Arbeitsamt Berlin Süd
Der Direktor
12039 Berlin

Ihre Zeichen: - 5393.1/6613.2 - und I 14 / 0097 Frau Dr. Meyer

Mein Zeichen: I323 BKZ: 7742 KuNr: 922 A294645 ENR: 92201-050598-63376

Berlin, 9. Februar 2000

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

bevor ich irgendwelche Anträge ausfülle, beantrage ich zunächst Akteneinsicht über das zu meinem Fall erstellte ärztliche Gutachten. An einer psychologischen Untersuchung bin ich jederzeit gern bereit teilzunehmen, halte aber kostenaufwendige Rehabilitationsmaßnahmen in meinem Fall für völlig überflüssig und unnötig. Gegen die mich "behandelnden" Ärzte habe ich einen Fehlbehandlungsprozess eingeleitet, d.h. sollte irgendeine Behinderung bei mir feststellbar sein, steht diese in ausschließlichem Zusammenhang mit den an mir verübten ärztlichen Kunstfehlern.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Arbeitsamt Berlin Mitte - Aufhebungsbescheid


Arbeitsamt Berlin-Mitte
Der Direktor
10356 Berlin

Ihr Zeichen : III-112-Kd.-Nr.: 962A172160
Mein Zeichen: I-244/962A172160

Betreff: Aufhebungsbescheid vom 5.6.2001, bei mir eingegangen 8.6.2001.

Berlin, 8. Juni 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen den vorbezeichneten Aufhebungsbescheid, bezüglich Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 22.5.2001, lege ich hiermit Widerspruch ein.

Begründung:

Der Bescheid enthält keinerlei Begründung, d. h. die Aussage der Arbeitsvermittlung ist für mich in keiner Weise nachvollziehbar und wurde im Aufhebungsbescheid auch überhaupt nicht erläutert, daher kann ich dazu derzeit nichts konkretes sagen. Auch liegt mir die begründende Akte des bezeichneten ärztlichen Gutachtens trotz mehrfacher Anträge auf Akteneinsicht immer noch nicht vor. Daher kann ich mich gegen dieses mich offenbar diffamierende Gutachten auch nicht wehren. Ich verweise auf mein Einschreiben vom 23.5.2001 und bitte meine Voreiligkeit zu entschuldigen, aber ich bin selbst an einer möglichst raschen Aufklärung der Angelegenheit interessiert, um danach dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen zu können. Auch bitte ich bis zur endgültigen Klärung der Sachverhalte die Leistungszahlungen nicht einzustellen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Arbeitsamt Berlin Mitte - Widerspruchsbescheid


Arbeitsamt Berlin Mitte - Aufforderung zur Reha für Behinderte


Arbeitsamt Berlin Mitte - Erstattungsbescheid


Landesarbeitsamt
Berlin-Brandenburg
10958 Berlin

Mittels Telefax: 2532-4978

Betreff: Zahlungsmitteilung vom 19.6.2001, bei mir eingegangen 21.6.2001.

Ihr Zeichen: 441R7837

Berlin, 21. Juni 2001


Arbeitsamt Berlin Mitte - Leistungsabteilung
Gotlindestraße 93
10365 Berlin

Mittels Telefax: 5555-4600

Betreff: Erstattungsbescheid vom 18.6.2001, bei mir eingegangen 22.6.2001.

Ihr Zeichen: III 112 962A172160

Berlin, 22. Juni 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen die Forderung aus der vorbezeichneten Zahlungsmitteilung/Erstattungsbescheid, lege ich hiermit Widerspruch ein, bzw. beantrage vorläufige Stundung.

Begründung:

Laut Bewilligungsbescheid des Arbeitsamts Berlin Mitte vom 7.5.2001 ergibt sich ein täglicher Zahlbetrag von DM 42,86. Daraus resultiert die erfolgte Zahlung in Höhe von DM 1328,66. Zugestanden haben 21 X DM 42,86 = DM 900,06. Daraus ergibt sich eine Forderung in Höhe von DM 428,60 und nicht 514,80. Außerdem habe ich gegen die Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung Widerspruch eingelegt. Dieser wird unter dem Zeichen 98 - 962A172160 W 1627/01 von der Widerspruchsstelle des Arbeitsamts Berlin Mitte derzeit noch bearbeitet. Außerdem wurde mir noch keine Sozialhilfe bewilligt. Einen diesbezüglichen Termin habe ich erst am 28.6.2001. Daher kann ich zu meinen Einkommensverhältnissen derzeit auch keine Aussagen machen und beantrage die Klärung aller offenen Sachverhalte abzuwarten.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Arbeitsamt Berlin Mitte - Widerspruchsbescheid


Sozialgericht Berlin
- Aktenzeichen: S 80 AL 2317/01
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Betreff: Widerspruchsbescheid 98.2-9032-W-1627/2001 vom 2.7.2001, bei mir eingegangen 4.7.2001.

Berlin, 5. Juli 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen den vorbezeichneten Widerspruchsbescheid, Abschrift anbei, bezüglich Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 22.5.2001, erhebe ich hiermit Klage. Außerdem füge ich zur Vermeidung von Wiederholungen 6 Blatt aktueller Unterlagen bei, betreffend die vorliegende Problematik.

Begründung:

Mit der Begründung fehlender Verfügbarkeit wurde mir die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 22.5.2001 aufgehoben. Am 21.5.2001 wurde mir das Ergebnis einer seit Mai 1999 andauernden ärztlichen Begutachtung verkündet. Daraus ergibt sich, dass ich behindert bin. Eine von mir beantragte Fortbildungsmaßnahme (ich bin langzeitarbeitslos) welche meiner Reintegration in den Arbeitsmarkt dienen soll, wurde unter Hinweis auf dieses ärztliche Gutachten abgelehnt. Stattdessen soll ich einer Reha-Maßnahme für Behinderte zustimmen. Dies lehne ich ab, da ich nicht behindert bin. Daher richtet sich meine Klage gegen das ärztliche Gutachten, bzw. dessen Wissenschaftlichkeit, insbesondere wegen der für mich sehr schwerwiegenden Konsequenzen. Tatsächlich hat in den zwei Jahren gar keine Begutachtung stattgefunden, erst recht keine, welche ein solch schwerwiegendes Ergebnis rechtfertigen könnte. Das Ergebnis stützt sich offensichtlich ausschließlich auf die Übernahme dubioser Diagnosen und Verfahren aus meiner Krankengeschichte. Tatsache ist aber, dass ich seit über drei Jahren in keinerlei diesbezüglicher Behandlung bin, d. h. keinen Kontakt zu entsprechenden Fachärzten habe und mein guter Gesundheitszustand auf mein Selbststudium des Faches zurück zu führen ist. Nun werden meine eigenen Bemühungen und nachweislichen Erfolge, welche ja Voraussetzung für Verfügbarkeit sind, seitens des Arbeitsamts völlig ignoriert. Daher beantrage ich mir zu attestieren, dass ich völlig gesund bin. Dies würde mir auch gleichzeitig die Lösung meiner familiären Probleme ermöglichen, welche ursächlich für meine vorübergehende psychische Krise sind.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Rechtsanwalt Hans-Joachim Ehrig
Richard-Wagner-Straße 51
10585 Berlin

Mittels Telefax: (030) 342 91 34

Betreff: Verfahren gegen Psychiatrie beim Sozialgericht.

