Der Polizeipräsident in Berlin
- GeschZ.: 010412/3811-3
Direktion 1 VB III 5
Pankstraße 29
13357 Berlin

Berlin, 11. April 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit stelle ich gegen den vorsitzenden Richter am Kammergericht Herrn Dr. Dietrich Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt, Rechtsbeugung und Willkürjustiz. Das Verfahren um welches es sich hierbei handelt ist unter folgenden Geschäftszeichen aktenkundig:

 

Der Polizeipräsident von Berlin ............ 991220/5305-7
Staatsanwaltschaft Berlin .................. 65 Js 2877/99
Generalstaatsanwaltschaft Berlin ........... Zs 1631/00
Kammergericht - 3 Strafsenat - ............. 3 Ws 32/01
Senatsverwaltung für Inneres ............... III B 2 Fa -0320/7

 

Das Verfahren wurde ohne Angabe von Gründen völlig willkürlich eingestellt, wobei folgende formale Vorschriften missbräuchlich angewandt wurden:

  • § 172 Abs. 3 Satz 2 (erster Halbsatz) StPO

  • § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO 44. Aufl., Vor § 42 Rdn. 5

  • KK, StPO 4. Aufl., § 172 Rdn. 55 m. N.; KG, Beschluß vom 12.2.2001 - 3 Ws 55/01 -; a. A. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO, § 172 Rdn. 23 m. N.

  • Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 174 Rdn. 5

  • Verfassungsvorschrift des Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz

Daher beantrage ich die Verfassungsrechtmäßigkeit dieser "zwingenden" Formvorschriften bezüglich ihres vorliegenden Missbrauchs zu überprüfen und das Scheitern meiner Klage sachlich rational zu begründen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Staatsanwaltschaft Berlin - 65 Js 827/01


Generalstaatsanwaltschaft Berlin
- Beschwerde zu Geschäftszeichen: 65 Js 827/01 und 010412/3811-3
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Berlin, 11. Mai 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter der vorbezeichneten Geschäftsnummer, lege ich hiermit Beschwerde ein, die ich wie folgt begründe.

 

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens enthält keine sachliche Begründung und ist als solche ebenfalls als reiner Akt der Willkür anzusehen. Keiner meiner begründeten Klagepunkte wurde während des ganzen Verfahrens auch nur ansatzweise sachlich widerlegt und es ist nicht nachvollziehbar ob die Staatsanwaltschaft in der gesamten Angelegenheit überhaupt irgendwie tätig geworden ist. Daher erhebe ich auch gegen den Staatsanwalt Rostowski Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt. Somit ist auch gleichzeitig meine Beschwerde hinreichend begründet, wie auch meine sämtlichen bislang erhobenen Klagepunkte, d. h. ich sehe es als müßig an mir immer wieder neue Begründungen auszudenken, solang die alten noch durch nichts sachlich widerlegt wurden. Zur Sache verweise ich noch auf meine Seite http://www.alex-sk.de/ im Internet. Interessant in diesem Zusammenhang ist der "neue" Beitrag über "Transaktionale Disqualifikationen". Daraus wird offensichtlich, dass nicht nur das Verhalten der Psychiatrie vorsätzlich pathogen ist, sondern auch das der Justiz. Somit macht die Justiz sich des Genozids am gesunden Menschenverstand des eigenen Volkes mitschuldig.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Generalstaatsanwaltschaft Berlin
- Beschwerde zu Geschäftszeichen: 65 Js 827/01 und 010412/3811-3
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Berlin, 23. Juni 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei die leicht korrigierte Fassung meines Antrags auf Erhebung einer öffentlichen Klage vom 28.1.2001.

