericht Berlin hat meinen Antrag keinesfalls präzisiert (es gibt da auch gar nichts zu präzisieren), sondern, wie ich bereits schriftlich aussagte, mutwillig verfälscht. Der Antrag macht in dieser Form überhaupt keinen Sinn und hat somit unmöglich Aussicht auf Erfolg. Im übrigen ist dem Gericht meine wirtschaftliche Lage hinlänglich bekannt. Ihren Gerichtsgebührenforderungen kann und will ich auch gar nicht nachkommen. Besonders makaber ist, dass meine Lage auf das Fehlverhalten der Ärzteschaft zurück zu führen ist und dass Sie als Richter und Anwälte derlei Fehlverhalten vorsätzlich Vorschub leisten. Dieses Land ist mitnichten ein Rechtsstaat und ich werde auch diese Angelegenheit an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterleiten. Bezüglich Ihrer Geldforderungen, lege ich Ihnen nahe eine ersatzweise Unterbringung in einer Haftanstalt zu veranlassen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Justizkasse Berlin - 3 C 156/01 & 51 T 158/01

Justizkasse Berlin
- Kassenzeichen: 1030504302006 / 1030504459009
Altstädter Ring 7
13597 Berlin

Mittels Telefax: (030) 90157-428

Betreff: Ihre o. g. Kostenrechnungen vom 2.4.2003 und 4.4.2003, bei mir eingegangen am 4.4.2003 und 9.4.2003.

Berlin, 9. April 2003

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

da ich auf Sozialhilfe angewiesen bin (Beleg anbei), ist es mir aufgrund dieser wirtschaftlichen Situation derzeit nicht möglich die vorbezeichneten Rechnungen zu begleichen. Daher beantrage ich vorläufige Stundung, d. h. Zahlungsaufschub. Außerdem liegt mir seitens des Amtsgerichts Mitte keinerlei Kostenaufschlüsselung vor. Insbesondere ist unklar, wie dieses Gericht den Wert des Gegenstands in Höhe von EUR 600,00 ermittelt hat. Paradoxer Weise handelte es sich bei diesem Verfahren lediglich um einen zu unrecht abgewiesenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, für den ich nun wiederum Gebühren bezahlen soll.

 

Mit freundlichen Grüßen,