Berlin, 28. August 2001

Sehr geehrter Rechtsanwalt Ehrig,

 

in der anbei dokumentierten Angelegenheit, benötige ich die Unterstützung eines ethisch einwandfreien Rechtsanwalts.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Fax an (030) 3429134 | 30.08.2001 13:42:14 | Übertragung erfolgreich

Betreff: hBerat.\D9\D9501el

Berlin, 30. August 2001

Sehr geehrter Herr Ehrig,

 

bei meiner Angelegenheit handlt es sich unter anderem auch um Strafrecht, da ich gegen diverse Ärzte Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung und Fehlbehandlung einhergehend mit schwerer Körperverletzung erhoben habe. Diesbezüglich ist auch eine Verfassungsbeschwerde und eine Petition beim Deutschen Bundestag meinerseits anhängig. Bezüglich der Angelegenheit beim Sozialgericht handelt es sich um Arbeits- oder Strafrecht, jedenfalls um die Frage, ob ich Opfer ärztlicher Willkür und schwerster Menschenrechtsverletzungen bin.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Bislang keine Antwort erhalten.


Sozialgericht Berlin - S 80 AL 2317/01

Sozialgericht Berlin
- Aktenzeichen: S 80 AL 2317/01
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Mittels Telefax: (030) 90 165-248

Betreff: Schreiben des Arbeitsamts Berlin Mitte vom 28.8.2001.

Berlin, 4. September 2001
Berlin, 16. Oktober 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Gemäß SGG § 120 beantrage ich eine Abschrift der begründenden Akte (sofern eine solche überhaupt existiert) des zu meiner Person erstellten und hier angefochtenen ärztlichen Gutachtens. Alternativ würde ich im Rahmen einer Akteneinsicht selbst die Ablichtungen vornehmen. In diesem Fall bitte ich um einen entsprechenden Termin.

Eine Einsicht in diese begründende Akte wurde mir seitens der Arbeitsämter Berlin Süd und Mitte bislang stets verwehrt. Auch hatte die Einschaltung eines Rechtsanwaltes (RA Wolfgang Puder) in dieser Frage keinen Erfolg.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Sozialgericht Berlin - S 80 AL 2317/01

Sozialgericht Berlin
- Aktenzeichen: S 80 AL 2317/01
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Betreff: Ihr Schreiben K - 250/01 vom 14.9.2001, bei mir eingegangen 16.10.2001.

Berlin, 17. Oktober 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

um absehbaren weiteren Missverständnissen vorzubeugen, anbei mein Schreiben an das Arbeitsamt Berlin Süd vom 9.2.2000. Zum damaligen Zeitpunkt war mir noch nicht bekannt, dass die Begründung des entsprechenden Gutachtens in einer gesonderten Akte aufbewahrt wird. Diese Form des Datenschutzes liegt unter keinen Umständen im Interesse des Betroffenen.
Wenn es bezüglich Ihrer Ausführungen einen Streitpunkt geben kann, dann nur in der Frage, ob ich zu einer Antragstellung auf Maßnahmen zur Rehabilitation veranlasst, bzw. gezwungen werden kann, ohne über die Begründung für meine angeblich verminderte Leistungsfähigkeit informiert zu werden. Ohne eine solche Begründung lehne ich die Unterzeichnung jeglicher Anträge ab, wobei mir klar ist, dass es eine Begründung in meinem Fall gar nicht geben kann, da die Auffassungen der "Ärzte" völlig verfehlt sind und sie mit Ihren "Behandlungen" selbst dafür sorgen die Menschen Berufsunfähig zu machen. Ich kann von Glück sagen, dass ich mich seit Mai 1995 den Anweisungen und Empfehlungen der "Ärzte" kategorisch widersetzt habe und die "Behandlungen" nur unter Zwang habe über mich ergehen lassen. Ausschließlich darauf ist mein heute guter Gesundheitszustand zurückzuführen. Diese "Behandlungen" führen zu einer schleichenden Gehirnschädigung, die ab einem bestimmten Zeitpunkt (nach ca. 2 Jahren) irreversibel wird. Mein Gehirn scheint sich davon hoffentlich erholt zu haben, da ich nur 8 Monate lang "freiwillig" "behandelt" worden bin.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Sozialgericht Berlin - S 80 AL 2317/01

Sozialgericht Berlin
- Aktenzeichen: S 80 AL 2317/01
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Betreff: Ihr Schreiben vom 14.9.2001, bei mir eingegangen 16.10.2001.

Berlin, 16. Oktober 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

bezugnehmend auf Ihr vorbezeichnetes Schreiben, beantrage ich die Auswahl und Beiordnung eines Rechtsanwalts seitens des Sozialgerichts zu veranlassen. Allerdings bitte ich darum, über alle Schritte und Maßnahmen eines solchen Anwalts informiert zu werden.
Die Problematik meines Falles liegt weniger im rechtlichen als im medizinisch-wissenschaftlichen Bereich. Es geht nämlich um die generelle Frage der Ursachen von psychischen "Erkrankungen", bzw. der Ursachen von Zuständen geistiger Verwirrung. Die Schulmedizin vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei generell um hirnorganische Funktionsstörungen handelt, wobei mir bislang immer nur indirekt suggeriert wurde, dass es sich hierbei um einen unheilbaren Gendefekt handeln soll. D. h. die sog. Schulmedizin selbst drückt sich um klare Aussagen.
Für mich steht aber eindeutig fest, dass psychische "Erkrankungen" durch belastende Lebensumstände verursacht werden, insbesondere durch die damit einhergehenden Albträume und Schlafstörungen, bzw. Schlaf-Unterbrechungen.
Damit verbunden ist wiederum die Frage nach geeigneten Therapiemaßnahmen. Die Schulmedizin bedient sich hierbei gehirnschädigender und persönlichkeitsverändernder Präparate, die schlichtweg dazu führen, dass die betroffene Person soweit abstumpft, bis die Probleme nicht mehr wahrgenommen und somit als belastend empfunden werden.
Solche "Behandlungen", die bei akuter Verwirrtheit unter Zwang erfolgen, lehne ich aus leidlicher Erfahrung kategorisch ab. Dazu anbei ein kleiner Auszug aus den von mir recherchierten wissenschaftlichen Unterlagen. Besonders empörend ist, dass die psychologischen Ursachen dieser "Erkrankungen" bereits vor über 40 Jahren ausgiebigst erforscht wurden, allerdings werden diese Forschungsergebnisse zweckentfremdet missbraucht.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Sozialgericht Berlin
- Aktenzeichen: S 80 AL 2317/01
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Betreff: Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Berlin, 7. Dezember 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in Ihrem Schreiben vom 14.9.2001 wurde mir die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der o. g. Angelegenheit nahe gelegt. Unklar blieb ob in dieser Anwaltszwang besteht. Meine eigenen Nachforschungen haben ergeben (Irrtum vorbehalten), dass dem nicht so ist. Demnach beantrage ich hiermit erneut schriftlich die Auswahl und Beiordnung eines Rechtsanwalts seitens des Sozialgerichts zu veranlassen, falls dies zwingend erforderlich sein sollte.
Ohne dem mir per Telefonat vom 7.12.2001 empfohlenen RA Thomas Lerche nahe treten zu wollen, gebe ich als Gründe für mein Vorgehen an, dass ich in meinen diversen Angelegenheiten von Rechtsanwälten stets nur sabotiert wurde, was auf deren generelle Korruptheit schließen lässt. Da sich die Staatsanwaltschaften weigern diesem Verdacht nachzugehen, ich aber nur Indizien habe und es mir völlig unmöglich bei diesem Verdacht Beweise zu erbringen, lehne ich es generell ab aus eigenem Antrieb Hilfe bei Rechtsanwälten zu suchen, insbesondere wenn ich, wie dargelegt, überhaupt keine Möglichkeit habe mich gegen Betrügereien, deren unzählige ich bereits erfahren habe, zu wehren.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Sozialgericht Berlin - S 80 AL 2317/01

Sozialgericht Berlin
- Aktenzeichen: S 80 AL 2317/01
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Betreff: Ihr Schreiben vom 20.2.2002, bei mir eingegangen am 8.3.2002.