Ich beantrage hiermit die Erzwingung einer Vorprüfung des Klageerzwingungsantrags nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite seitens der Generalstaatsanwaltschaft zu veranlassen, da mir persönlich keine Rechtsmittel gegeben sind und es mir daher unmöglich ist eine solche Vorprüfung zu erzwingen. Gegen das entsprechende Ergebnis der Vorprüfung behalte ich mir ein Widerspruchsrecht vor. Ansonsten ist gegen Ihren Bescheid vom 28.12.2000 eine gerichtliche Entscheidung unmöglich, d. h. gegen Ihren Bescheid kein Rechtsmittel gegeben.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Generalstaatsanwaltschaft Berlin - Zs 1631/00


Staatsanwaltschaft Berlin - 65 Js 1538/01


Staatsanwaltschaft Berlin - 65 Js 1147/01 Dez.948


Generalstaatsanwaltschaft Berlin
- Beschwerde zu Geschäftszeichen: 65 Js 1147/01 Dez.948
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Mittels Telefax: 9015-2727

Berlin, 4. Juli 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter der vorbezeichneten Geschäftsnummer, vom 21.6.2001, eingegangen 4.7.2001, lege ich hiermit Beschwerde ein, die ich wie folgt begründe.

Meine Klage gegen die Psychiatrie, welche mit ihren kriminellen Machenschaften mein Leben ruiniert, ist ohne Begründung unter Zuhilfenahme zweifelhafter Formvorschriften gescheitert. Mit seinem Schreiben vom 9.4.2001 besiegelt Dr. Dietrich diesen unglaublichen Sachverhalt. Als vorsitzender Richter am Kammergericht trägt er die Verantwortung und man muss ihm das Fehlen jeglichen Rechtsempfindens bescheinigen, womit er für seinen Beruf völlig ungeeignet ist. Mir geht es letztlich nur um die Klärung der Frage, wie es möglich ist, dass meine Klage gescheitert ist, bzw. nach wie vor darum meine Klage zu erzwingen, da ich einen solchen Ausgang unter keinen Umständen gewillt bin zu akzeptieren. Bislang steht folgendes fest:

In meinem Schreiben vom 1.2.2001, habe ich darauf hingewiesen, dass es mir nicht möglich ist einen Anwalt zur Mitwirkung zu zwingen. Dieser Sachverhalt wurde mit dem Schreiben 2 Wi Js 109/01 vom 7.6.2001 der Oberstaatsanwältin Burgmüller bestätigt, indem diese aussagt, dass es Rechtsanwälten völlig frei gestellt ist bestechlich zu sein. Da es sich bei meinem Verfahren um einen wichtigen Präzedenzfall handelt und in Anbetracht der damit verbundenen immensen Schadensersatzansprüche vieler anderer geschädigter Menschen, ist es sehr naheliegend, dass der Erfolg dieser Klage mit großem finanziellen Aufwand (d. h. Bestechungsgeldern) vereitelt wird. Ob davon auch Staatsanwälte und Richter betroffen sind, vermag ich unmöglich zu beurteilen. Jedenfalls ist auch das Verhalten und sind die Argumentationsweisen der Staatsanwaltschaft als höchst dubios zu bezeichnen. Auch erscheint mir die Authentiziät der fraglichen unmöglichen Formvorschriften höchst zweifelhaft. Diese implizieren, dass jeder Täter einen Anspruch auf einen Rechtsbeistand hat, während ein geschädigtes Opfer einen solchen Anspruch nicht hat, d. h. auf das Wohlwollen und die Willkür der Staatsanwälte angewiesen ist. Ich fühle mich aber durch das Wirken der Staatsanwaltschaft in keiner Hinsicht vertreten und am Ende wurde mir auch noch das Recht verwehrt mich selbst zu vertreten und die Frage der völlig überflüssigen Unterschrift eines "Rechts"-Anwalts wurde zur eigentlichen "Sache" erklärt. In Anbetracht der Schwere der vorliegenden unglaublichen Verbrechen, ist diese Argumentation nur noch als menschenverachtendster Zynismus zu bezeichnen. Bezüglich der fraglichen Formvorschriften habe ich Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht und habe mich auch an den Petitionsausschuss des Bundestages gewandt. Auch habe ich das Bundesverfassungsgericht darum ersucht dafür zu sorgen, dass sämtliche Psycho-Pharmaka verboten werden, da es sich hierbei um Gehirnschäden verursachende Drogen handelt. Dass sich speziell Neuroleptika keiner Beliebtheit in drogenkonsumierenden Personenkreisen erfreuen, liegt einzig an deren höchst unangenehmer Wirkung. Die unangenehme Wirkung widerlegt aber nicht die Tatsache, dass mit diesen Präparaten eine Abhängigkeit erzeugt wird. Diese habe ich in meiner Beschwerde vom 21.7.2000 deutlich veranschaulicht. Auch ist die unangenehme Wirkung als Beleg für die das Gehirn schädigende Wirkung zu sehen. Die durch die Präparate entstehenden Gehirnschäden werden aber von der Psychiatrie in heimtückischer und vertuschender Weise auf die vermeintliche Erkrankung zurückgeführt, welche biologischen oder gar genetischen Ursprungs sein soll. Jede biologische oder genetische Erkrankung muss sich aber physisch nachweisen lassen. Auch muss es möglich sein verlässliche Prognosen über den Krankheitsverlauf zu machen, obwohl Wunderheilungen bei allen Erkrankungen auftreten, allerdings ist dieser Sachverhalt dann auch physisch feststellbar. Prognosen in der Psychiatrie sind aber nur möglich, wenn der Patient auf die Medikamente "eingestellt" wurde, d. h. abhängig ist, da das Absetzen der Medikamente dann in selbst erfüllender Folge zu geistiger Verwirrung führt. Ich sehe mich vor der Aufgabe zu beweisen, dass ich an einer biologischen Erkrankung nicht leide, deren physische, bzw. biologische Existenz erst gar nicht nachweisbar ist und die das Produkt blanker Hirngespinnste völlig geistesgestörter aber hoch anerkannter "Autoritäten" ist. Bei der Psychiatrie handelt es sich um eine absurde Karrikatur von Wissenschaft, allerdings mit schwerwiegenden und grauenhaften Konsequenzen für deren Opfer. Ich denke, dass irgendwann Zeit sein muss diesem hochprofitablem irrsinnigem Horror ein Ende zu bereiten.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Generalstaatsanwaltschaft Berlin - 1 Zs 1704/01