Berlin, 8. März 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mein Antrag auf Prozesskostenhilfe bezieht sich auf eventuell anfallende Gerichtskosten. Da mir ein Scheitern meiner Klage ohnehin ausgeschlossen scheint, ziehe ich den Antrag auf Prozesskostenhilfe hiermit zurück. Bezüglich der fortgesetzten Weigerung der Sachverständigen ihre begründenden Unterlagen beim Gericht vorzulegen, möchte ich dem Sozialgericht die Einschaltung der Staatsanwaltschaft nahe legen. Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um vorsätzliche Betrügereien. Meine diesbezügliche Strafanzeige ist daran gescheitert, dass es mir nicht gelungen ist zwecks Klageerzwingung einen zur Mitwirkung bereiten Anwalt zu finden. Dazu anbei Unterlagen. Solange sich die Justiz aber weigert, die Rolle der Rechtsanwälte bei diesen Betrügereien zu untersuchen, lehne ich es ab mich von einem dieser vertreten zu lassen, da ich damit bislang ohnehin nur negative Erfahrungen gemacht habe. Ein Rechtsanwalt wäre im vorliegendem Fall nur bezüglich der rechtlichen Schadenshaftungsfragen einzuschalten. Ich hoffe aber, dass das Gericht verpflichtet ist im Sinne der Allgemeinheit zu entscheiden und dass die Kosten nicht auf Steuer- und Arbeitslosenversicherung-Beitragszahler abgewälzt werden, sondern dass diejenigen zur Rechenschaft gezogen werden, welche sich hier dem eigenen Berufsethos zuwider sittenwidrig bereichern.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Sozialgericht Berlin - S 80 AL 2317/01

Sozialgericht Berlin
- Aktenzeichen: S 80 AL 2317/01
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Betreff: Schreiben BA vom 19.3.2002 (Anlage), bei mir eingegangen am 21.3.2002.

Berlin, 21. März 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zum vorgenannten Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit (BA), erkläre ich ausdrücklich, dass die Angelegenheit damit für mich selbstverständlich noch nicht erledigt ist und gehe davon aus, dass auch die anderen Verfahrensbeteiligten an einer lückenlosen Aufklärung des Falles ein Interesse haben.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Ihr Schreiben K 250/01 vom 20.2.2002, bei mir eingegangen am 8.3.2002.

Berlin, 22. März 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in Ergänzung meiner Schreiben vom 8.3.2002 und 21.3.2002, beantrage ich hiermit ein Strafverfahren seitens des Sozialgerichts gegen die Bundesanstalt für Arbeit einzuleiten und zwar wegen Vergehens gemäß § 278 StGB, § 279 StGB, § 274 StGB und des Verdachtes auf Vergehen gemäß § 263 StGB (bezogen auf die Sachverständigen) sowie § 266 StGB (bezogen auf Verantwortliche der Bundesanstalt für Arbeit).
Mir persönlich ist ein derartiges Vorgehen nur schwer möglich, da es schwer möglich ist im Zweifelsfall zwecks Klageerzwingung einen zur Mitwirkung bereiten Rechtsanwalt aufzubieten.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 5.6.2001 seitens BA vom 19.3.2002.

Berlin, 23. März 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich muss gestehen, dass mich die o. g. Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit (BA) doch sehr erheblich verwirrt, was wohl auch der einzige Sinn und Zweck derselbigen sein dürfte. In den nachfolgenden Fragen sehe ich dringenden Klärungsbedarf.
Vorab erkläre ich, dass für mich nicht die Leistungen der BA Gegenstand des Verfahrens sind, sondern die Frage, ob ich objektiv geistig behindert oder gesund und normal vermittelbar bin. Ohne ein entsprechendes Attest ist mir auch die Rückerlangung meiner normalen bürgerlichen Rechte und ein normales Weiterleben unmöglich. Nun setzt die o. g. Maßnahme der BA voraus, dass diese über ein anders lautendes Gutachten verfügen muss als jenes, auf welches sie sich im Aufhebungsbescheid vom 5.6.2001 beruft. Ansonsten wäre diese Entscheidung ohne jede Grundlage, d. h. ein irrationaler Willkürakt. Mir ist nicht bekannt, dass ich seither irgendwo begutachtet worden wäre, d. h. es stellt sich die Frage woher ein solches anders lautendes Gutachten stammen kann. Überdies liegt mir ein solches Gutachten bislang auch gar nicht vor. Sollte dem Gericht ein solches neues und offiziell gültiges Gutachten zugestellt worden sein, bitte ich mir umgehend eine Abschrift des selbigen zuzusenden. In diesem Fall wäre für mich die Angelegenheit in gewissem Sinne schon erledigt und die Justiz sollte sich ihrerseits mit der Frage auseinander setzen, wer für diesen seit September 1994 aufgelaufenen immensen volkswirtschaftlichen Schaden aufkommen soll. Mein Leben hat die Psychiatrie komplett ruiniert und ich kann wirklich froh sein diese Zeit wenigstens körperlich einigermaßen unbeschadet überstanden zu haben, was bei anderen "Patienten" sicher nicht der Fall ist - diese können sich folglich aber auch nicht mehr wehren.
Solang diese offenen Fragen noch nicht geklärt sind und somit dieses Verfahren nicht endgültig abgeschlossen ist, bitte ich das Gericht die BA anzuweisen mich von nervenzerrenden widersinnigen Schikanen zu verschonen. Aufgrund meiner diversen juristischen Auseinadersetzungen, in denen ich mich gezwungener Maßen selbst vertrete, bin ich psychisch ohnehin schon mehr als überlastet. Letztlich ist die o. g. Maßnahme der BA in dieser Form keinesfalls dazu angetan mir tatsächlich zu helfen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 5.6.2001 seitens BA vom 19.3.2002.

Berlin, 25. März 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich muss gestehen, dass ich bezüglich der o. g. Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit (BA) immer noch sehr erheblich verwirrt bin. Ich bitte das Gericht zu erklären, ob die o. g. Maßnahme bereits rechtswirksam ist. Ich war der Auffassung, dass eigentlich das Sozialgericht über die Aufhebung des Aufhebungsbescheids zu entscheiden hat. Nach Lage der Dinge sähe ich mich paradoxer Weise unter Umständen gezwungen der o. g. Maßnahme zu widersprechen. Das Verhalten der BA veranlasst mich persönlich zum Rückschluss, dass ich hier in plumper Weise überrumpelt werden soll. Auch wenn dies übertrieben scheinen mag, kann dieses Vorgehen u. U. als ein Vergehen gemäß § 234 StGB aufgefasst werden.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Arbeitsamt Berlin-Mitte
Charlottenstr. 90
10969 Berlin

Mittels Telefax: (030) 555599-4060

Ihr Zeichen: III 21 962A172160

Betreff: Ihr Bescheid vom 19.3.2002, bei mir eingegangen am 21.3.2002.

Berlin, 26. März 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zwecks Vermeidung etwaiger Nachteile, erhebe ich gegen Ihren o. g. Bescheid vorsorglich Widerspruch. Meine Bedenken habe ich in meinen Schreiben an das Sozialgericht Berlin vom 23.3.2002 sowie 25.3.2002 formuliert. Diese Schreiben anbei. Sollten die darin aufgeworfenen Fragen, insbesondere die Frage nach der endgültigen Beurteilung meines Gesundheitszustands, sich zwischenzeitlich erübrigt haben, so sehen Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos an. In jedem Fall geht es mir darum, dass das Sozialgerichtsverfahren bis zur endgültigen Klärung aller offenen Sachverhalte nicht eingestellt wird.
Eine Ausfertigung dieses Schreibens geht an das Sozialgericht Berlin, eine Ausfertigung des kompletten Schriftsatzes an das Amt für Soziale Dienste Friedrichshain-Kreuzberg.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Verwaltungsakt der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 19.3.2002.

Berlin, 11. April 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

am 26.3.2002 hatte ich beantragt den o. g. Verwaltungsakt zu begründen. Ein Anspruch auf eine derartige Begründung ergibt sich aus § 35 Abs. 3 SGB 10. Buch. Bislang liegt mir aber das zur Begründung erforderliche ärztliche Attest, welches auch gleichzeitig der eigentliche Gegenstand des Verfahrens ist, immer noch nicht vor. Dementsprechend entbehrt der o. g. Verwaltungsakt jeglicher Grundlage und ist entsprechend § 40 Abs. 1 und/oder Abs. 2 SGB 10. Buch als nichtig anzusehen.
Angesichts der seitens der BA - mutmaßlich vorsätzlich - verursachten Verwirrung, bitte ich das Sozialgericht bezüglich des weiteren Vorgehens um mehr Transparenz. Insbesondere bitte ich um Auskunft darüber, wie mit meinem Strafantrag vom 22.5.2002 verfahren wird. Eventuell sehe ich mich genötigt auch in dieser Angelegenheit selbst tätig zu werden. Dann darf sich die Staatsanwaltschaft damit auseinander setzen ob und unter welchem Vorwand sie auch dieses entsprechende Ermittlungsverfahren einstellen möchte.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Sozialgericht Berlin - S 80 AL 2317/01

Sozialgericht Berlin
- Aktenzeichen: S 80 AL 2317/01
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Betreff: Ihr Bescheid vom 22.3.2002, bei mir eingegangen am 12.4.2002.

Berlin, 12. April 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

vielen Dank dafür, dass mir nun auch offiziell die Möglichkeit gegeben wird auf das Geschehen Einfluss zu nehmen. Durch das Verhalten der Bundesanstalt für Arbeit (BA) entstand bei mir der Eindruck, dass ich hier urplötzlich vor irgendwelche vollendeten Tatsachen gestellt werde. Meine diesbezüglich entstandene Hektik und Verwirrung bitte ich mir nachzusehen.

Zunächst möchte ich Ihre entscheidende Frage beantworten. Mit dem Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.3.2002 bin ich nicht einverstanden und das bei Ihnen anhängige Verfahren betrachte ich keinesfalls als erledigt.

Meine expliziten Gründe:

Wie Ihnen hinreichend bekannt ist, bestehen bezüglich meines Gesundheitszustands Zweifel, da ich in der Vergangenheit, nämlich im Zeitraum September 1994 bis Februar 1998 zugegebener Maßen mehrfach in einem geistig verwirrten Zustand war. Das Amt für Soziale Dienste Friedrichshain-Kreuzberg behauptet die von mir dort eingereichten Unterlagen befänden sich nun bei Ihnen. Daher bitte ich nebenbei um die Rücksendung dieser, Sie können sich aber gern Abschriften davon machen. Wie Ihnen aus diesen Unterlagen bekannt ist, stehen dort Diagnosen wie "Paranoid Halluzinatorische Schizophrenie DD" oder "Paranoid Halluzinatorische Psychose". Diese Diagnosen waren Grundlage diverser Gerichtsurteile, insbesondere meine Familienangelegenheiten betreffend, d. h. für die Justiz im Allgemeinen stellen diese Diagnosen unter Berufung auf einen schulmedizinischen Konsens real existierende Krankheiten dar, die bei Urteilsfindungen immer Berücksichtigung finden und zwar stets und ausschließlich zum Nachteil der so diagnostizierten und angeblich "endogen" und unheilbar erkrankten Person. Nun hat mein Selbststudium des Faches Psychiatrie und meine eigene Erfahrungen mich aber zum Resultat gebracht, dass der sog. schulmedizinische Konsens jeglicher Grundlage entbehrt und dass dieser keinesfalls auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und verifizierbaren Daten und Statistiken beruht, sondern ausschließlich durch die materiellen Interessen der Ärzte und insbesondere der Pharma-Industrie geprägt und beeinflusst wurde. D. h. letztendlich ist dieser Konsens dergestalt, dass es der betroffenen gesunden Person kurz gesagt unmöglich ist wieder gesund und "normal" zu leben, weil die imaginären Diagnosen und erfundenen Krankheiten, wie vorstehend hinreichend dargelegt ein normales Leben unmöglich machen.

Ob es tatsächlich real existierende psychische Erkrankungen gibt, kann ich nicht beurteilen. Jedenfalls wäre die Schulmedizin verpflichtet diese durch Genanalysen oder auf sonst welche Weise sichtbar zu machen. Zu den für mich zweifelsohne feststehenden Ursachen meiner geistigen Verwirrung hatte ich mich in einem meiner früheren Schreiben geäußert und möchte mich nicht wiederholen. Nun ist aber das Problem, dass ich seit vier Jahren versuche Menschen davon zu überzeugen, dass Psychiater zusammen mit der Pharma-Industrie in Wirklichkeit Betrüger und Schwerstverbrecher sind, leider ohne Erfolg. Meine Sichtweisen finden nirgends Gehör, obwohl ich das lebende Beispiel für deren Richtigkeit bin. D. h. die angesprochenen Diagnosen haften mir immer noch an, ich werde diese einfach nicht los und kann mein Leben nicht normal führen. Insbesondere habe ich meine leiblichen Kinder seit über 4 Jahren nicht mehr sehen dürfen, ohne jegliche plausible Begründung, was mich sehr extrem psychisch belastet, vor allem weil ich meine Kinder sehr gern habe und die mutwillige Trennung von ihnen und der diesbezügliche Konflikt mit deren Mutter der Auslöser und Grund meiner psychischen Probleme ist. Daraus folgt, dass sich an den objektiv ursächlichen psychischen Belastungsfaktoren seit Ausbruch meiner "Krankheit" im September 1994 bislang gar nichts geändert hat und zwar weil die Schulmedizin notorisch und wider besseres Wissen eigennützig behauptet die "Krankheit" hätte mit äußeren Belastungen nichts zu tun und wäre einzig und allein in den genetischen Eigenschaften der betroffenen Person begründet, d. h. "endogen" und wäre folglich nur mit Pharma-Präparaten zu behandeln. Diese Präparate führen aber zu Gehirnschädigungen, welche dann der vermeintlichen Erkrankung zugeordnet werden. Kurzum die mit unfassbarer krimineller Energie aus Eigennutz verübten Verbrechen der Psychiatrie stehen denen des Nazi-Holocausts in nichts nach. Die Zahl der Opfer geht weltweit in die zig-millionen. Vor allem verdienen die mit diesen Verbrechen befassten auch noch, auf Kosten der Allgemeinheit, welche heimtückisch getäuscht wird, viel Geld damit und fröhnen nebenbei ungeniert ihrem Sadismus. Ich persönlich muss froh sein mich aus diesem Albtraum halbwegs befreit zu haben, sehe aber eine moralische Verpflichtung anderen Opfern, insbesondere und vor allem Kindern damit zu helfen, dass ich diesbezügliche Aufklärungsarbeit leiste, wo es mir nur möglich ist.