Strafsenat des Kammergerichts
- Geschäftszeichen: 1 Zs 1704/01
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Berlin, 9. August 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft in der vorbezeichneten Angelegenheit vom 27.7.2001, bei mir eingegangen am 9.8.2001, beantrage ich hiermit gerichtliche Entscheidung, bzw. die Erhebung der öffentlichen Klage.

Begründung:

Meine begründete Klage gegen die Psychiatrie wegen unterlassener Hilfeleistung und Fehlbehandlung einhergehend mit schwerer Körperverletzung mithilfe Gehirn schädigender Substanzen wurde ohne Begründung unter Hinweis auf die fehlende völlig überflüssige Unterschrift eines Rechtsanwalts abgewiesen. Meinem begründeten Hinweis auf die nachweisbare Bestechlichkeit der Rechtsanwälte wurde nicht nachgegangen. Dabei wäre die Klärung dieses Sachverhaltes der entscheidende Beweis für den von mir begründet unterstellten Vorsatz des verbrecherischen Handelns der Psychiatrie und Psycho-Pharma-Industrie. Wären sich die Psychiatrie und Psycho-Pharma-Industrie keines Fehlverhaltens bewusst, so hätten sie auch keinen Grund und Anlass Rechtsanwälte zu bestechen. Ich habe mich nachweislich auch im Vorfeld des Strafverfahrens bei mehreren Rechtsanwälten um Unterstützung bemüht und es gibt von meiner Seite aus keine Gründe oder Motive das Gericht in dieser Frage zu täuschen, da eine konstruktive Unterstützung schon immer in meinem Sinne und Interesse gewesen wäre. Auch ist mittlerweile allgemein bekannt, dass Bestechlichkeit bei Rechtsanwälten eine banale Selbstverständlichkeit ist. Mit ihren Beschlüssen und Entscheidungen machen sich der Strafsenat und Staatsanwaltschaft der Strafvereitelung und somit auch der Beihilfe bei den vorliegenden Verbrechen schuldig. Es scheint, dass die Berliner Justizbehörden mit dieser Angelegenheit überfordert sind. Es lag in ihrem Ermessen die Angelegenheit an die Bundesanwaltschaft abzugeben. Schließlich handelt es sich bei der Psychiatrie um international organisiertes Schwerstverbrechen unter dem Deckmantel einer Wissenschaft. Offenbar sind hier dunkle, verfassungsfeindliche Mächte am Werk, die mit Methoden der Gehirwäsche die Weltherrschaft betreiben und sich der dabei psychisch erkrankenden Menschen mit Holocaust-Methoden entledigen. Die über das "Russel-Tribunal" aktive Scientology Sekte profiliert sich hierbei paradoxer Weise als die humane Alternative, was auch eine Erklärung bietet, warum mir von diesem angeblich antipsychiatrischem Verein ebenfalls die Unterstützung versagt wurde. Auch wäre in dieser Angelegenheit die Rolle internationaler Geheimbünde und Logen, als da sind Rotarier, Lions Club etc. zu untersuchen. Bekannt ist, dass viele im Rechtswesen tätigen Personen, gleichzeitig Teil solcher dubioser freimaurerischer Strukturen sind.