Nun habe ich aufgrund der bestehenden Zweifel an meinem Gesundheitszustand bei der Bundesanstalt für Arbeit im Mai 1999 beantragt ein objektives ärztliches Gutachten zu meiner Person zu erstellen um eben diesbezüglich endgültige Klarheit zu schaffen. Vor allem war ich der Meinung die Bundesanstalt für Arbeit hätte ein Interesse an einer wahrheitsgetreuen objektiven Begutachtung mit dem von mir erwarteten Ergebnis, nämlich dass ich tatsächlich völlig gesund bin und die Diagnosen, welche mir immer noch anhaften reine Erfindungen sind. Leider stehen einem solchen Ergebnis auch hier die Interessen der sog. Schulmedizin entgegen, d. h. auch die Gutachter beim Arbeitsamt vertreten wider das Interesse der Allgemeinheit verfehlte Sichtweisen. Das endgültige Ergebnis der sich über zwei Jahre hinziehenden Begutachtung, die tatsächlich nur unseriöse und kostspielige Zeitverschwendung war liegt dem Arbeitsamt seit Mai 2001 vor. Aufgrund dieses dort vorliegenden Gutachtens wurde ich massivst unter Druck gesetzt einer Reha-Maßnahme zuzustimmen. Offensichtlich gibt es Interessen Gelder für solchen Unsinn zu verplempern. Da ich mich unter Hinweis auf die fehlende begründende Akte des Gutachtens weigerte einer solchen unsinnigen Maßnahme zuzustimmen, wurde mir als letze Konsequenz und unter strikter Verweigerung der Einsicht in das Gutachten, die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe aufgehoben. Das strittige Gutachten habe ich bislang immer noch nicht eingesehen und wie mir bekannt ist, weigert sich die BA auch starrsinnig dieses beim Sozialgericht vorzulegen. Somit ist nun die Frage betreffend meines Gesundheitszustands nach fast drei Jahren des Begutachtens immer noch nicht geklärt. Wäre ich mit dem Bescheid der BA vom 19.3.2002 jetzt einverstanden, so wäre das ganze Gezerre der letzten fast drei Jahre vergebens. Mit ihrem Bescheid vom 19.3.2002 hat die BA zumindest eingestanden, dass etwas mit dem angefochtenen ärztlichen Gutachten nicht in Ordnung ist. Für mich bedeutet dies aber noch lange nicht, dass ich jetzt bezüglich der mir anhaftenden Diagnosen rehabilitiert bin.

Abgesehen von der Tatsache, dass ich mich subjektiv durch den Bescheid der BA vom 19.3.2002 keinesfalls in meinem Anliegen meiner Rehabilitierung begünstigt fühle, beantrage ich hiermit von der BA gemäß § 35 Abs. 3 SGB 10. Buch zu erfahren aus welchem Grund sie nun von ihrem eigenen Gutachten, auf welches sie sich seit dem 5.6.2001 berufen hat urplötzlich aus heiterem Himmel Abstand nimmt. D. h. hat die BA überhaupt das Recht sich willkürlich über ein von ihr selbst in Auftrag gegebenes Gutachten hinweg zu setzen, insbesondere hat das Gutachten auch noch viel Geld gekostet. Außerdem beantrage ich, dass bezüglich meines Gesundheitszustands endgültige Klarheit geschaffen wird. Immerhin sehe ich mich verpflichtet in meinem Lebenslauf wahrheitsgemäße Angaben zu machen und Wahrheit ist eben das was letztlich ein Gericht als wahr befindet. Bislang hat sich aber noch kein einziges Gericht meinen Sichtweisen angeschlossen, somit gelte ich offiziell immer noch als geistig behindert und damit bin ich im normalen Arbeitsmarkt auch nicht vermittelbar, d. h. ich bestehe darauf, dass ich der tatsächlichen Wahrheit entprechend von den mir anhaftenden Makeln befreit und offiziell rehabilitiert werde, da ich dies nicht eigenmächtig tun kann, darf und auch nicht will.

Bis zur endgültigen Klärung der vorstehenden Sachverhalte ist der Bescheid der BA vom 19.3.2002 als in sich widersprüchlich (bezogen auf das der BA vorliegende eigene Gutachten), völlig unbegründet (da die Frage nach meinem Gesundheitszustand immer noch völlig ungeklärt ist), somit irrational und gemäß § 40 Abs. 1 und/oder Abs. 2 SGB 10. Buch als absolut nichtig anzusehen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Anfrage ob Rechtsstreit als erledigt angesehen wird vom 12.4.2002, bei mir eingegangen am 17.4.2002.

Berlin, 17. April 2002
Berlin, 29. April 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ihre o. g. Anfrage beantworte ich vorab wie folgt. Mit dem Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 19.3.2002 bin ich nicht einverstanden und den bei Ihnen anhängigen Rechtsstreit betrachte ich nicht als erledigt.

Mein ergänzender Kommentar:

Eine gleichlautende Erklärung habe ich bereits als Antwort auf den Bescheid der Richterin am Sozialgericht Frau Taschenberger vom 22.3.2002 am 12.4.2002 abgegeben, ausführlich begründet und in doppelter Ausfertigung bei Ihnen eingereicht. Damit sehe ich die Anfrage als zweifach beantwortet und somit als erledigt an. Sollten Sie anderer Meinung sein oder weitere Ablichtungen meiner beiden Erklärungen brauchen, bitte ich um eine informelle Kurzmitteilung. Ich möchte nicht, dass die Angelegenheit an einer nichtigen Formalie scheitert.

Zu der Ihrem o. g. Schreiben beigefügten Schriftensammlung der BA erkläre ich, dass der Verweis auf die Erwägungen des Sozialgerichts vom 14.9.2001 unzulässig ist, da ich mich hierzu in meinem Schreiben vom 17.10.2001 geäußert habe. Den Umstand, dass die BA nach einem halben Jahr nochmal darauf zurück kommt, möchte ich lieber nicht weiter kommentieren. Viel mehr möchte ich dem Sozialgericht nahe legen sich auch mal ernsthaft mit der fragwürdigen Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander (und mit mir) auseinander zu setzen. Ich verweise auf die Akte S 74 AR 58/01 ER, zu der das Verwaltungsgericht erklärt, diese wäre dort immer noch nicht angekommen. Auch möchte ich daran erinnern, dass mir die begründende Akte des hier angefochtenen ärztlichen Gutachtens, trotz anders lautender Beteuerungen der BA vom 28.8.2001 immer noch nicht vorliegt. Das sind nach Adam Riese über sieben Monate. Ich hoffe, dass hier einige Herrschaften persönlich in Haftung genommen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Gegendarstellung zu meinen beim Amt für Soziale Dienste Friedrichshain-Kreuzberg "beschlagnahmten" ärztlichen Unterlagen.

Berlin, 19. April 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in der Annahme, dass meine "verschwundenen" ärztlichen Unterlagen bei Ihnen vorliegen, anbei meine entsprechende Gegendarstellung (ergänzt durch 1 Blatt Beweismaterial), abgegeben bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Außerdem noch weiteres Informationsmaterial zum Thema Psychiatrie. Die Rückgabe meiner o. g. Unterlagen mahne ich ausdrücklich nochmals an. Wie bereits gesagt können Sie sich gerne Abschriften in beliebiger Anzahl davon ausfertigen.

Ansonsten bitte ich um dringende Benachrichtigung sobald die ärztlichen Unterlagen der Bundesanstalt für Arbeit, falls solche überhaupt existieren, bei Ihnen eintreffen. Ich denke es ist bereits genung Zeit verschwendet worden, wofür ich aber auch das Gericht verantwortlich mache, denn dieses hat sich wider das Neutralitätsprinzip ins Verfahren eingemischt, indem es in seinen Erwägungen vom 14.9.2001 suggeriert, dass es bezüglich meiner "Krankheit" gar keine Zweifel geben könne, was ich als eine Art der üblen Vorverurteilung empfinde.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Ihre Kurzmitteilung "Die Verwaltungsakte des Arbeitsamtes kann eingesehen werden." vom 15.5.2002, bei mir eingegangen am 18.5.2002.

Berlin, 18. Mai 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu Ihrer o. g. Kurzmitteilung erkläre ich, dass ich bereits mehrfach Akten beim Arbeitsamt eingesehen habe, mir wurde aber die Einsicht in die für mich entscheidende Akte, nämlich jene welche das ärztliche Gutachten begründet, stets verweigert. Von dieser wurde mir immer erklärt, diese befände sich beim ärztlichen Dienst des Arbeitsamts. Ich werde die Verwaltungsakte einsehen, in der Hoffnung, dass die relevanten Unterlagen nun darin enthalten sind, obwohl ich ehrlich gesagt Zweifel habe. Es liegt mir insbesondere bislang auch gar keine Stellungnahme darüber vor, ob es überhaupt solche ärztlichen Unterlagen gibt. Ich selbst habe erklärt, dass ich praktisch gar nicht begutachtet worden bin, d. h. es stellt sich die Frage, wie die "Ärzte" zu ihrer Expertise überhaupt kommen und warum das Arbeitsamt das mutmaßliche Fehlen dieser Unterlagen notorisch zu vertuschen sucht.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Ihre Kurzmitteilung "Die Verwaltungsakte des Arbeitsamtes kann eingesehen werden." vom 15.5.2002, bei mir eingegangen am 18.5.2002.

Berlin, 29. Juni 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

nachdem ich bislang gescheitert bin die o. g. Akte einzusehen und diese mich eigentlich auch gar nicht interessiert, bitte ich um Kurzmitteilung darüber, wenn die relevanten ärztlichen Unterlagen dem Gericht vorliegen. Ich hatte bereits mehrfach Einsicht in diese Unterlagen beantragt und diese sind auch ausdrücklich Gegenstand meiner Klage. Nun ist es dem Gericht nach einem Jahr noch nicht einmal gelungen festzustellen, ob solche Unterlagen überhaupt existieren. Daher bitte ich diese Frage endlich zu klären und dann zu entscheiden, was im Falle des Fehlens dieser Unterlagen veranlasst werden soll (ein weiteres Gutachten etwa, o. Ä.). Auch sollte geklärt werden, wer diesen ganzen Unsinn zu verantworten hat und wer dafür finanziell aufkommen soll.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Ihre Kurzmitteilung "Die Akten des Arbeitsamts Mitte können eingesehen werden." vom 4.7.2002, bei mir eingegangen am 9.7.2002.

Berlin, 10. Juli 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

am 10.7.2002 habe ich die o. g. Akte eingesehen. Die von mir zur Einsicht beantragten begründenden ärztlichen Unterlagen vermochte ich darin nicht ausfindig zu machen. Außerdem hat die Einsicht in die Gerichtsakte ergeben, dass die beim Amt für Soziale Dienste (angeblich?) beschlagnahmten ärztlichen Unterlagen nicht unter dem hiesigen Geschäftszeichen geführt werden. Der Verbleib dieser Unterlagen ist somit für mich weiterhin unklar.
Ich beantrage daher erneut, das Gericht möge die Herausgabe der hier angefochtenen ärztlichen Unterlagen der Bundesanstalt für Arbeit erwirken, um diesem unerträglich nervenzerrenden und völlig unsinnigen Trauerspiel ein Ende zu bereiten.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Ihre Ladung vom 25.7.2002 zur mündlichen Verhandlung am 11.9.2002, bei mir eingegangen am 27.7.2002.

Berlin, 27. Juli 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit bestätige ich den Erhalt der o. g. Ladung. Ich werde selbstverständlich persönlich zum Termin erscheinen, eventuell in Begleitung einer Vertrauensperson.
Das Problem an der Ladung ist, dass mir gar nicht klar ist, was nun Gegenstand dieser Verhandlung sein soll. Ich mache darauf aufmerksam, dass die Angelegenheit weder nach § 106 SGG aufgeklärt ist, noch sind mir gemäß § 107 SGG irgendwelche Beweisergebnisse mitgeteilt worden. Ich verweise diesbezüglich auch auf § 20 und § 21 SGB 10. Buch.
Kurzum beantrage ich hiermit zum wiederholten male Auskunft vom Gericht, ob das hier mittelbar verhandelte ärztliche Gutachten dem Gericht vorgelegt wurde.
Falls ja, beantrage ich hiermit gemäß § 120 SGG dieses Gutachten einsehen zu dürfen, um mich auf die Verhandlung entsprechend vorbereiten zu können.
Falls nein, bitte ich um eine entsprechende offizielle Stellungnahme des Gerichts und auch die Benennung der Gründe seitens des hier unmittelbar beklagten Arbeitsamts Berlin Mitte.
In jedem Fall bitte ich darum, dass die Frage der objektiven Beurteilung meines Gesundheitszustands endgültig und offiziell festgestellt wird.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Sozialgericht Berlin - S 80 AL 2317/01

Landessozialgericht Berlin
- Aktenzeichen: S 80 AL 2317/01
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Berlin, 16. Oktober 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin in der vorbezeichneten Angelegenheit, verkündet am 11.9.2002, ausgefertigt am 14.10.2002 und mir zugestellt am 16.10.2002 lege ich hiermit Berufung ein, bzw. beantrage eine klarstellende Berichtigung.