Da ich bislang von Rechtsanwälten stets sabotiert wurde und somit nur negative Erfahrungen habe, lehne ich es aus naheliegenden Gründen ab mich von einem dieser repräsentieren zu lassen. Daher unterschreibe ich auch diesen Klageerzwingungsantrag selbst. Sollte der Strafsenat damit Probleme haben, rege ich an, sich gemäß GG Art. 100 Abs. 1 meiner Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1237/01 anzuschließen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Generalstaatsanwaltschaft Berlin - 1 Zs 1224/01


Strafsenat des Kammergerichts
- Geschäftszeichen: 1 Zs 1224/01
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Berlin, 23. August 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft in der vorbezeichneten Angelegenheit vom 14.8.2001, bei mir eingegangen am 23.8.2001, beantrage ich hiermit gerichtliche Entscheidung, bzw. die Erhebung der öffentlichen Klage, verweise in diesem Zusammenhang auch auf Geschäftszeichen 1 Zs 1704/01.

Begründung:

Die Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stehen in keinerlei Bezug zu irgendeiner der vorliegenden Tatsachen. Vielmehr bedienen sich die Staatsanwaltschaften bei ihren absurden Begründungen psychiatrisch ausgetüftelter, vorgefertigter Formulare. Besonders erschreckend und besorgniserregend dabei ist, dass sich mit den hier angewandten Methoden jedes beliebige Verbrechen vertuschen und legalisieren lässt. Die Staatsanwaltschaften verstoßen eklatant gegen ihre Verpflichtung Straftaten zu verfolgen. Angesichts dieser gegebenen Narrenfreiheiten, ist der Verdacht sehr naheliegend, dass die Staatsanwaltschaften selbst korrupt sind. Der von mir Beschuldigte Staatsanwalt Rostowski war mit seinem Bescheid 65 Js 827/01 offenbar nur bemüht seine eigene Fehlleistung aus dem Bescheid 65 Js 2877/99 zu vertuschen. Nicht nachvollziehbar ist, warum in dem hier vorliegenden Fall der selbst verstrickte Staatsanwalt eingeschaltet wurde.

Da ich bislang von Rechtsanwälten stets sabotiert wurde und somit nur negative Erfahrungen habe, lehne ich es ab mich von einem dieser repräsentieren zu lassen. Daher unterschreibe ich auch diesen Klageerzwingungsantrag selbst. Sollte der Strafsenat damit Probleme haben, rege ich an, sich gemäß GG Art. 100 Abs. 1 meiner Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1237/01 anzuschließen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Kammergericht in Berlin - 3 Ws 426/01


Kammergericht in Berlin - 3 Ws 453/01