Die Frage in wieweit die in meinem Fall, seitens der Bundesanstalt für Arbeit (BA) erfolgte Aufhebung der ALH-Leistungsbewilligung nun ein zulässiger Verwaltungsakt war oder nicht, ist nach diesem Urteil meiner Meinung nach ohne Relevanz, weshalb ich mich damit auch gar nicht weiter auseinander setzten möchte. Fest steht, dass die Aufhebung dieses Aufhebungsbescheids am 19.3.2002 bislang ohne jegliche Begründung erfolgt ist, obwohl ich eine Begründung dieses Verwaltungsakts gemäß § 35 Abs. 3 SGB 10. Buch verlangt hatte. Diese Begründung hätte eben lauten müssen, dass der erste Verwaltungsakt unzulässig war. Unter diesen Umständen wäre der Rest des Verfahrens und dieses Urteil obsolet geworden und ich hätte diesem aufhebendem Verwaltungsakt zustimmen müssen, was aber mutmaßlich zu einem erneuten Verfahren vor dem Sozialgericht und weiterer Zeitverschwendung geführt hätte. Es war aber niemals meine Absicht die Rechtswirksamkeit des ersten Verwaltungsakts irgendwie in Zweifel zu ziehen, insofern belastet mich das Urteil unter diesem Aspekt gar nicht.

Zur Feststellung meiner Leistungsfähigkeit beauftragte die BA im Zeitraum Mai 1999 bis Mai 2001 diverse Ärzte. In meiner Klage hatte ich erklärt, dass ich seitens dieser Ärzte niemals in irgendeiner Weise begutachtet worden bin. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Bescheid 91 Js 3603/02 auf meine entsprechende Strafanzeige. Vielmehr beruhen die Einschätzungen der begutachtenden Ärzte auschließlich auf Krankenakten, welche zu meiner Person existieren. In diesen Krankenakten ist vermerkt, dass ich an einer Krankheit genannt "paranoid halluzinatorische Schizophrenie" leiden würde. Tatsächlich leide ich auch unter seelischen Problemen, welche meine Leistungsfähigkeit mindern. Diese äußern sich vor allem in Schlafstörungen. Nun ist die Frage womit diese seelischen Störungen, bzw. meine verminderte Leistungsfähigkeit in Zusammenhang steht. Meine Behauptung ist, dass diese Störungen damit zusammenhängen, dass mir seit über 8 Jahren der Umgang mit meinen leiblichen Kindern verwehrt wird. Die Ärzte hingegen äußern sich in ihren Gutachten dahingehend, dass mein seelisches Leiden auf einen Gendefekt zurück zu führen ist und sie deshalb von einem Umgang mit meinen Kindern abraten. Wenn ich aber an einer körperlich (genetisch) bedingten Erkrankung leiden würde, so wären meiner Auffassung nach die Ärzte verpflichtet den entsprechenden Nachweis zu führen. Stattdessen wurde von mir verlangt einzugestehen, dass ich an einer körperlich bedingten Krankheit leide, indem man mich zwingen wollte den Empfehlungen der Ärzte folge zu leisten und ich einer Reha Maßnahme zustimmen sollte. Das Gericht meint letztlich sinngemäß sogar noch, dass das ärztliche Gutachten gar nicht relevant wäre, sondern ich müsste meine Leistungsfähigkeit im Rahmen einer solchen Reha Maßnahme erst unter Beweis stellen. Dies kann ich aber, wie dargelegt erst dann, wenn festgestellt wird, dass ich völlig gesund bin und ich meine Kinder wieder sehen darf, womit ich dann auch seelisch nicht mehr belastet und somit wieder voll leistungsfähig wäre.

Durch die verdrehten und verfehlten Sichtweisen dieser "Ärzte" und der Justiz im Allgemeinen ist mir persönlich und der Allgemeinheit bislang ein immenser Schaden entstanden und dieses Urteil ist ebenfalls absurd und für mich absolut nicht hinnehmbar. Insbesondere die darin enthaltene Aussage, dass ich letztlich gar keinen Anspruch auf eine objektive ärztliche Begutachtung hätte. Es kann aber von mir, der ich ja selbst für geisteskrank erklärt worden bin, nicht erwartet werden eigenmächtig über meinen Gesundheitszustand zu befinden, d. h. dieses Urteil kann nur als Bestätigung der Gültigkeit dieser ärztlichen Auffassungen verstanden werden, ohne dass diese seitens des Gerichts überhaupt geprüft wurden. Im Urteil ist auch gar nicht vermerkt, was nun die Konsequenz des Umstands ist, dass die ganzen Verwaltungsakte der BA letztlich nur Unsinn waren, bzw. wer nun für den ganzen entstandenen Schaden haftet. Auch ist unklar, warum dieser Sachverhalt nicht viel früher vom Gericht festgestellt wurde und warum ich überhaupt zu einer von vorn herein unsinnigen mündlichen Verhandlung eingeladen wurde. Unklar ist auch, was nun mit den nicht erfolgten ALH-Leistungszahlungen ist, d. h. ob diese mir nun nachgezahlt werden oder ob der Umstand, dass meine Klage abgewiesen wurde den Verlust meiner diesbezüglichen Ansprüche impliziert. Dann könnte man nämlich das Vorgehen des Gerichts nur noch als heimtückischen Betrug auffassen. Sollte der angefochtene Verwaltungsakt nun aufgehoben sein, so werde ich dann zumindest, wie es das Sozialgericht nahe legt ein Berichtigungsbegehren bei der Arbeitsverwaltung einreichen. Über ein solches kann dann aber sachlich auch nur mittels eines neuen ärztlichen Gutachtens oder gerichtlich entschieden werden. Ansonsten ist der paradoxe und unglaubliche Zustand hergestellt, dass niemand in diesem Land willkürliche Behauptungen und unwissenschaftliche Krankheitsdiagnosen fragwürdiger Ärzte in Zweifel ziehen kann.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Landessozialgericht - L 10 AL 87/02

Landessozialgericht Berlin
- Aktenzeichen: L 10 AL 87/02
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Betreff: Ihr Schreiben vom 20.12.2002 und Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 17.12.2002, beide bei mir eingegangen am 28.12.2002.

Berlin, 28. Dezember 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu Ihrem Schreiben erkläre ich zunächst, dass meine zur Sache gemachten schriftlichen Aussagen Vorrang haben vor den im Protokoll der öffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht angeführten, da diese darin ohnehin verkürzt sind und nur in Reaktion auf die Argumentation des Sozialgerichts zu sehen sind.
In jedem Fall beantrage ich Klarstellung seitens des Gerichts, ob nach jedwedem Urteil das zu meiner Person erstellte "ärztliche" Gutachten weiterhin seine Gültigkeit behält. Das Verfahren ist unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass ich mich weigere freiwillig einer Reha-Maßnahme zuzustimmen, da ich persönlich davon überzeugt bin, dass dieses Gutachten unmöglich richtig sein kann, genauso wie ich mittlerweile zur zweifelsfrei richtigen Einsicht gelangt bin, dass es sich bei der Psychiatrie weder um eine wissenschaftliche noch um eine medizinische Kategorie handelt. Ich bin mit meiner Klage lediglich meiner Bürgerpflicht nachgekommen auf diesen unglaublichen Missstand aufmerksam zu machen.
In diesem Zusammenhang beantrage ich vom Gericht über meinen weiteren "Status" zu befinden, d. h. auch ob es rechtens ist, wenn mir aufgrund meiner weiteren Weigerung einer Reha-Maßnahme zuzustimmen die Zahlung der Hilfeleistungen seitens des Sozialamts eingestellt wird. In dem Fall wäre ich ja unter Drohung gezwungen einer solchen Maßnahme zuzustimmen.
Auch beantrage ich in jedem Fall eine Abschrift der begründenden Akte des zu meiner Person erstellten "ärztlichen" Gutachtens, bzw. um Auskunft darüber wann und wo ich selbst eine solche Abschrift erstellen könnte. Eine solche Auskunft wurde mir bislang stets verweigert und vom Rechtsanwalt, den ich diesbezüglich beauftragt hatte, wurde ich hintergangen. Somit wird mein gesetzlich verbrieftes Recht auf Akteneinsicht systematisch sabotiert.
Zu den Ausführungen des Landgerichts erkläre ich noch, dass die Feststellung der Wissenschaftlichkeit des hier angefochtenen "ärztlichen" Gutachtens Grundvoraussetzung ist für alle nachfolgenden sich daraus ergebenden Fragen, insbesondere derjenigen der Schadenshaftung.
Meine persönlichen Schadensersatzansprüche mache ich bereits beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend, da ich mich als Opfer allerübelster Menschenrechtsverletzungen sehe. Allerdings widerspricht es meinem Gerechtigkeitsempfinden, wenn nun die Allgemeinheit für das Fehlverhalten einer verbrecherischen Zunft, als welche ich die Psychiatrie ganz offen bezeichnen möchte, haften muss.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Landessozialgericht - L 10 AL 87/02

An das Bundessozialgericht
- Aktenzeichen: L 10 AL 87/02
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel

Betreff: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Landessozialgericht Berlin in der vorbezeichneten Angelegenheit, Beschluss vom 12.2.2003, bei mir eingegangen am 5.3.2003.

Berlin, 5. März 2003

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zunächst stelle ich hiermit Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sowie gemäß § 78 b ZPO die Beiordnung eines vom Bundessozialgericht ausgewählten Rechtsanwalts. Bezüglich meiner Einkommensverhältnisse erkläre ich, dass ich seit Juni 2001 Sozialhilfe beziehe beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Amt für Soziale Dienste, GeschZ. 3113.1.0754/S 100464. Sollten hierzu irgendwelche Nachweise erforderlich sein, bitte ich um entsprechenden Hinweis.

Begründung meiner Beschwerde

Im September 1994 bin ich in eine psychiatrische Klinik eingeliefert worden. Die Umstände sind irrelevant, da diese die "Ärzte" auch niemals interessiert haben. Von dem in der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik in Berlin diensthabenden Arzt Dr. Jürgen Beckmann wurde die Diagnose irgendeiner Schizophrenie gestellt und ich wurde gegen meinen Willen mit aggressiven und nachweisbar Gehirn-Organ-schädigenden Chemikalien übelst misshandelt. Im März 1998 stellte ich Antrag auf Umgang mit meinen leiblichen Kindern. Im Rahmen dieses Antrags wurde im Dezember 1998 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Parallel zu diesem Gutachten habe ich aufgrund der bestehenden Unklarheit und eigenen Unsicherheit im Mai 1999 bei der Bundesanstalt für Arbeit (nachfolgend BA) beantragt ein ebensolches entsprechendes Gutachten zu erstellen, mit welchem die Frage nach meinem Gesundheitszustand zweifelsfrei geklärt werden sollte. Mein Antrag auf Umgang mit meinen Kindern wurde unter Hinweis auf die Krankheitsdiagnose abgelehnt, obwohl im entsprechenden Gutachten keinerlei Symptome festgestellt wurden. Die Begründung dafür lautete, dass es sich um eine genetische Erkrankung handele, bei der die Symptome schubweise auftreten würden, in der Art, dass aus irgendwelchen ominösen Gründen das chemische Gleichgewicht im Gehirn gestört würde.
Im Mai 2001 lag dann auch endlich das endgültige Ergebnis der Begutachtungen seitens der BA vor, also nach ziemlich exakt 2 Jahren. In diesem Gutachten wurde die besagte "schulmedizinische" Sichtweise bestätigt und ich wurde kurzum für geisteskrank bzw. geistig behindert erklärt. Tatsächlich wurde ich während dieser 2 Jahre gar nicht begutachtet, sondern wurde stattdessen massivst unter Druck gesetzt und regelrecht genötigt eine Reha-Maßnahme zu beantragen, was ich dennoch ablehnte, weil ich darin das Eingeständnis der mir unterstellten Geisteskrankheit beinhaltet sah. Stattdessen beantragte ich die Einsicht in die begründende Akte des ärztlichen Gutachtens. Diese Akteneinsicht wurde mir bis zum heutigen Tag verweigert und im Gegenzug die Zahlung der Arbeitslosenhilfe eingestellt, wogegen sich dann meine Klage beim Sozialgericht Berlin richtete. Urplötzlich und ohne Angabe von Gründen erhielt ich einen Bescheid (datiert 19.3.2002) wonach mein Aufhebungsbescheid aufgehoben wäre. In diesem Vorgehen erblicke ich persönlich den Versuch offensichtliche Unregelmäßigkeiten und Ungereimtheiten bei der Erstellung ärztlicher, insbesondere psychiatrischer Gutachten zu vertuschen, weshalb ich gerichtliche Entscheidung beantragt hatte. Insbesondere ist die Frage meines Gesundheitzustands nach wie vor immer noch nicht geklärt.
Die Auffassung des Gerichts, dass die Frage ob ich an einer genetisch bedingten Geisteskrankheit leide keinerlei Außenwirkung hätte, ist ungeheuerlich, da sich verbreitet sogar in Arbeitsverträgen Klauseln finden wonach Menschen, die an solchen Krankheiten leiden keine Aussicht auf Einstellung haben und bei entsprechenden Diagnosen fristlos gekündigt werden. Ich bin aber verpflichtet wahrheitsgemäße Aussagen zu meinem Gesundheitszustand zu machen, kann aber unmöglich selbst meine Gene analysieren, d. h. bin unmöglich selbst in der Lage diese Frage abschließend wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine diesbezügliche Feststellung kann naturgemäß unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden nur von entsprechend ausgebildeten Ärzten getroffen werden.
Auch völlig absurd ist die Auffassung des Gerichts, dass mir kein Schaden entstanden wäre, da mir ja die entzogenen Leistungen wieder bewilligt wurden. Es war nie meine Absicht bis an mein Lebensende von Arbeitslosenhilfe zu leben und durch die Unterstellung einer Schizophrenie (was auch immer das sein mag) werde ich, wie vorstehend bereits hinreichend dargelegt gemäß § 842 BGB am Fortkommen gehindert. Dieser Umstand ist allein dadurch gegeben, dass meinem Antrag auf eine Fortbildungsmaßnahme unter Hinweis auf diese Diagnose nicht stattgegeben wurde und ich ja für Jahre, somit zeitlich sehr erheblich zurückgeworfen bin. Zudem geht die Nachzahlung der entzogenen Leistungen auf Kosten der Allgemeinheit, das Verschulden liegt aber im offensichtlich fehlerhaften "ärztlichen" Gutachten. Meine Schussfolgerung ist, dass sowohl die BA als auch die Berliner Sozialgerichte danach trachten die dargestellten Unregelmäßigkeiten auf Kosten der Allgemeinheit zu vertuschen. Insofern ist hier auch eine grundsätzliche Bedeutung gegeben, nämlich dahingehend, dass sämtliche psychiatrischen Gutachten, insbesondere auch jene von der BA in Auftrag gegebenen, jeglicher Wissenschaftlichkeit entbehren, somit nichtig sind und die von der BA dafür verausgabten Mittel von den Gutachtern zurück zu fordern sind.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Bundessozialgericht - B 11 AL 7/03